{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_296-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"3 StR 296/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 296/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nbei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-\n\nten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n13. Februar 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Brandstiftung und\n\nwegen Vortäuschens einer Straftat verurteilt worden ist; je-\n\ndoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgesche-\n\nhen aufrechterhalten;\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstif-\n\ntung, Vortäuschens einer Straftat und versuchten Betruges zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Verurteilung wegen\n\nfahrlässiger Brandstiftung beschränkten, auf die Rüge der Verletzung mate-\n\nriellen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verur-\n\nteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Der Angeklagte beanstandet mit\n\nseiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n2. Nach den Feststellungen schloß der aus Polen stammende Ange-\n\nklagte eine Hausratversicherung ab, um Renovierungskosten für seine Miet-\n\nwohnung durch einen Versicherungsbetrug zu finanzieren. Nachdem er aus-\n\nländerfeindliche Parolen an die Hauswand geschrieben, die Fensterscheiben\n\nseines Wohn- und Schlafzimmers mit Betonpflastersteinen eingeworfen sowie\n\ndie an den Fenstern angebrachten Rollos und Vorhänge heruntergerissen\n\nhatte, zerschlug er in den beiden Zimmern jeweils einen Molotowcocktail. An-\n\nschließend zündete er das im Wohnzimmer vor der Schrankwand auf dem\n\nFußboden ausgelaufene Benzin an, verließ die Wohnung und alarmierte die\n\nFeuerwehr, bei deren Eintreffen im Bereich der Schrankwand der PVC-\n\nBodenbelag durchgebrannt war und der Holzfußboden selbständig brannte.\n\nUm einen fremdenfeindlichen Brandanschlag vorzutäuschen, gab der\n\nAngeklagte gegenüber den am Brandort eingetroffenen Polizeibeamten als\n\nBrandursache an, unbekannte Täter hätten Steine und Molotowcocktails in sei-\n\nne Wohnung geworfen.\n\nEinige Tage später verlangte der Angeklagte von der Haftpflichtversi-\n\ncherung Ersatz der an seinem Hausrat entstandenen Schäden. Dabei spiegelte\n\ner u. a. vor, der Brand sei wahrscheinlich durch einen Kurzschluß in der Be-\n\nleuchtung der Schrankwand entstanden. Zu einer Schadensregulierung durch\n\ndie Versicherung kam es nicht.\n\n3. Vom Vorliegen eines Brandstiftungsvorsatzes hat sich die Strafkam-\n\nmer nicht überzeugen können. Zwar habe der Angeklagte, der nur die Woh-\n\nnungseinrichtung habe beschädigen wollen, es für möglich gehalten, durch das\n\nEntzünden des Benzins könne der Fußboden in Brand geraten. Wegen seines\n\nWunsches, in der Wohnung noch einige Wochen zu bleiben, seines Tatmotivs,\n\nder sofortigen Benachrichtigung der Feuerwehr und seiner nicht widerlegbaren\n\nEinlassung, er sei davon ausgegangen, bei dem Boden handele es sich um\n\nnicht brennbares Material, könne er aber darauf vertraut haben, daß das Feuer\n\nnur die Schrankwand und nicht den Fußboden erfassen werde. Den persönli-\n\nchen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue gemäß § 306 e Abs. 2 StGB hat\n\ndas Landgericht abgelehnt, da die Benachrichtigung der Feuerwehr Teil des\n\nTatplanes gewesen sei, der Angeklagte keine Reue gezeigt habe und nicht zur\n\nLegalität zurückgekehrt sei.\n\nII.