{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_316-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-09-11","aktenzeichen":"3 StR 316/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 316/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. September 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Septem-\n\nber 2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Oldenburg vom 20. März 2001, soweit es ihn be-\n\ntrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten D. unter Freisprechung im üb-\n\nrigen wegen \"schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\"\n\nzu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte zusammen mit dem Mittä-\n\nter C. am 13. Mai 1994 vor 18 Uhr in das Wohnhaus der Eheleute L. \n\nin N. eingebrochen. Beide waren maskiert, einer hatte eine Maschi-\n\nnenpistole, der andere eine Pistole bei sich. Als der Wohnungsinhaber nach\n\nHause kam, traten ihm beide entgegen und fragten nach dem Tresor. Sie fes-\n\nselten ihn, schlugen mit den Waffen auf ihn ein und gaben einen Schuß aus\n\nder Pistole ab, bis dieser den Tresor öffnete. Sie erbeuteten Bargeld von min-\n\ndestens 60.000 DM, Schmuck und Uhren im Wert von ca. 170.000 DM und\n\nWertpapiere im Wert von nominal ca. 1,5 Millionen DM. Danach umwickelten\n\nsie seine Beine mit Paketklebeband und verklebten ihm den Mund. In gleicher\n\nWeise fesselten sie auch seine zwischenzeitlich ebenfalls nach Hause zurück-\n\ngekehrte Ehefrau.\n\nDie mit der Verletzung sachlichen und formellen Rechts begründete Re-\n\nvision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Die Rügen zur Vernehmung der Vertrauensperson (Revisionsbegrün-\n\ndung des Rechtsanwalts R. vom 8. November 2001) belegen weder eine\n\nVerletzung der Aufklärungspflicht, noch eine solche des Fragerechts nach\n\nArt. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK.\n\na) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe es unterlassen, im Wege\n\nder Gegenvorstellung eine Überprüfung der Sperrerklärung des niedersächsi-\n\nschen Innenministeriums vom 15. Mai 1997 zu erwirken, ist nicht begründet.\n\nDie Revision vermochte keine konkreten Anhaltspunkte aufzuzeigen, die der\n\nStrafkammer Anlaß zur Annahme hätten geben können, daß die Behörde ihren\n\nStandpunkt ändern werde.\n\naa) Hierzu reicht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnah-\n\nme zutreffend ausgeführt hat - der bloße Zeitablauf zwischen dem Erlaß der\n\nSperrerklärung im Mai 1997 und dem Ende der Beweisaufnahme im März 2001\n\nnicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die erhebliche Gefährdung der\n\nVertrauensperson in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Tätergrup-\n\npe, die mit Schußwaffen, darunter auch Maschinenpistolen, am Tage in \"teuere\n\nHäuser\" eindrang, um die Bewohner zu berauben und rücksichtslos - auch un-\n\nter Einsatz der Waffen - zur Öffnung von Tresoren zu zwingen, in einem sol-\n\nchen Maße auf der Hand lag, daß nur gewichtige Umstände eine Aufhebung\n\nder Sperrerklärung erwarten ließen.\n\nbb) Auch in der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Bedrohung\n\nder Zeugin B. liegt kein solcher Umstand. Zum einen wurde die Sperrerklä-\n\nrung auf diese Bedrohung nur bekräftigend gestützt (\"eindrucksvoll untermau-\n\nert ...\"), und zum anderen ist die Einstellung nicht erfolgt, weil die behauptete\n\nBedrohung widerlegt worden wäre, sondern nur weil die Beweislage nicht aus-\n\nreichend erschien.