{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_297-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"3 StR 297/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 297/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n5. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker,\n\nHubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Duisburg vom 8. März 2002, soweit es diesen\n\nAngeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß er des banden-\n\nmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in drei Fällen bandenmäßig\n\nbegangen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren (Einzelstrafen von\n\nzweimal sieben Jahren sechs Monaten, einmal sechs Jahren sechs Monaten\n\nund einmal von fünf Jahren) verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte\n\nmit seiner Revision, die er auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt. Das\n\nRechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.\n\nNach den Feststellungen kaufte der Angeklagte, der Anführer einer\n\nBande von Betäubungsmittelhändlern war, in vier Fällen Heroin in größeren\n\nMengen ein und ließ es in einem Zeitraum von knapp sechs Wochen von sei-\n\nnen Mittätern in Kleinmengen an Konsumenten verkaufen. In zwei Fällen wurde\n\nmit jeweils 700 Gramm, in einem Fall mit 200 Gramm und in einem weiteren\n\nFall mit ca. 80 - 100 Gramm Heroin, das jeweils von hoher Qualität war, Handel\n\ngetrieben.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nhat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum\n\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zu Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nInsbesondere ist die Jugendkammer rechtsfehlerfrei von vier selbständi-\n\ngen Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgegan-\n\ngen. Aus den Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die\n\nverkauften Heroinbubbles aus vier unterschiedlichen Einkaufsmengen (UA S.\n\n7, 12, 18, 19) stammen, welche die vielen Einzelverkäufe zu vier Bewertungs-\n\neinheiten zusammenfassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 10 und\n\n20; Weber, BtMG Vor §§ 29 ff. Rdn. 266, 298). Die von der Revision vorgetra-\n\ngene\n\n- rein theoretische - Möglichkeit, daß die zwei Einkaufsmengen von jeweils 700\n\nGramm Heroin vor Herstellung der Bubbles vermischt worden sein könnten,\n\nkann nicht zur Annahme einer Bewertungseinheit führen (vgl. Weber, aaO\n\nRdn. 278 f.).\n\nDa sich das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils auf\n\neine nicht geringe Menge bezog, hat der Senat entsprechend dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts den Schuldspruch geändert.\n\n2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.\n\na) Die Begründung, mit der die Jugendkammer zur Anwendung von Er-\n\nwachsenenstrafrecht auf den Angeklagten, der zu den Tatzeitpunkten ca. 19 ½\n\nJahre alt und damit Heranwachsender war, gekommen ist, weist keinen\n\nRechtsfehler auf.\n\nSie hat die gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erforderliche Gesamtwürdi-\n\ngung seiner Persönlichkeit und der sehr schwierigen Lebensverhältnisse, unter\n\ndenen er aufgewachsen ist, vorgenommen. Wesentliche Gesichtspunkte hat\n\nsie dabei nicht übersehen. Daß sie dabei zu dem Schluß gekommen ist, es\n\nhandle sich bei dem Angeklagten um eine bereits gefestigte Person mit weit-\n\ngehend abgeschlossener Entwicklung, liegt noch innerhalb des weiten Beur-\n\nteilungsspielraums, der dem Jugendrichter zukommt (BGHSt 36, 37 f.; BGH\n\nNJW 2002, 73). Entgegen der Meinung der Revision kommt es für die Gleich-\n\nstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1\n\nNr. 1 JGG nicht darauf an, daß er - wie hier der Angeklagte - auf Grund seines\n\nLebensweges keine echte Chance auf eine positive Entwicklung hatte; viel-\n\nmehr ist maßgebend, ob in dem heranwachsenden Täter noch in größerem\n\nUmfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 36, 37, 40;\n\nBGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8), was das Landgericht\n\nrechtsfehlerfrei verneint hat.\n\nb) Gegen die Einzelstrafaussprüche und den Gesamtstrafenausspruch\n\nbestehen hingegen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil die Jugendkam-\n\nmer bei der Verhängung der hohen Freiheitsstrafen nicht erkennbar geprüft\n\nhat, welche Wirkungen von diesen Strafen für das künftige Leben des zum Ur-\n\nteilszeitpunkt erst 20 Jahre alten Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten\n\nsind.