\n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben in\n\ndem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die Beschränkung der Revision durch die Staatsanwaltschaft ist wirk-\n\nsam, soweit sie die Verurteilung wegen des sachlich-rechtlich selbständigen\n\nversuchten Betruges ausklammert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n45. Aufl. § 318 Rdn. 10, § 344 Rdn. 7). Im übrigen ist sie unwirksam und erfaßt\n\nauch die Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat. Denn zwischen der\n\nfahrlässigen Brandstiftung und dem Vortäuschen einer Straftat besteht auf-\n\ngrund des festgestellten Sachverhalts bei einer zutreffenden rechtlichen Wür-\n\ndigung eine natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit, da beide Ver-\n\nhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen wurden und zwischen\n\nihnen ein so enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestand, daß die\n\nAnnahme zweier Taten eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Tatge-\n\nschehens darstellen würde (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungsein-\n\nheit, Entschluß einheitlicher 8 m. w. N.). Das Vortäuschen eines fremdenfeind-\n\nlichen Brandanschlags gegenüber den Polizeibeamten noch am Brandort\n\ndiente - wie von vorneherein beabsichtigt - der Verdeckung der kurz zuvor\n\ndurchgeführten Brandstiftung und wurde bereits vor der Brandlegung vom An-\n\ngeklagten inszeniert. Wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Ereignisse\n\nals mehrere rechtlich selbständige Handlungen bewertet hat, obwohl tatsäch-\n\nlich nur eine Tat vorliegt, kann die Revision nicht auf die rechtliche Bewertung\n\neinzelner dieser Ereignisse beschränkt werden (vgl. BGH NStZ 1996, 203;\n\nKleinknecht/\n\nMeyer-Goßner, aaO § 318 Rdn. 13, § 344 Rdn. 7).\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Brand-\n\nstiftungsvorsatz verneint hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Ob ein Täter die von ihm für möglich gehaltenen Folgen seines Han-\n\ndelns gebilligt hat, kann - sofern er dies bestreitet - vor allem durch Rück-\n\nschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. Lackner/\n\nKühl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.). Es ist zu besorgen, daß dies der\n\nStrafkammer nicht bewußt war und sie von überspannten Anforderungen an die\n\nrichterliche Überzeugungsbildung ausging.\n\nDie Wahrscheinlichkeit, daß durch das Entzünden von auf einem PVC-\n\nFußboden verschütteten Benzin in einem geschlossenen Raum, in dem sich in\n\nder Nähe brennbare Gegenstände befinden, ein Brand entsteht, der auch we-\n\nsentliche Gebäudeteile erfaßt, ist außerordentlich groß und allgemein bekannt.\n\nDeshalb drängt es sich nach dem äußeren Tatgeschehen auf, daß der Ange-\n\nklagte ein Übergreifen des Feuers auf den Fußboden billigend in Kauf genom-\n\nmen hat (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2). Eine Billigung liegt vor allem\n\nschon deshalb sehr nahe, weil sich der Angeklagte unmittelbar nach dem An-\n\nzünden des Benzins entfernte, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen\n\nzu können, und er es deshalb dem Zufall überließ, ob vor dem Eintreffen der\n\nFeuerwehr das Feuer auf den Fußboden oder andere Gebäudeteile übergrei-\n\nfen werde oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10).\n\nb) Weiterhin läßt die Beweiswürdigung die erforderliche Gesamtschau\n\naller objektiven und subjektiven Umstände vermissen, die sowohl für die Beur-\n\nteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung\n\n5 und 6 m. w. N.; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28) als auch für die Ab-\n\ngrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 36,\n\n1, 10; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Vorsatz 2) erforderlich ist. Die Strafkammer be-\n\nrücksichtigt weder das äußere Tatgeschehen noch die weiteren auf einen Vor-\n\nsatz hindeutenden Umstände, daß der Angeklagte einen fremdenfeindlichen\n\nBrandanschlag mit Molotowcocktails vortäuschen wollte, vor der Brandlegung\n\neinige wichtige persönliche Gegenstände in Sicherheit gebracht hatte und aus\n\nseiner beruflichen Tätigkeit als Schweißer die Gefährlichkeit des Umgangs mit\n\nFeuer kannte.\n\n3. Revision des Angeklagten\n\nDer Schuldspruch wegen fahrlässiger Brandstiftung hält sowohl auf\n\nGrund der Revision des Angeklagten als auch auf Grund des Rechtsmittels der\n\nStaatsanwaltschaft (§ 301 StPO) rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die\n\nStrafkammer mit einer fehlerhaften Begründung eine tätige Reue abgelehnt\n\nhat. