{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_239-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-08-08","aktenzeichen":"3 StR 239/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 239/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. August 2002\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. August 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 15. März 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psych-\n\niatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zustand erheblich verminderter,\n\nmöglicherweise sogar ausgeschlossener Schuldfähigkeit einen anderen mittels\n\neiner Axt zu verletzen versucht hatte. Hiergegen richtet sich die Revision des\n\nBeschuldigten. Sie hat mit der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht zu-\n\nlässig, wenn der Täter mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der rechts-\n\nwidrigen Tat zurückgetreten ist (BGHSt 31, 132, 134). Das Landgericht hat\n\nnicht erkennbar geprüft, ob der Beschuldigte von der weiteren Tatausführung\n\nfreiwillig zurückgetreten ist, obwohl sich eine ausdrückliche Erörterung im Urteil\n\naufgedrängt hätte.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beschuldigte, verär-\n\ngert über die Geräusche aus der benachbart gelegenen Wohnung des Zeugen\n\nL. , mit einer Axt zuerst ein Loch in dessen Wohnungstür geschlagen. Als\n\nder Zeuge daraufhin die Tür öffnete, wurde er von dem Beschuldigten in die\n\nWohnung zurückgeschubst und kam dadurch zu Fall. Der Beschuldigte führte\n\nnun einen Schlag mit der Axt auf den am Boden liegenden Zeugen, mit dem er\n\ndiesen zumindest verletzten wollte und den er mit den Worten verband: „Mach\n\nleiser oder ich bringe Dich um.“ Der Zeuge konnte sich wegrollen und so dem\n\nSchlag ausweichen. Nun trat der Zeuge K. , der sich als Gast in der\n\nWohnung aufgehalten hatte, hinzu und schrie den Beschuldigten an, er solle\n\naufhören. Der Beschuldigte verließ daraufhin die Wohnung mit der Bemerkung,\n\ndaß er den Zeugen L. das nächste Mal umbringen werde.\n\nNach diesen Feststellungen liegt es fern, daß der geistig behinderte Be-\n\nschuldigte nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung\n\neinen Körperverletzungserfolg für möglich gehalten hätte (zum insoweit maß-\n\ngeblichen \"Rücktrittshorizont\"; vgl. nur BGHSt 39, 221, 227; Tröndle/Fischer\n\nStGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 14 ff.). Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß\n\ndem Beschuldigten nach dem Hinzutreten des Zeugen K. ein erneuter\n\nAxthieb nicht mehr möglich gewesen wäre, und ein Rücktritt vom Versuch we-\n\ngen dessen Fehlschlags (vgl. hierzu BGHSt 39, 221, 228, 232; Tröndle/Fischer\n\naaO Rdn. 6 ff.) nicht mehr in Betracht gekommen ist. Zuletzt war eine Erörte-\n\nrung des Rücktritts auch nicht deshalb entbehrlich, weil dem Beschuldigten\n\nsein außertatbestandliches Handlungsziel, die Verhinderung zukünftigen ruhe-\n\nstörenden Lärms durch den Zeugen L. , möglicherweise schon erreicht\n\nschien, denn dies würde einen strafbefreienden Rücktritt nicht ausschließen\n\n(vgl. BGHSt 39, 221, 231; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeen-\n\ndeter 23).\n\n2. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, daß der Beschul-\n\ndigte vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten ist, so\n\nwird er das Verhalten des Beschuldigten nach Wiedereinbeziehung ausge-\n\nschiedener Gesetzesverletzungen (§ 154 a Abs. 3 StPO) unter dem Gesichts-\n\npunkt der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der (u. U. nur ver-\n\nsuchten) Nötigung bzw. der Bedrohung zu würdigen haben. Dabei wird der\n\nUmstand, daß der Beschuldigte auf den Zeugen mit einer Axt eingedrungen ist,\n\nals solcher bei der Würdigung des Geschehens im Hinblick auf eine Gefähr-\n\nlichkeit des Beschuldigten auch dann nicht ausgeblendet werden müssen,\n\nwenn ein Rücktritt festgestellt worden ist, jedoch wiederum zu beachten sein,\n\ndaß der Beschuldigte von seinem Versuch der gefährlichen Körperverletzung\n\nabgelassen hat.