{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_243-02C","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"3 StR 243/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 243/02 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt in der Verhandlung, \n\nRichter am Landgericht bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 15. Februar 2002 \n\na) im Schuldspruch wie folgt geändert: \n\nDer Angeklagte ist schuldig \n\n- \n\nder Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, \n\n- \n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in zwei Fällen, \n\n- \n\ndes versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge und \n\n- \n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; \n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tat-\n\neinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem \n\nFall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Fahrerlaubnis \n\nentzogen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. Die Verfahrensrügen bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in der \n\nAntragsschrift vom 23. Juli 2002 genannten Gründen erfolglos. \n\nII. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-\n\nbung des Rechtsfolgenausspruchs. \n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs lässt mit Ausnahme der Frage \n\nder Vollendung im Fall 1 a und der konkurrenzrechtlichen Beurteilung in den \n\nFällen 1 c und e keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten erkennen. \n\na) Nach der auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 13. Januar 2005 \n\n(NJW 2005, 1589) ergangenen Entscheidung des Großen Senats für Strafsa-\n\nchen vom 26. Oktober 2005 (GSSt 1/05 - zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt) reicht es für die Annahme vollendeten Handeltreibens aus, dass der \n\nTäter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterver-\n\nkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem po-\n\ntentiellen Verkäufer eintritt. Damit greifen die vom Senat im Vorlageverfahren \n\ngeltend gemachten Bedenken gegen die Annahme vollendeten Handeltreibens \n\nin den Fällen 1 b und d (hinsichtlich des beabsichtigten Ankaufs von Kokain) \n\nnicht durch. Denn ernsthafte Ankaufsbemühungen hatte der Angeklagte bei \n\ndiesen Sachverhalten entfaltet. \n\n6 \n\nb) Anders verhält sich dies im Fall 1 a der Urteilsgründe. Hier hat der An-\n\ngeklagte in der festen Absicht, 50 g Kokain zu kaufen, mit einem Dealer in den \n\nNiederlanden telefonisch Kontakt aufgenommen, der jedoch nicht bereit war, \n\nseine Ware an den Angeklagten abzugeben. Einen anderen Dealer hat er am \n\ngleichen Tage zu diesem Zweck persönlich aufgesucht, aber ebenfalls nichts \n\nbekommen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Angeklagte \n\nbereits in ernsthafte Verkaufsverhandlungen eingetreten war, sondern an Dea-\n\nler geraten ist, die ihm nichts verkaufen wollten oder konnten. Damit war auf der \n\nGrundlage der Entscheidung des Großen Senats das Vollendungsstadium noch \n\nnicht erreicht. Andererseits hatte der Angeklagte bei seinem \"verzweifelten Be-\n\nmühen\", 50 g Kokain zu bekommen, durch die telefonische und persönliche \n\nKontaktierung von Dealern mit einer konkreten und ernsthaften Kaufabsicht das \n\nals bloße Vorbereitung zu wertende Stadium weit im Vorfeld des beabsichtigten \n\nGüterumsatzes liegender Handlungen bereits verlassen (vgl. BGH Großer Se-\n\nnat, Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 - S. 19; zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt bestimmt). Bei dieser Sachlage liegt ein Versuch des Handeltreibens \n\nvor, da der Angeklagte zu ernsthaften Ankaufsverhandlungen unmittelbar ange-\n\nsetzt hatte. Ein Rücktritt scheidet aus, da der Versuch an der mangelnden Lie-\n\nferbereitschaft oder -fähigkeit der Dealer scheiterte. Der Senat hat daher den \n\nSchuldspruch in diesem Fall entsprechend geändert. \n\n7 \n\nc) Die Feststellungen zur Frage, ob und zu welchem Anteil das Kokain, \n\ndas der Angeklagte gekauft hat oder kaufen wollte, für den gewinnbringenden \n\nWeiterverkauf bestimmt war, sind unzureichend. Dieser Mangel hat ersichtlich \n\nzu einer rechtsfehlerhaften Bestimmung der nicht geringen Menge geführt. \n\nDoch gefährden diese Mängel den Schuldspruch im Ergebnis nicht. \n\n8 \n\naa) In den Fällen 1 d und f fehlt es im Gegensatz zu den Fällen 1 a, b \n\nund c an der ausdrücklichen Feststellung, dass der Angeklagte das Kokain wei-\n\nterverkaufen wollte. Doch entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der \n\nUrteilsgründe, dass auch hier wenigstens ein Teil der Menge, die erworben \n\nwurde oder erworben werden sollte, für den gewinnbringenden Handel be-\n\nstimmt war. Denn der Angeklagte, der in erheblichem Umfang selbst Kokain \n\nkonsumierte, musste dies durch seine Handelstätigkeit finanzieren (UA S. 21). \n\n9 \n\nbb) Ferner fehlt es - außer im Fall 1 c - an der erforderlichen Feststel-\n\nlung, welcher Anteil an der gesamten Erwerbsmenge jeweils zum Eigenkonsum \n\nund zum Weiterverkauf vorgesehen war (vgl. zur Notwendigkeit dieser Bestim-\n\nmung zusammenfassend Winkler NStZ 2002, 191, 192). Doch auch insoweit \n\nkann der Senat mit noch ausreichender Sicherheit den genannten Umständen \n\nim Zusammenhang mit der Darlegung zu Fall 1 c, wonach der \"größere\" Teil \n\nverkauft worden ist, entnehmen, dass wenigstens jeweils die Hälfte zum Wei-\n\nterverkauf bestimmt war. \n\n10 \n\ncc) Die