\n\ncc) Daß sich die Annahme eines Täterkreises von etwa zehn Personen\n\nnicht erhärten ließ, ändert nichts Wesentliches an der Gefährlichkeit der ver-\n\nbliebenen Verdächtigen. Nach den - nachträglichen - Feststellungen des Ge-\n\nrichts waren immerhin die drei Angeklagten an den zwei abgeurteilten Taten\n\nbeteiligt. Ferner wurden weitere konkrete Personen festgestellt, die als Tipge-\n\nber und/oder Beteiligte bei der Verwertung der Beute beteiligt waren. Auf die\n\ngenaue Anzahl kommt es für die Beurteilung der Gefährlichkeit ebensowenig\n\nan wie auf den Nachweis einer Vereinigungsstruktur nach § 129 StGB.\n\ndd) Auch die nachträglich durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April\n\n1998 (BGBl I 820) geschaffene Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung\n\nnach § 247 a StPO mußte der Strafkammer keine Veranlassung geben, sich im\n\nWege der Gegenvorstellung um die Zustimmung zur Durchführung einer derar-\n\ntigen Vernehmung der Vertrauensperson zu bemühen.\n\nEine audiovisuelle Vernehmung in der Form, wie sie nach dem Wortlaut\n\ndes Gesetzes vorgesehen ist, nämlich ohne optische und akustische Verände-\n\nrung der Übertragung, hätte die Sicherheitsbedenken der Behörde ersichtlich\n\nnicht ausräumen können. Denn dabei findet eine Übertragung von Bild und Ton\n\nin den Sitzungssaal statt, so daß selbst bei einer Entfernung des Angeklagten\n\nund der Öffentlichkeit eine Enttarnung zu befürchten ist.\n\nDie Strafkammer mußte sich aber auch nicht gedrängt sehen, der In-\n\nnenbehörde eine audiovisuelle Vernehmung nach § 247 a StPO vorzuschla-\n\ngen, bei der durch optische und akustische Verzerrung sichergestellt ist, daß\n\nder zu vernehmende Zeuge weder an seinem Aussehen noch an seiner Stim-\n\nme zu erkennen ist. Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes hat die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, die auf eine Entscheidung des Großen\n\nSenats für Strafsachen vom 17. Oktober 1983 (BGHSt 32, 115) zurückgeht, im\n\nZeitpunkt der Hauptverhandlung des Landgerichts eine akustische und opti-\n\nsche Abschirmung ohne Einschränkung für nicht zulässig erachtet. Allerdings\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem nach Verkündung des\n\nangefochtenen Urteils ergangenen Beschluß vom 26. September 2002 (NJW\n\n2003, 74) zu erkennen gegeben, daß er eine solche technische Veränderung\n\nder Bild- und Tonübertragung im Wege einer erweiternden Auslegung für\n\nrechtlich unbedenklich halte. Er ist der Auffassung, daß die Entscheidung des\n\nGroßen Senats wegen der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen überholt\n\nsei und nicht mehr entgegenstehe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der\n\nRechtsfrage hat der 1. Strafsenat eine Vorlage an den Großen Senat nach\n\n§ 132 Abs. 4 GVG für sachdienlich erachtet und bei den anderen Strafsenaten\n\nangefragt, ob dieser Rechtsauffassung zugestimmt werde. Das Anfrageverfah-\n\nren ist jedoch gegenstandslos geworden, bevor die anderen Senate Stellung\n\nnehmen konnten, weil die Revision im Ausgangsverfahren zurückgenommen\n\nworden ist.