\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkun-\n\ngen einer Strafe auf den Täter unter dem spezialpräventiven Gesichtspunkt\n\neiner Resozialisierung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 40 ff.; Gribbohm in\n\nLK 11. Aufl. § 46 Rdn. 21 ff.). Deshalb sind Art und Umfang der Strafe so zu\n\nbestimmen, daß ihr Resozialisierungszweck erfüllt werden kann (vgl. Stree in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Vorbem. § 38 Rdn. 15). Bei der Verhängung\n\neiner sehr hohen Freiheitsstrafe gegen einen jungen Angeklagten, der eine\n\nlange Freiheitsstrafe während einer Zeit verbüßen muß, in der häufig noch ent-\n\nscheidende Weichenstellungen im Hinblick auf das zukünftige Leben getroffen\n\nwerden können, besteht die Gefahr, daß wegen des Fehlens jeglicher Per-\n\nspektive für ein eigenverantwortliches Leben die anzustrebende Wiederein-\n\ngliederung in die Gesellschaft nicht erreicht wird. Dies gilt vor allem für einen\n\njungen Straftäter, der bisher - wie hier der Angeklagte - keine echte Chance für\n\neine positive Entwicklung hatte, auch nicht durch eine erzieherische Einwir-\n\nkung im Rahmen des Vollzugs von Jugendstrafe.\n\nAuch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zur Bemessung einer\n\nlangen Freiheitsstrafe, die gegen einen zum Tatzeitpunkt noch Heranwachsen-\n\nden zu verhängen war, in einem die Entscheidung nicht tragenden Hinweis an\n\nden neuen Tatrichter ausgeführt, bei einem altersgemäß entwickelten Heran-\n\nwachsenden seien die von einer solchen Strafe für sein zukünftiges Leben in\n\nder Gesellschaft zu erwartenden Auswirkungen regelmäßig eingehend zu prü-\n\nfen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Wiedereingliederung 1; so auch Brunner/Dölling,\n\nJGG 11. Aufl. § 106 Rdn. 1; Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 106 Rdn. 6), weil die\n\nReifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sei, daß bei ent-\n\nsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung\n\nin die Gesellschaft unmöglich wäre. Soweit der 2. Strafsenat dies aus dem der\n\nMilderungsmöglichkeit des § 106 Abs. 1 JGG zugrunde liegenden Gedanken\n\nabgeleitet hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Die Vorschrift bezieht\n\nsich dem Wortlaut nach nur auf die lebenslange Freiheitsstrafe und stammt aus\n\nder Zeit vor Einfügung des § 57 a StGB in das Strafgesetzbuch. Im übrigen\n\nbedarf es eines Rückgriffs auf § 106 Abs. 1 JGG nicht, weil nach der aus-\n\ndrücklichen Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bei jedem Angeklagten, der\n\nnach allgemeinem Strafrecht abzuurteilen ist, die Wirkungen der Strafe für das\n\nzukünftige Leben zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob er\n\nzum Tatzeitpunkt Heranwachsender war oder nicht.\n\nOb sich die Urteilsgründe mit den Wirkungen einer Strafe auf einen zum\n\nUrteilszeitpunkt noch sehr jungen Angeklagten ausdrücklich befassen müssen\n\nund in welchem Umfang dies zu geschehen hat, hängt im Einzelfall von der\n\nHöhe der verhängten Freiheitsstrafe sowie dem Alter des Verurteilten und den\n\nübrigen Strafzumessungserwägungen ab. Dabei gilt der Grundsatz, daß die\n\nsachlich-rechtliche Begründungspflicht umso eher eine ausdrückliche Erörte-\n\nrung gebietet, je jünger der Verurteilte und je höher die verhängten Freiheits-\n\nstrafen sind. Wegen des Alters des Angeklagten von zum Urteilszeitpunkt erst\n\n20 Jahren, seinem bisherigen Lebensweg und angesichts der verhängten sehr\n\nhohen Freiheitsstrafen hätte bei der Zumessung sowohl der Einzelstrafen als\n\nauch der Gesamtstrafe der Aspekt der Resozialisierung in den Urteilsgründen\n\nals bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt ausdrücklich erörtert werden\n\nmüssen. Daß die Jugendkammer dies nicht erkennbar getan hat, stellt unter\n\nden gegebenen Umständen einen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Die um-\n\nfangreichen Ausführungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG genügen dafür nicht, weil\n\nsie nur auf den Entwicklungsstand des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten und\n\nnicht auf die Auswirkungen der Strafen für sein zukünftiges Leben abstellen.\n\nTolksdorf Pfister von Lienen\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_297-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/3-str-297-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_297-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_297-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/3-str-297-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_297-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:36.028103+00:00"}}