mangelnde Feststellung des Eigenverbrauchsanteils hat ersicht-\n\nlich dazu geführt, dass die Strafkammer bei der Prüfung, ob jeweils die Grenze \n\nzur nicht geringen Menge überschritten worden ist, rechtsfehlerhaft die gesamte \n\nErwerbsmenge zugrunde gelegt und nicht die zum Eigenkonsum bestimmte \n\nTeilmenge herausgerechnet hat. Doch gefährdet auch dies letztlich den \n\nSchuldspruch nicht, da bei einer Gesamterwerbsmenge von 50 g Kokain, die \n\nwenigstens zur Hälfte zum Weiterverkauf bestimmt war, selbst bei einer unter-\n\ndurchschnittlichen Qualität, wie sie im Fall 1 c angenommen worden ist, die \n\nGrenzmenge von 5 g KHC überschritten wird. Denn bei einem erfahrenen \n\nHändler und Konsumenten, wie dem Angeklagten, der nach den Feststellungen \n\ngrundsätzlich darauf bedacht war, gute Qualität einzukaufen, kann ausge-\n\nschlossen werden, dass er Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von unter 25 % \n\nKHC erworben hat. Bei den Mengen, die erst noch erworben werden sollten, \n\nwäre ohnehin diejenige Qualität zugrunde zu legen gewesen, mit der der Ange-\n\nklagte mit wenigstens bedingtem Vorsatz rechnete (BGH bei Winkler NStZ \n\n2005, 315, 316 Fn. 13). \n\n11 \n\nd) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. Juli \n\n2002 zutreffend dargelegt hat, wird nach ständiger Rechtsprechung die Einfuhr \n\nvon zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln, die \n\nunterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge bleiben, vom Handeltreiben \n\numfasst. Daher entfällt in den Fällen 1 d und e die tateinheitliche Verurteilung \n\nwegen Einfuhr. Der Senat hat den Schuldspruch auch insoweit geändert. \n\n12 \n\n13 \n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch musste insgesamt aufgehoben werden. \n\na) Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 1 a auf ein lediglich versuch-\n\ntes Delikt, führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe. Zudem \n\nlässt der Umstand, dass die Strafkammer bei der Bestimmung der nicht gerin-\n\ngen Menge fehlerhaft die gesamte Menge an erworbenem Kokain zugrunde \n\ngelegt hat, besorgen, dass sie auch bei der Strafzumessung von einem zu ho-\n\nhen Schuldumfang ausgegangen ist. Der Senat hat daher den Strafausspruch \n\ninsgesamt, auch hinsichtlich der von diesem Fehler an sich nicht betroffenen \n\nEinzelstrafe im Fall 1 e, aufgehoben, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit \n\nzu einer umfassenden neuen Bemessung der Strafen zu geben. \n\n14 \n\nb) Eine neue Bemessung der Strafe ist auch deswegen erforderlich, weil \n\ndas Revisionsverfahren außerordentlich lange gedauert hat, ohne dass dies der \n\nAngeklagte zu vertreten hätte. Vom Eingang der Sache beim Senat bis zur Ent-\n\nscheidung sind etwas mehr als drei Jahre und vier Monate vergangen. Bereits \n\ndie damit verbundene außergewöhnliche Verfahrensdauer, die sich nach Erlass \n\ndes angefochtenen Urteils ergeben hat, muss sich in erheblicher Weise zu \n\nGunsten des Angeklagten auswirken. Es kommt hinzu, dass in dieser Verfah-\n\nrensdauer ein Zeitraum enthalten ist, der als Verfahrensverzögerung im Sinne \n\ndes Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bewertet werden muss. Zwar kann die Durchfüh-\n\nrung eines Vorlageverfahrens zum Großen Senat des Bundesgerichtshofs für \n\nStrafsachen nach § 132 GVG als solche eine Verfahrensverzögerung nicht be-\n\ngründen. Die Aufgabe des Bundesgerichtshofs besteht nicht nur darin, die Rich-\n\ntigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu überprüfen, sondern auch zur \n\nEinheitlichkeit der Rechtsprechung und zu einer geordneten Fortentwicklung \n\ndes gesetzten Rechts beizutragen. Der Senat hat in diesem und in einem ähnli-\n\nchen Fall Anlass gesehen, die Frage der Definition des Begriffs des Handeltrei-\n\nbens und insbesondere die Abgrenzung von Versuch und Vollendung zum Ge-\n\ngenstand eines solchen Vorlageverfahrens zu machen. Wegen der großen Be-\n\ndeutung dieser Rechtsfragen und ihrer Schwierigkeit erforderte das vorausge-\n\nhende Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG ebenso wie das Vorlagever-\n\nfahren selbst eine intensive und zeitraubende Befassung zunächst sämtlicher \n\nStrafsenate des Bundesgerichtshofs und sodann des Großen Senats. Gleich-\n\nwohl hätte das gesamte Revisionsverfahren einschließlich Anfrage- und Vorla-\n\ngeverfahren nach § 132 GVG in deutlich kürzerer Zeit abgeschlossen sein \n\nmüssen. Es wird Aufgabe des neuen Tatrichters sein, diese Verfahrensverzöge-\n\nrung, die nach der Einschätzung des Senats mit eineinhalb Jahren zu veran-\n\nschlagen ist, angemessen zu kompensieren (vgl. BGH NStZ 1999, 181). \n\n15 \n\nc) Der Aufhebung unterliegt auch der Maßregelausspruch nach § 69 \n\nStGB, da er nicht den Anforderungen der nunmehrigen Rechtsprechung ent-\n\nspricht (vgl. BGH NJW 2005, 1952). \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_243-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-243-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_243-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_243-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-243-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_243-02C.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:17.146638+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-15/3-str-243-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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