\n\nDer Senat begrüßt das mit dieser Entscheidung verfolgte Anliegen, ge-\n\ngenüber der bislang üblichen Vernehmung von polizeilichen Führungs- und\n\nVernehmungsbeamten die Vertrauenspersonen selbst als Beweismittel in die\n\nHauptverhandlung einzubringen und damit bessere Erkenntnismöglichkeiten\n\nfür alle Verfahrensbeteiligten zu schaffen, insbesondere aber das Fragerecht\n\nnach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK in weitergehendem Umfang zu gewährlei-\n\nsten. Er hat jedoch Zweifel, ob dieses Ziel bei Wahrung der berechtigten Inter-\n\nessen der Vertrauensperson und der Innenbehörde in den nicht seltenen Fäl-\n\nlen erreichbar ist, in denen die Vertrauenspersonen dem engeren Umfeld der\n\nTätergruppe angehören und Befragungen zur Herkunft ihres Wissens und zu\n\nanderen Details naheliegender Weise indirekt zur Offenlegung ihrer Identität\n\nführen können.\n\nDurch die optische und akustische Verzerrung könnte zwar das Ausse-\n\nhen und die Stimme des Zeugen unkenntlich gemacht werden, auch kann das\n\nGericht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 StPO dem Zeugen gestatten, keine Angaben\n\nzur Person oder über eine frühere Identität zu machen, wozu es in den in Rede\n\nstehenden Fällen verpflichtet sein dürfte und was sich die Innenbehörde auch\n\nzusichern lassen könnte. Einen Schutz davor, daß durch Fragen zur Sache\n\nselbst, insbesondere zur Herkunft der Kenntnisse, die Geheimhaltung der\n\nIdentität - gezielt oder ungewollt - gefährdet wird, kann die Strafprozeßordnung\n\naber nicht bieten. Zur Befragung über die Personalien hinaus bestimmt § 68\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO, daß der Zeuge anzugeben hat, in welcher Eigenschaft\n\n(Vertrauensperson oder verdeckter Ermittler) ihm die bekundeten Tatsachen\n\nbekannt geworden sind. Ferner sind dem Zeugen nach Absatz 4 dieser Vor-\n\nschrift Fragen über Umstände, die seine Glaubwürdigkeit betreffen, insbeson-\n\ndere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten, vor-\n\nzulegen (sog. Generalfragen). Die damit verbundene Einschränkung, daß die-\n\nse Fragen auf das \"Erforderliche\" zu beschränken sind, dürfte kaum einmal die\n\nZurückweisung von Fragen rechtfertigen, die für die Beurteilung der Glaubwür-\n\ndigkeit erforderlich sind, aber Rückschlüsse auf die Identität des Zeugen er-\n\nmöglichen. Ebenso ist keine Grundlage erkennbar, auf der das Gericht darüber\n\nhinausgehende Fragen zur Sache selbst, insbesondere zur Herkunft der\n\nKenntnisse des Zeugen (z. B. eigene Wahrnehmungen oder Kenntnis nur vom\n\nHörensagen), zurückweisen darf, selbst wenn auf diese Weise dessen Identität\n\nindirekt offenbart werden könnte. Ein Recht des Zeugen, auf entsprechende\n\nFragen die Auskunft zu verweigern, ist ebenfalls nicht gegeben. Eine entspre-\n\nchende Einschränkung des Fragerechts nach § 240 Abs. 2 StPO vermag der\n\nSenat dem Regelungsgehalt des § 68 StPO nicht zu entnehmen.\n\nEs mag zwar Fälle geben, in denen eine optische und akustische Ab-\n\nschirmung des Zeugen zur Vermeidung seiner Gefährdung ausreicht, doch war\n\ndas jedenfalls hier in hohem Maße fraglich. Da die Fragen der Verteidigung\n\ninsbesondere auf die Herkunft der Kenntnisse des sich ersichtlich im Umfeld\n\nder Täter bewegenden Zeugen zielten, konnte nicht erwartet werden, daß die\n\nInnenbehörde die Vertrauensperson für eine solche Vernehmung zur Verfü-\n\ngung stellen würde, zumal die Rechtsprechung diese - wie dargelegt - zum\n\ndamaligen Zeitpunkt ohnehin noch grundsätzlich verneint hat.\n\nb) Die Rüge der Verletzung des Fragerechts nach Art. 6 Abs. 3 Buchst.