{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_315-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"3 StR 315/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 315/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Untreue\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 17. Januar 2002 aufgehoben und das Ver-\n\nfahren eingestellt, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwen-\n\ndigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen\n\nUntreue zu einer Geldstrafe von \"210 Tagessätzen zu 20 Euro\" verurteilt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung und\n\ninsoweit zur Einstellung des Verfahrens, weil die von Amts wegen vorzuneh-\n\nmende Prüfung ergibt, daß es für die Verurteilung an der Verfahrensvorausset-\n\nzung einer zugelassenen Anklage fehlt.\n\nIn der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage war\n\nder Angeklagten gewerbsmäßige Untreue in 38 Fällen sowie besonders schwe-\n\nre Brandstiftung und Vortäuschen einer Straftat zur Last gelegt worden. Ge-\n\ngenstand des Untreuevorwurfs war, daß sie unter Mißbrauch ihrer Stellung als\n\nangestellte Geschäftsführerin eines Mensavereins zwischen dem 20. August\n\n1998 und dem 24. März 2000 an 38 Tagen pflichtwidrig Teile der täglichen\n\nBareinnahmen zur Bestreitung ihres sowie des Lebensunterhalts ihrer Familie\n\nverwendet und ihrem Arbeitgeber hierdurch einen Gesamtschaden von\n\n109.291,58 DM zugefügt habe. Von dem Vorwurf der Untreue durch Entnahme\n\nvon Bargeld, der Brandstiftung und des Vortäuschens einer Straftat wurde die\n\nAngeklagte freigesprochen. Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf der\n\nvom Landgericht getroffenen Feststellung, \"durch die unordentliche Ge-\n\nschäftsführung der Angeklagten\" seien dem Mensaverein im einzelnen aufgeli-\n\nstete \"Säumnis-, Rechtsverfolgungs- und sonstige Kosten entstanden\", die sich\n\nauf insgesamt 5.542,30 DM addiert hätten.\n\nAnklage und Urteil betreffen danach nicht dieselbe Tat im Sinne des\n\n§ 264 Abs. 1 StPO. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der\n\nzugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen\n\ndie Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. nur\n\nBGHSt 10, 396; 22, 307; 25, 388; 27, 170, 172; 29, 341; 32, 215). Gegenstand\n\nder Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach\n\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Zu ihr gehört nicht nur das tat-\n\nsächliche Geschehen, wie es Anklage und Eröffnungsbeschluß beschreiben,\n\nsondern auch das gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem\n\ndurch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffas-\n\nsung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13,\n\n320; 23, 141, 145).\n\nBei dem im Anklagesatz geschilderten Fehlverhalten, der pflichtwidrigen\n\nEntnahme von Geld für eigene Zwecke an nach Datum bezeichneten Tagen,\n\nhandelt es sich um einen geschichtlichen Vorgang, der sich von der abgeur-\n\nteilten \"unordentlichen Geschäftsführung\" der Angeklagten und ihre den Men-\n\nsaverein schädigenden Folgen unterscheidet. Auch im wesentlichen Ermitt-\n\nlungsergebnis der Anklageschrift werden eine schuldhaft unordentliche Ge-\n\nschäftsführung der Angeklagten und daraus entstandene Schäden nicht er-\n\nwähnt. Mit dem bloßen Hinweis, die Angeklagte habe ab 1998 nicht mehr ord-\n\nnungsgemäß Buch geführt und sie habe sich dahin eingelassen, \"möglicher-\n\nweise falsch gewirtschaftet und das alles gar nicht mehr in den Griff bekommen\n\nzu haben\", ist der zur Verurteilung führende Vorwurf weder hinreichend konkret\n\nbeschrieben, noch in den angeklagten geschichtlichen Lebenssachverhalt ein-\n\nbezogen. Die abgeurteilte Tat hätte daher nur im Wege einer Nachtragsankla-\n\nge (§ 266 StPO) in das Verfahren einbezogen werden können (s. auch BGH\n\nNStZ 1981, 299); eine solche ist nicht erhoben worden.\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen, soweit\n\ndie Angeklagte verurteilt wurde.\n\nTolksdorf Pfister von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_315-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/3-str-315-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_315-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_315-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/3-str-315-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_315-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:37.536551+00:00"}}