{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_318-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"3 StR 318/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 318/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stade vom 22. Mai 2002\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\n\nneun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen\n\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, diese jeweils\n\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in\n\nzwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, und\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes verurteilt\n\nist;\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 2.\n\n(8.) und (10.) der Urteilsgründe sowie die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel und die den Nebenklägern insoweit entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n\ndern in neun Fällen, wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in zwei Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern \"in einem\n\nFall\" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung\n\nzur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen\n\nder beiden Nebenkläger sind aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts unzulässig, soweit sie die Anwendung von § 21 StGB, die\n\nStrafrahmenwahl für die festgesetzten Einzelstrafen und die Aussetzung der\n\nVollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung rügen. Die Rechtsmittel\n\nhaben Erfolg, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch in den Fällen\n\nII. 2. (8.) und (10.) der Urteilsgründe wenden. Im übrigen sind sie unbegründet\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen forderte im Fall II. 2. (8.) der Angeklagte, der\n\nauf dem Boden lag, in Gegenwart des Geschädigten Marc G. , die sich\n\n\"über ihn stützende\" Sandra G. auf, sich langsam auf seinen Penis zu\n\nsetzen. Er wollte in die Scheide eindringen, was jedoch nicht gelang. Im Fall\n\nII. 2. (10.) drückte der auf Sandra liegende Angeklagte im Beisein ihres Bru-\n\nders Marc seinen erigierten Penis an ihre Scheide, um in sie einzudringen, was\n\njedoch nicht gelang. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen ver-\n\nsuchten schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen verurteilt.\n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zum Nachteil von Sandra G. \n\n hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur den rechtsfehlerfrei\n\nausgeurteilten versuchten schweren sexuellen Mißbrauch begangen, sondern\n\nin beiden Fällen zugleich einen vollendeten sexuellen Mißbrauch gemäß § 176\n\nAbs. 1 Alt. 1 StGB (vgl. BGHSt 10, 230, 232; Lenckner/Perron in Schönke/\n\nSchröder, StGB 26. Aufl. § 176 a Rdn. 14). Da die sexuellen Handlungen je-\n\nweils vor dem Kind Marc G. geschehen sind, hat der Angeklagte darüber\n\nhinaus zu dessen Nachteil jeweils einen weiteren sexuellen Mißbrauch eines\n\nKindes gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht. Sämtliche Straftaten ste-\n\nhen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, weil der Angeklagte durch ein und\n\ndieselbe Handlung alle Tatbestände verwirklicht hat. Der Senat entscheidet in\n\nder Sache und ändert den Schuldspruch insoweit, weil unter den gegebenen\n\nUmständen andere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Da ausgeschlossen\n\nwerden kann, daß der geständige Angeklagte sich gegen die abweichende\n\nrechtliche Würdigung der Taten anders als geschehen verteidigt hätte, steht\n\ndem auch § 265 StPO nicht entgegen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Ausspruchs\n\nder betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Es ist\n\nnicht auszuschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewer-\n\ntung der beiden Fälle schärfere Einzelstrafen und eine höhere Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zugemessen hätte. Die der Strafzumessung insoweit zugrundelie-\n\ngenden sowie die Feststellungen zu den beiden Schuldsprüchen sind hingegen\n\nrechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Zu ihnen nicht\n\nim Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenkläger ergeben.\n\nTolksdorf Pfister von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/3-str-318-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/3-str-318-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:32.685001+00:00"}}