\n\nd MRK ist nicht zulässig erhoben. In dem von der Revision mitgeteilten Antrag\n\nvom 16. März 2000 (Rev.Begr. S. 42) hat die Verteidigung insoweit lediglich die\n\n\"mehrfache schriftliche Befragung\" der Vertrauensperson beantragt, wobei sie\n\nzur Begründung darauf hingewiesen hat, daß die bisherige Ablehnung von\n\nFragen der Verteidiger Anlaß zu diesem Antrag gegeben habe. Der Inhalt die-\n\nser Fragen wird ebensowenig mitgeteilt, wie der Inhalt der Fragen, die schrift-\n\nlich an die Vertrauensperson zu richten sind. Damit ist es aber dem Revisions-\n\ngericht nicht möglich zu prüfen, ob die Strafkammer das Fragerecht verletzt\n\nhat. Insoweit liegt der Fall anders als bei der Entscheidung BGHR MRK Art. 6\n\nAbs. 3 Buchst. d Verhörsperson 2), wo die Verteidigung einen vorbereiteten\n\nFragenkatalog vorgelegt hatte. Dem vorgelegten Antrag auf schriftliche Befra-\n\ngung vom 16. März 2000 brauchte das Gericht wegen seiner Unbestimmtheit\n\nnicht zu entsprechen; insoweit ist die Rüge daher unbegründet.\n\n2. Rügen zur Lichtbildvorlage (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts\n\nDr. W. vom 8. November 2001):\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe sich bei\n\nder Beweiswürdigung auf die Lichtbilder \"Bd. VII Bl. 19 - 24\" bezogen, diese\n\naber nicht in die Hauptverhandlung eingeführt. Diese Rüge ist unbegründet.\n\nWie sich aus der Beweiswürdigung (UA S. 37) ergibt, hat der als Zeuge ver-\n\nnommene Kriminalbeamte M. über die Vorlage dieser Lichtbilder an\n\ndie Vertrauensperson berichtet, die dabei die von ihr vorher als Täter benann-\n\nten Personen \"Z. \" (C. ) und \"E. \" (D. ) wiedererkannt ha-\n\nbe. Damit hat das Landgericht nur die Aussage des Zeugen M. , nicht\n\naber die Lichtbilder selbst verwertet. Die Rüge geht somit ins Leere.\n\nb) Soweit mit der Aufklärungsrüge beanstandet wird, der Strafkammer\n\nwäre bei ordnungsgemäßer Inaugenscheinnahme der Lichtbilder die \"fehler-\n\nhafte Durchführung der Identifizierung deutlich geworden\", ist diese unbegrün-\n\ndet. Zu einer solchen Beweisaufnahme drängte nichts, da das Landgericht er-\n\nsichtlich nur von einer Einzelvorlage der Observationsaufnahmen ausgegan-\n\ngen ist.\n\n3. Aufklärungsrüge zur Vernehmung von Alibizeugen (Revisionsbegrün-\n\ndung des Rechtsanwalts Dr. W. vom 7. November 2001):\n\nSoweit mit der Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO beanstandet wird, die vom\n\nAngeklagten benannten 29 Bewohner seines Heimatdorfes S. hätten erneut\n\nim Wege der Rechtshilfe vernommen werden müssen, ist diese unbegründet,\n\nda sich die Strafkammer aus den von ihr in der Ablehnung des entsprechenden\n\nBeweisantrags (Anlage zum 8. Januar 2001 des Protokolls) ausführlich darge-\n\nlegten und plausiblen Gründen nicht zu dieser Aufklärung hatte gedrängt se-\n\nhen müssen.\n\nSoweit mit der Rüge weiter geltend gemacht wird, für diese Zeugen hätte\n\nnach § 247 a StPO von Deutschland aus in Mazedonien eine audiovisuelle\n\nVernehmung durchgeführt werden müssen, ist diese jedenfalls unbegründet.\n\nDie Strafkammer hat in dem genannten Beschluß eingehend dargelegt, daß\n\neine solche Vernehmung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles\n\nnicht geeignet gewesen wäre. Damit hat sie die Möglichkeit des § 247 a StPO\n\ngeprüft und von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Ein Ermessensfehlge-\n\nbrauch ist dabei nicht erkennbar. Daher kann offen bleiben, ob die Rüge nicht\n\nbereits unzulässig gewesen wäre, weil diese Entscheidung nach § 247 a Satz 2\n\nStPO unanfechtbar und damit auch nicht revisibel ist, § 336 Satz 2 StPO\n\n(BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH NStZ 1996, 241 für § 171 b III\n\nGVG; vgl. auch Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 247 Rdn. 13;\n\naA Diemer für den Fall, daß auf Grund einer solchen ablehnenden Entschei-\n\ndung das Beweismittel letztlich unbenutzt bliebe, NStZ 2001, 392, 397).