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nGemäß § 306 e Abs. 2 StGB wird ein Täter wegen fahrlässiger Brand-\n\nstiftung nicht bestraft, wenn er den Brand vor Entstehung eines wesentlichen\n\nSchadens freiwillig löscht. Da ein eigenhändiges Löschen nicht erforderlich ist,\n\nreicht es aus, wenn er sich der Hilfe der Feuerwehr bedient (Heine in Schönke/\n\nSchröder, StGB 26. Aufl. § 306 e Rdn. 11). Entgegen der Meinung des Landge-\n\nrichts steht es der tätigen Reue nicht entgegen, daß die sofortige Alarmierung\n\nder Feuerwehr - um den Brand in der Wohnung nicht zu groß werden zu lassen\n\n(UA S. 13) - dem Tatplan des Angeklagten entsprach. Für die Freiwilligkeit\n\ngelten die zum Rücktritt vom Versuch entwickelten Grundsätze, nach denen es\n\nallein darauf ankommt, ob der Rücktritt einer autonomen Entscheidung des\n\nTäters entspringt oder durch von seinem Willen unabhängige zwingende Hin-\n\nderungsgründe veranlaßt wird. Da der Beweggrund zum Rücktritt nicht sittlich\n\nbilligenswert sein muß, sind eine \"Reue über das angerichtete Unrecht\" oder\n\neine \"Rückkehr zur Legalität\" nicht erforderlich (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 35,\n\n184, 186 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 19 ff., § 306 e Rdn. 5).\n\n4. Aufgrund der dargestellten Rechtsfehler waren die Verurteilungen des\n\nAngeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und wegen des Vortäuschens\n\neiner Straftat aufzuheben. Da beide Delikte rechtlich in Tateinheit zueinander\n\nstehen, scheidet eine Teilaufhebung aus (vgl. BGH NStZ 1997, 276), obwohl\n\ngegen den Schuldspruch wegen Vortäuschens einer Straftat an sich keine\n\ndurchgreifenden Bedenken bestehen. Jedoch bleiben die rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten (§ 353\n\nAbs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Wi-\n\nderspruch stehen, sind zulässig.\n\nDie Aufhebung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der wegen der be-\n\ntroffenen Taten verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen. Der Senat hebt den Strafausspruch insgesamt auf, da\n\ndie für den versuchten Betrug ausgesprochene Einzelstrafe wegen des engen\n\nZusammenhangs aller Delikte von den weggefallenen Einzelstrafen beeinflußt\n\nworden sein kann. Der neue Tatrichter hat somit Gelegenheit, den gesamten\n\nStrafausspruch neu zu fassen.\n\n5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat folgendes:\n\nSollte der neue Tatrichter einen bedingten Brandstiftungsvorsatz beja-\n\nhen, könnte einem Schuldspruch wegen besonders schwerer Brandstiftung\n\ngemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu BGHSt 45, 211, 216 ff.) oder\n\n§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegenstehen, daß das Gebäude nicht mehr der\n\nWohnung von Menschen diente, weil es der Angeklagte als dessen einziger\n\nBewohner für den Fall einer Inbrandsetzung entwidmet haben könnte (vgl.\n\nBGHSt 26, 121, 122; BGH NStZ 1984, 455; Heine in Schönke/Schröder, aaO\n\n§ 306 a Rdn. 5; Tröndle/Fischer, aaO § 306 a Rdn. 4). Voraussetzung für eine\n\ntätige Reue gemäß § 306 e StGB ist, daß der Brand vor Entstehung eines\n\n\"erheblichen Schadens\" gelöscht wurde. Zur Auslegung dieses Merkmals ver-\n\nweist der Senat auf BGH, Urt. vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_296-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/3-str-296-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306e","ref_norm":"306e","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_296-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_296-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/3-str-296-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_296-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:47:54.264374+00:00"}}