\n\nEs könnte sich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\n\n(§ 62 StGB) auch als sachgerecht erweisen, den Vorfall vom Dezember 2000,\n\nals der Beschuldigte aus ähnlichem Anlaß mit laufender Kettensäge vor der\n\nTür des Zeugen L. stand, in das Verfahren einzubeziehen.\n\n3. Auf die Rüge, die Strafkammer habe ein gegen den Sachverständigen\n\ngerichtetes Befangenheitsgesuch zu Unrecht abgelehnt, kommt es nicht mehr\n\nan. Sie hätte der Revision auch nicht zum Erfolg verholfen, gibt dem Senat je-\n\ndoch Anlaß zu folgender Bemerkung:\n\nDer Sachverständige, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,\n\nwar mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit sowie\n\nder Gefährlichkeit des Beschuldigten beauftragt worden. Die von dem Verteidi-\n\nger begehrte Anwesenheit bei der Exploration lehnte der Gutachter ab, so daß\n\nder Beschuldigte lediglich im Rahmen der Hauptverhandlung begutachtet wer-\n\nden konnte.\n\nDie fachliche Durchführung der Untersuchung ist allein Sache des\n\nSachverständigen; er hat hinsichtlich der Informationsbeschaffung und der\n\nMethodenwahl weitgehend freie Hand. Das Gericht darf ihm keine Weisungen\n\ndarüber erteilen, auf welchem Weg er das Gutachten zu erarbeiten hat (Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 78 Rdn. 6 m. w. N.). Wenn es der\n\nSachverständige für erforderlich hielt, die psychiatrische Untersuchung des\n\nBeschuldigten in Abwesenheit dritter Personen, insbesondere des Verteidigers,\n\nvorzunehmen, weil er die Verfälschung des Ergebnisses der Exploration be-\n\nfürchtete, bewegte er sich im Bereich seiner Fachkompetenz. Es gibt keinen\n\nwissenschaftlichen Standard, der die Anwesenheit Dritter bei Schuldfähigkeits-\n\nund Prognosegutachten vorsieht.\n\nDas Recht des Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens anwalt-\n\nlicher Hilfe zu bedienen, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zu ei-\n\nnem Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Exploration. Die Strafprozeß-\n\nordnung sieht ein solches Anwesenheitsrecht nicht vor. Auch wenn die Explo-\n\nration unter Umständen in Abhängigkeit von dem Gutachtenauftrag verneh-\n\nmungsähnliche Elemente haben kann, ist sie mit den Vernehmungen bei Poli-\n\nzei, Staatsanwaltschaft und Gericht nicht gleichzusetzen.\n\nDie Anwesenheit des Verteidigers ist auch nicht erforderlich, um sicher-\n\nzustellen, daß die Begutachtung den medizinischen Standards (vgl. dazu Ne-\n\ndopil, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 277 ff.) und der Strafprozeßordnung\n\n(insbesondere der Grenze eigener Aufklärungsmöglichkeiten des Gutachters,\n\nvgl. hierzu Rogall in SK-StPO 26. Lfg. § 80 Rdn. 17) entspricht. Wenn der Be-\n\nschuldigte sich gleichwohl nur in Anwesenheit seines Verteidigers untersuchen\n\nlassen will und damit die Untersuchung in der vom Sachverständigen für erfor-\n\nderlich gehaltenen Art verweigert, muß er in den Fällen, in denen - wie hier -\n\ndie Untersuchung ihrer Art nach die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten\n\nvoraussetzt, damit rechnen, daß seine Begutachtung ggf. nur auf einer\n\nschmaleren Basis von Befunden erfolgen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 45. Aufl. § 246 a Rdn. 3; Herdegen in KK 4. Aufl. § 246 a Rdn. 3).\n\nWinkler Pfister von Lienen\n\nRiBGH Becker ist\nwegen Urlaubs gehindert\nseine Unterschrift\nbeizufügen.\n\n Winkler Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_239-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-08/3-str-239-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_239-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_239-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-08/3-str-239-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_239-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:27:29.452029+00:00"}}