\n\n4. Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere\n\nwird das Urteil dem von der Rechtsprechung geforderten Korrektiv der vorsich-\n\ntigen Beweiswürdigung (vgl. die Nachweise in BGH NJW 2003, 74) zum Aus-\n\ngleich der eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeit durch Verwendung eines\n\nsachferneren Beweismittels bei der Vernehmung lediglich eines Polizeibeam-\n\nten zu den Angaben der Vertrauensperson gerecht. Dabei ist zu berücksichti-\n\ngen, daß die Angaben der Vertrauensperson in mehrfacher Hinsicht durch die\n\nsonstige Beweisaufnahme bestätigt worden sind. So hat insbesondere der\n\nZeuge V. angegeben, daß der Angeklagte ihm gegenüber eingeräumt ha-\n\nbe, daß er kurz nach dem Überfall 200.000 DM für den Ankauf eines Lokals\n\naufgewandt hatte. Dies ist nicht nur ein Hinweis auf die Richtigkeit der Aussage\n\nder Vertrauensperson, sondern auch ein eigenständiges Indiz für die Täter-\n\nschaft des Angeklagten. Ferner konnten die Angaben über den weiteren\n\nVerbleib der geraubten Wertpapiere verifiziert werden. Schließlich sind die\n\nZeugen \n\nRe. \n\nund \n\nK. \n\n , denen gegenüber der Angeklagte die Tatbegehung eingeräumt hatte,\n\nBeweismittel, die völlig unabhängig von den Aussagen der Vertrauensperson\n\ndie Täterschaft belegen. Dabei hat die Strafkammer auch die Aspekte, die ge-\n\ngen die Richtigkeit der verschiedenen Zeugenaussagen sprechen könnten,\n\ngesehen und mit der gebotenen Vorsicht eingehend gewürdigt. Daß sie den\n\neingeschränkten Beweiswert einer Lichtbildvorlage ohne Wahlmöglichkeit nicht\n\nberücksichtigt haben könnte, ist nach Sachlage nicht zu besorgen.\n\nII. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Insofern hat die Re-\n\nvision mit der Verfahrensrüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. W. \n\nvom 7. November 2001) Erfolg.\n\nNach dem dargelegten Verfahrensablauf ist das Verfahren zumindest in\n\nder ersten Hälfte des zweiten Hauptverhandlungsdurchgangs in der Zeit vom\n\n2. Juni 1998 bis zum 17. September 1999 nicht mit der gebotenen Beschleuni-\n\ngung geführt worden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Frist des Art. 6\n\nAbs. 1 Satz 1 MRK mit der Festnahme des Angeklagten am 6. Juli 1996 be-\n\ngann, so daß zu Beginn der zweiten Hauptverhandlung am 2. Juni 1998 bereits\n\neine Verfahrensdauer von fast zwei Jahren gegeben war, während deren sich\n\nder Angeklagte darüber hinaus ununterbrochen in Untersuchungshaft befunden\n\nhatte. Entscheidend kommt hinzu, daß ein erster Hauptverhandlungsdurchgang\n\nvon über einem Jahr und zwei Monaten mit 56 Verhandlungstagen vorausge-\n\ngangen war. Auch wenn der Abbruch dieser Hauptverhandlung durch die\n\nKrebserkrankung einer Schöffin und die Erkrankung eines Hilfsschöffen aus\n\nverfahrensrechtlichen Gründen unvermeidbar war, mußte doch bei der Gestal-\n\ntung der zweiten Hauptverhandlung darauf Bedacht genommen werden, daß\n\nmit dem bisherigen langen Verfahren eine erhebliche Belastung des Ange-\n\nklagten verbunden war. Damit ist nicht mehr