{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_287-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-08-29","aktenzeichen":"3 StR 287/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 287/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n29. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 16. Mai 2002 im Ausspruch über den Verfall\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte 480 g Kokain eingezo-\n\ngen sowie 3.000 Dollar für verfallen erklärt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen\n\n- aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der\n\nVerfallsanordnung.\n\nNach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im Auftrag eines\n\nnicht identifizierten Hintermanns mit Namen \"Fred\" in Amsterdam von einem\n\n\"John\" 3.000 Dollar sowie ein Paket mit Kokain. Er führte das Rauschgift in die\n\nBundesrepublik Deutschland ein, wo es - ebenso wie das Bargeld - sicherge-\n\nstellt wurde. Für die Kurierfahrt sollte der Angeklagte 2.000 Dollar Belohnung\n\nerhalten.\n\nDiese Feststellungen tragen den Ausspruch der Verfallsanordnung nicht.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer lassen offen, ob und ggf. welcher Zusam-\n\nmenhang zwischen der Drogeneinfuhr und dem Transport des Geldes besteht.\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kann als Grundlage für die Verfallsanordnung nur\n\nherangezogen werden, wenn der Täter für die Tat oder aus ihr etwas erlangt\n\nhat. Für die Tat wird dasjenige erlangt, was der Täter nicht nur gelegentlich\n\neiner Straftat, sondern als Gegenleistung für die Tatbegehung erhält. Aus der\n\nTat erlangt sind wirtschaftliche Werte, die dem Täter aufgrund der Tatbege-\n\nhung zufließen (Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 8, 9). Daß\n\neine dieser beiden Möglichkeiten gegeben wäre, läßt sich dem Urteil nicht ent-\n\nnehmen.\n\nDie Verfallsanordnung läßt sich nach den bisherigen Feststellungen\n\n- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht auf § 73 d\n\nStGB stützen. Bei der vom Angeklagten begangenen Straftat, der unerlaubten\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, kommt zwar ein er-\n\nweiterter Verfall in Betracht, weil § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf § 73 d StGB ver-\n\nweist. Das Urteil wird jedoch den erhöhten Anforderungen nicht gerecht, die bei\n\nder gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 73 d StGB an den\n\nNachweis der Herkunft von deliktsverdächtigen Vermögensgegenständen zu\n\nstellen sind (dazu BGHSt 40, 371 ff.). Danach kommt die Anordnung des er-\n\nweiterten Verfalls nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund erschöp-\n\nfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung\n\ngewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegen-\n\nstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im einzel-\n\nnen festgestellt werden müßten (BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 297). Der\n\nnicht näher begründete Hinweis des Landgerichts, es könne kein Zweifel daran\n\nbestehen, daß das Geld \"aus illegalen Geschäften\" stamme, reicht dazu nicht\n\naus.\n\nIm übrigen setzt eine Verfallsanordnung nach § 73 d StGB voraus, daß\n\nder Angeklagte Eigentümer des Geldes wurde oder ein zivilrechtlich unwirksa-\n\nmer Erwerbsakt im Sinne des § 73 d Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt (vgl. BGHSt\n\n31, 145, 148; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 d Rdn. 7; Eser aaO Rdn. 12,\n\n13). Da der Angeklagte die 3.000 Dollar im Auftrag des \"Fred\" von \"John\" ab-\n\nholen sollte, hätte es auch hierzu näherer Ausführungen bedurft.\n\nDie Verfallsanordnung war deshalb aufzuheben. Der Senat verweist die\n\nSache an das Landgericht zurück, da nicht ausgeschlossen erscheint, daß in\n\neiner neuen Hauptverhandlung ausreichende Feststellungen getroffen werden\n\nkönnen, die den Ausspruch eines Verfalls der 3.000 Dollar rechtfertigen.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n RiBGH von Lienen ist wegen\n\nHubert\n\n Urlaubs an der Unterschrift\n\n gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_287-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-29/3-str-287-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_287-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_287-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-29/3-str-287-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_287-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:21.683833+00:00"}}