{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_285-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"3 StR 285/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 285/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Beihilfe zum Betrug u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. November 2002 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 18. Dezember 2001 werden als unbegrün-\n\ndet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-\n\nvisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes-\n\nanwalts bemerkt der Senat:\n\nDie Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen\n\n(§ 338 Nr. 1 Buchst. b) StPO), weil zum einen eine Entscheidung nach § 76\n\nAbs. 2 Satz 2 GVG nicht ergangen und zum anderen ein Fall notwendig er-\n\nscheinender Mitwirkung eines dritten Richters nicht gegeben sei, bleibt ohne\n\nErfolg. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDie Strafkammer hatte bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschlos-\n\nsen, wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache einen dritten Richter\n\nhinzuzuziehen (§ 76 Abs. 2 GVG). Nach einer Hauptverhandlung von 102 Ta-\n\ngen waren danach die beiden Angeklagten durch Urteile vom 22. Mai 1998\n\nwegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten\n\nBetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Angeklagter M. ) bzw.\n\nwegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter B. ) verurteilt worden. Gegen\n\nbeide Angeklagte war darüber hinaus ein Berufsverbot verhängt worden. Auf\n\ndie Revisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Urteilen vom 14. Juli 2000\n\njeweils in einem Fall den Schuldspruch auf Beihilfe um versuchten Betrug um-\n\ngestellt, sowie jeweils drei der Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafaus-\n\nsprüche aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung zurückverwiesen. Im zweiten Durchgang hat das Landge-\n\nricht erneut in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (und zwei Schöffen) ent-\n\nschieden.\n\n1. Indem die nach der Zurückverweisung der Sache durch das Revisi-\n\nonsgericht nunmehr zuständige Strafkammer auch die neue Hauptverhandlung\n\nin der Besetzung mit drei Berufsrichtern (und zwei Schöffen) begonnen hat, hat\n\nsie zum Ausdruck gebracht, daß sie keinen Anlaß sah, die bisherige Besetzung\n\nzu ändern. Eines ausdrücklichen Beschlusses bedurfte es in diesem Fall nicht.\n\nMit dem Gesetz zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei Straf-\n\nkammern vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 1756) ist die Unabänderlichkeit der\n\nbei Eröffnung des Hauptverfahrens getroffenen Besetzungsentscheidung nach\n\nZurückverweisung einer Sache durch das Revisionsgericht abgeschafft wor-\n\nden. § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG bestimmt seither, daß die nunmehr zuständige\n\nStrafkammer erneut nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG über ihre Besetzung be-\n\nschließen \"kann\". In dieser Situation \"soll eine neue Entscheidung über die\n\nBesetzung ermöglicht werden\" (so die Begründung des Gesetzentwurfs\n\nBTDrucks. 14/3370 S. 3, gleichlautend der Bericht des RA BTDrucks. 14/4542\n\nS. 4). Die Regelung ermöglicht eine Anpassung der Gerichtsbesetzung, wenn\n\nsich die Beurteilung von Umfang bzw. Schwierigkeit der Sache nach der Revi-\n\nsionsentscheidung entscheidend verändert hat. In einem solchen Fall muß die\n\nStrafkammer einen Beschluß fassen. Will sie hingegen die bisherige Beset-\n\nzung beibehalten, bedarf es eines solchen Beschlusses nicht. Insoweit unter-\n\nscheidet sich der Fall von dem, der der Entscheidung BGHR GVG § 76 Abs. 2\n\nBesetzungsbeschluß 2 zu Grunde lag. Dort war das Hauptverfahren zunächst\n\nvor dem Schöffengericht eröffnet und die Sache sodann an das Landgericht\n\nverwiesen worden. Der Bundesgerichtshof hatte dort eine Besetzungsent-\n\nscheidung durch die Strafkammer für notwendig erachtet. Anders als in diesem\n\nFall liegt eine solche Entscheidung hier in Form des bei der Eröffnung des\n\nHauptverfahrens ergangenen Beschlusses bereits vor.\n\nDaß die nunmehr zuständige Strafkammer von der Möglichkeit des § 76\n\nAbs. 2 Satz 2 GVG keinen Gebrauch machen wollte, ergibt sich aus dem\n\nBeschluß, mit dem sie den Besetzungseinwand zurückgewiesen hat.\n\n2. Auch die Beanstandung, die Strafkammer hätte nunmehr nur noch mit\n\nzwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein dürfen, deckt kei-\n\nnen Fehler auf. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, die Strafkammer\n\nhabe bei der Entscheidung, in der bisherigen Besetzung zu verhandeln, ihren\n\nweiten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten und damit\n\nobjektiv willkürlich gehandelt. Dies gilt auch für den Fall, daß das Verfahren mit\n\ndrei Berufsrichtern fortgesetzt wird (in BGHSt 44, 328, 331 insoweit noch of-\n\nfengelassen; Rieß NStZ 1999, 369, 370).\n\nAnhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten trägt die Revision nicht vor.\n\nVielmehr war die Entscheidung der Strafkammer sachgerecht. Zwar hätte das\n\nVerfahren nach der Revisionsentscheidung des Senats und der von der Kam-\n\nmer sachdienlich ins Auge gefaßten Beschränkung des Verfahrensstoffes im\n\nWege von § 154 Abs. 2 StPO in kurzer Zeit erledigt werden können, indessen\n\nhatte die Verteidigung der beiden Angeklagten zahlreiche, auf eine umfangrei-\n\nche Beweisaufnahme drängende Anträge angekündigt. Schon im Hinblick dar-\n\nauf durfte die Strafkammer die Mitwirkung eines dritten Richters nach dem zu\n\nerwartenden Umfang der Sache als notwendig ansehen. Der Umstand, daß sie\n\ndiese Anträge später - zu Recht - zurückgewiesen hat, vermag daran nichts zu\n\nändern, zumal es der Verteidigung mit diesen Anträgen gelungen ist, die\n\nHauptverhandlung auf eine Dauer von zwei Monaten auszudehnen.\n\nTolksdorf\n\nMiebach\n\nWinkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/3-str-285-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/3-str-285-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_285-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:57.394730+00:00"}}