zu vereinbaren, daß die zweite\n\nHauptverhandlung - ähnlich wie bereits beim ersten Durchgang - eine sehr\n\nweitgestreckte Terminierung mit großen Abständen und zahlreichen sehr kur-\n\nzen Verhandlungstagen aufwies. In diesem Verfahrensabschnitt wurde in\n\n34 Monaten an 121 Hauptverhandlungstagen getagt, wobei in 19 dieser Mo-\n\nnate lediglich dreimal oder weniger pro Monat verhandelt wurde (vgl. zur be-\n\nsonderen Beschleunigungspflicht nach vorangegangener Verzögerung BVerfG\n\nNJW 2003, 2225 f.). An 42 Hauptverhandlungstagen betrug die Sitzungsdauer\n\nweniger als zwei Stunden. Auch wenn berücksichtigt wird, daß der Angeklagte\n\nam 17. September 1999 ankündigte, 100 Alibizeugen - aber jeweils nur zwei\n\nam Verhandlungstag - zu benennen, und damit zu erkennen gegeben hat, daß\n\ner zumindest zu diesem Zeitpunkt an einer zügigen Verhandlungsführung\n\nselbst nicht interessiert war, und man zusätzlich in Rechnung stellt, daß in der\n\nFolge zur Alibibeweisführung Rechtshilfeermittlungen im Ausland vorgenom-\n\nmen werden mußten, wiegt dies die unzureichende Verfahrensförderung zu\n\nBeginn des zweiten Hauptverhandlungsdurchganges nicht auf. Die genauere\n\nFeststellung der Verfahrensdauer, die auf diese Verzögerung und andere (etwa\n\nauch nach Erlaß des angefochtenen Urteils) eingetretenen rechtsstaatswidri-\n\ngen Verfahrensverzögerungen entfällt, wird dem neuen Tatrichter vorbehalten\n\nsein; er wird nach den Grundsätzen der Rechtsprechung - im Wege des Frei-\n\nbeweises - Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und das Maß der\n\nKompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich ver-\n\nhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen haben (vgl. BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NStZ 1999, 181). Dabei\n\nwird er auch das eigene Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen haben.\n\nDaß die Strafkammer bereits die lange Verfahrensdauer als allgemeinen Straf-\n\nzumessungsgrund berücksichtigt hatte, machte die Feststellung der Verfah-\n\nrensverzögerung nicht entbehrlich, da es sich insoweit um unterschiedliche\n\nStrafmilderungsgründe handelte (BGH NStZ 1999, 181), wenngleich sich beide\n\nGründe zumindest teilweise in ihren Auswirkungen überschneiden.\n\nFür die neue Bemessung der Strafe weist der Senat darauf hin, daß das\n\nVerschlechterungsgebot nach § 358 Abs. 2 StPO lediglich gebietet, die nach\n\nDurchführung des Kompensationsvorganges gebildete herabgesetzte Strafe\n\nnicht höher zu bemessen als die jetzt verhängte Strafe (BGHSt 45, 308). Dabei\n\nkann bedacht werden, daß bei diesem Strafmaß bereits die lange Verfahrens-\n\ndauer berücksichtigt worden war und somit die Belastung des Angeklagten zu-\n\nmindest teilweise in die Bemessung der angesichts der außerordentlich schwe-\n\nren Straftat eher mäßigen Strafe eingeflossen ist. Allerdings wird der neue Tat-\n\nrichter auch in den Blick zu nehmen haben, ob die verhängte Strafe in Verbin-\n\ndung mit den durch vermeidbare Verzögerungen bedingten Belastungen noch\n\nin einem angemessenen Verhältnis zu dem heute noch bestehenden öffentli-\n\nchen Interesse an der Strafverfolgung steht (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225,\n\n2227).\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/3-str-316-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-11/3-str-316-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:44:34.262390+00:00"}}