{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_260-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"3 StR 260/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 260/02 \n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Novem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nbei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 12. März 2002 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung\n\nund Beleidigung, sowie wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat\n\nes ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine\n\nSperrfrist von zwei Jahren bestimmt. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten\n\neingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft, die allein die Strafzu-\n\nmessung und insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles nach\n\n§ 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB bei der Tat vom 23. September 2001 (Fall II. 3. der\n\nUrteilsgründe - Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten) beanstandet,\n\ndie Aufhebung aller Strafaussprüche. Das zulässig auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt\n\nohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte be-\n\nreits am 20. September 2001 die Nebenklägerin, seine frühere Lebensgefähr-\n\ntin, in seinem Auto vergewaltigt (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Drei Tage später\n\nwollte er sie unter Vorhalt einer Schere zuerst dazu bringen, erneut in sein\n\nAuto einzusteigen. Nachdem sie sich geweigert hatte, zwang er sie, mit ihm in\n\nihre Wohnung zu gehen. Dort nahm er ihr den Wohnungsschlüssel ab, ver-\n\nsperrte die Wohnungstür und fesselte ihr mit Handschellen die Hände auf den\n\nRücken. Nachdem er die weinende Frau und sich selbst teilweise entkleidet\n\nhatte, vollzog er mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr, wobei die\n\nSchere immer noch griffbereit im Zimmer lag.\n\n2. Die Strafzumessung im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält der begrenz-\n\nten Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 9\n\nm. w. N.) stand. Das Landgericht hat bei der zur Annahme eines minder schwe-\n\nren Falles erforderlichen Gesamtbetrachtung (vgl. BGHSt 26, 97, 98 f.; BGHR\n\nStGB vor § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6, 8, 10) keine wesentlichen, den\n\nAngeklagten belastenden Umstände außer Acht gelassen.\n\na) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte neben dem Qualifika-\n\ntionstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB (Drohung mit der Schere) auch\n\ndie Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 erfüllt, weil er dem Opfer zur Ver-\n\nhinderung von Widerstandshandlungen Handschellen angelegt hat. Hierin liegt\n\nein eigenständiges Unrecht, welches von Absatz 4 nicht erfaßt wird und über\n\nden Gefährlichkeits- und Gefährdungsaspekt des Absatzes 1 Nr. 1 hinausgeht.\n\nDie Beschwerdeführerin weist darauf unter Bezug auf das Urteil des Senats\n\n(BGH NStZ 2001, 646) im Grundsatz zutreffend hin. Diese Entscheidung darf\n\naber nicht dahin verstanden werden, daß allein die unzutreffende Bewertung\n\ndes Konkurrenzverhältnisses zur rechtsfehlerhaften Annahme eines minder\n\nschweren Falles führt. Der Senat hat in ihr nur zum Ausdruck bringen wollen,\n\ndaß das hinter der Verwirklichung der weiteren Qualifikation liegende Unrecht\n\nbei der Beurteilung nicht außer Betracht gelassen werden darf. Dies kann dem\n\nTatrichter - anders als in dem der Entscheidung NStZ 2001, 646 zugrundelie-\n\ngenden Fall - hier nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn er hat hinsichtlich\n\nbeider Vergewaltigungstaten die \"erhebliche Aggressivität\" des Angeklagten\n\n(UA S. 12) und im konkreten Fall auch die von der Fesselung \"ausgehenden\n\nSchmerzen\" (UA S. 13) berücksichtigt.\n\nb) Daß der Angeklagte drei Tage vor der Tat das Opfer unter einem\n\nVorwand in sein Auto gelockt, es sodann über mehrere Stunden seiner Freiheit\n\nberaubt und vergewaltigt hatte, mußte das Landgericht hier im Rahmen der\n\nPrüfung des minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB nicht\n\nmehr erörtern. Der Senat kann ausschließen, daß diese Tat dem Landgericht in\n\ndiesem Zusammenhang nicht mehr bewußt war. Gleiches gilt für den Umstand,\n\ndaß der Angeklagte sowohl vor als auch nach dieser Tat insgesamt dreimal\n\ngegen die Frau tätlich geworden ist.\n\n3. Einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nhat die Überprüfung des Urteils aufgrund der nach § 301 StPO auch zugunsten\n\ndes Angeklagten wirkenden Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben.\n\nDies gilt im Ergebnis auch für die vom Landgericht im Fall II. 3. der Urteilsgrün-\n\nde getroffene Strafrahmenwahl.\n\nDie Strafkammer hat bei der Annahme eines minder schweren Falles\n\nnach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB bedacht, daß durch den Angeklagten auch\n\ndas Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht worden ist.\n\nSie ist sodann von einem Strafrahmen von zwei Jahren bis 15 Jahren Frei-\n\nheitsstrafe ausgegangen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs insofern, als danach bei Annahme eines minder schweren Falles\n\nnach § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB jedenfalls die Untergrenze des Strafrahmens\n\ndes § 177 Abs. 2 StGB zu beachten ist, wenn ohne das Vorliegen der Qualifi-\n\nkation nach Absatz 4 der Strafrahmen des Absatzes 2 gegeben wäre (BGH\n\nNStZ 2000, 419; 2001, 646; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmenwahl 3; zu\n\ndem für den Tatrichter hieraus erwachsenden argumentativen Aufwand vgl.\n\nPfister NStZ-RR 2000, 353, 358). Ob in einem solchen Fall auch die Obergren-\n\nze des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten ist, hat der Bundes-\n\ngerichtshof noch nicht entschieden. Hierfür könnte sprechen, daß der Straf-\n\nrahmen des minder schweren Falles nach Absatz 5 Halbs. 2 nicht differenziert,\n\nwelche Art sexueller Handlung dem Opfer abgenötigt wird, und so möglicher-\n\nweise ein Bedürfnis besteht, die im Einzelfall bestehenden Unterschiede auch\n\nin der Strafrahmenobergrenze zu berücksichtigen. Dagegen könnte eingewandt\n\nwerden, daß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB für den Fall tateinheitlich zusammentref-\n\nfender Delikte die Sperrwirkung eines nach Abs. 2 Satz 1 bei der Strafzumes-\n\nsung grundsätzlich zurücktretenden Delikts nur auf die Untergrenze des Straf-\n\nrahmens beschränkt.\n\nDer Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden. Auch wenn es bei der\n\nObergrenze des § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB zu verbleiben hätte, so daß ein\n\nStrafrahmen von zwei Jahren bis zu lediglich zehn Jahren zur Verfügung stün-\n\nde, während das Landgericht von einem solchen von zwei Jahren bis zu\n\n15 Jahren ausgegangen ist, würde auf einem solchen Fehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten die Strafe nicht beruhen, da sich das Landgericht mit der Einzel-\n\nstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkennbar am rechtsfehlerfrei be-\n\nstimmten unteren Rand des Strafrahmens orientiert hat.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/3-str-260-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/3-str-260-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_260-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:54.574211+00:00"}}