{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_299-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"3 StR 299/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 299/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 17. Juni 2002 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-\n\nber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Verstoßes gegen § 20\n\nAbs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 Satz 2 Vereinsgesetz\" zu einer Geldstrafe\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:8)(cid:6)(cid:14)(cid:11)(cid:15)(cid:16)(cid:10)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:11)(cid:10)(cid:17)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:18)(cid:7)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:7)(cid:3)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:7)(cid:1)!(cid:31)\"(cid:1)(cid:7)#$(cid:8)%(cid:30)(cid:29)(cid:8)’&(cid:21)(cid:8)(cid:9)(cid:1))(*(cid:1)+(cid:0)\n\nvon 30 Tagessätzen zu je 10 \n\nsion des Angeklagten hat Erfolg.\n\ni-\n\nNach den Feststellungen skandierte der Angeklagte am 28. September\n\n2001 während einer angemeldeten Kundgebung zum Thema \"Freiheit für Ö-\n\ncalan - Frieden in Kurdistan\", an der etwa 400 Personen teilnahmen, mehrfach\n\nlaut und deutlich vernehmbar die Parole \"Biji Serok Apo\" (Es lebe der Führer\n\nApo). Damit wollte er nicht lediglich die Freilassung Öcalans fordern, sondern\n\nzugleich für die PKK werben, obwohl er wußte, daß jede Betätigung für die \"in\n\nder Bundesrepublik verbotene Organisation\" strafbar ist.\n\nDas Landgericht hat die skandierte Parole als werbende Unterstüt-\n\nzung der Belange der PKK bewertet. Das Skandieren der Worte: \"Biji Serok\n\nApo\" sei nicht lediglich als die - von Artikel 5 GG gedeckte - politische Forde-\n\nrung nach der Freilassung von Öcalan zu werten; vielmehr stehe Öcalan als\n\nVorsitzender der verbotenen PKK inhaltlich für deren Belange.\n\n1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nAuch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe\n\nhat das Landgericht bei der Deutung des objektiven Sinns der gerufenen Pa-\n\nrole nicht hinreichend die Anforderungen beachtet, die sich aus der Meinungs-\n\näußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben (vgl.\n\nBVerfG NJW 1999, 204; 1995, 3303). Danach ist Voraussetzung für jede recht-\n\nliche Würdigung einer Äußerung die zutreffende Erfassung ihres Sinns. Ziel\n\nder zur Erfassung notwendigen Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns\n\neiner Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich\n\nÄußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffe-\n\nnen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenom-\n\nmenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der\n\nÄußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er\n\nwird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene\n\nÄußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt,\n\nsoweit diese für die Empfänger erkennbar waren. Wenn ein Gericht bei mehr-\n\ndeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrundelegt,\n\nohne vorher andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausge-\n\nschlossen zu haben, verstößt es gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit\n\n(vgl. BVerfGE 82, 43, 52 = NJW 1990, 1980 = NStZ 1990, 383). Die verwen-\n\ndete Parole ist nach ihrem Wortlaut trotz der Verwendung des Begriffes \"Füh-\n\nrer\" nicht eindeutig. Insbesondere muß nicht jede mit der Person Öcalans ver-\n\nbundene Forderung von vornherein und ohne weiteres auf die PKK/ERNK be-\n\nzogen sein. Sie muß daher nicht stets eine verbotene Betätigung für diese Or-\n\nganisationen darstellen. Danach ist die Parole auslegungsfähig und bei der\n\nFrage ihrer strafrechtlichen Relevanz auslegungsbedürftig. Bei der entspre-\n\nchenden Deutung des objektiven Sinns der Äußerung hätte das Landgericht\n\nneben dem sprachlichen Kontext auch sonstige hierfür bedeutsame Umstände\n\naußerhalb des Wortlautes der Parole berücksichtigen müssen. Insbesondere\n\nhätte es insoweit in Erwägung ziehen müssen, daß der Ausruf während einer\n\nDemonstration gebraucht wurde, deren Motto von der Meinungsfreiheit gedeckt\n\nwar und nicht von vornherein Ziele (allein) der PKK/ERNK verfolgte. Forderun-\n\ngen nach Freiheit für Öcalan und Frieden für Kurdistan haben keinen unmittel-\n\nbaren und unauflöslichen Bezug zu denjenigen Organisationen, die mit einem\n\nvereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegt sind. Zudem fand die Demonstra-\n\ntion nach der Verurteilung Öcalans zum Tode statt. Bei dieser Sachlage hätte\n\ndas Landgericht erörtern müssen, ob der Angeklagte mit der skandierten Pa-\n\nrole nicht lediglich das Lebensrecht Öcalans einfordern wollte. Nur wenn dies\n\nausgeschlossen werden kann, verstößt die Verurteilung des Angeklagten nicht\n\ngegen Art. 5 GG. In diesem Zusammenhang könnte auch dem Umstand Be-\n\ndeutung zukommen, daß der Angeklagte sich schon einmal eines vereinsrecht-\n\nlichen Betätigungsverbotes schuldig gemacht hat. Damals hatte er allerdings\n\nneben der Parole \"Biji Serok Apo\" zusätzlich den - insoweit eindeutigen - Aus-\n\nruf \"Biji PKK\" gebraucht.\n\nDie danach erforderlichen Erörterungen zur Deutung der Äußerung sind\n\ndem Urteil nicht zu entnehmen. Der dargestellte Rechtsfehler hat die Aufhe-\n\nbung des Urteils mit den Feststellungen und die Zurückverweisung der Sache\n\nzu erneuter Verhandlung und Entscheidung zur Folge.\n\n2. Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat wegen der\n\ninsoweit nicht völlig bedenkenfreien Begründung des Strafausspruchs darauf\n\nhin, daß auch bei der Strafzumessung die wertsetzende Bedeutung der Mei-\n\nnungsäußerungsfreiheit beachtet werden muß (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357,\n\n358; NJW 1999, 204, 205; 2002, 1031, 1034 f.). Zur Bemessung der Tages-\n\nsatzhöhe und wegen der Gewährung von Zahlungserleichterungen nimmt der\n\nSenat auf Häger in LK 11. Aufl. § 40 Rdn. 13 ff. und § 42 Rdn. 2 ff. Bezug.\n\nTolksdorf Pfister von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/3-str-299-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/3-str-299-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_299-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:06.082472+00:00"}}