{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_233-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-07-31","aktenzeichen":"3 StR 233/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 233/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\n u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n31. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 18. April 2002 dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und des\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Ta-\n\nteinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in\n\nsechs Fällen schuldig ist,\n\nb) die im Fall II. 6. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durch eine solche\n\nvon einem Jahr ersetzt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von\n\nBetäubungsmitteln in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-\n\nurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem\n\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen erweist sich\n\ndas Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie aus dem Revisionsantrag sich ergebende Beschränkung des\n\nRechtsmittels auf den Strafausspruch ist im Fall II. 6. der Urteilsgründe unwirk-\n\nsam, da die Menge des Rauschmittels sowohl für den Schuldspruch als auch\n\nden Schuldumfang von wesentlicher Bedeutung ist und deshalb eine untrenn-\n\nbare Verbindung zwischen Schuld- und Straffrage besteht (vgl. BGHR StPO\n\n§ 344 Abs. 1 Beschränkung 2; Ruß in KK 4. Aufl. § 318 Rdn. 7 a). Die Verur-\n\nteilung in diesem Fall wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen kaufte O. 200 Gramm Ha-\n\nschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 %, von dem der Ange-\n\nklagte 100 Gramm Haschisch übernahm, das er zur Hälfte weiterverkaufte und\n\nzur Hälfte selbst konsumierte. Die von O. aufgrund einer gemeinsa-\n\nmen Absprache gekaufte Gesamtmenge von 200 Gramm kann dem Angeklag-\n\nten bei dem Tatvorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge nicht nach mittäterschaftlichen Grundsätzen zugerechnet werden, weil\n\nsie seiner Sachherrschaft nicht unterworfen war (vgl. BGH NStZ 1982, 163;\n\nWeber, BtMG § 29 a Rdn. 127). Insbesondere war O. hinsichtlich der\n\nfür sich selbst erworbenen Teilmenge nicht Besitzdiener des Angeklagten. Die\n\nvon dem Angeklagten übernommene Teilmenge von 100 Gramm Haschisch\n\nerreicht nicht den Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC.\n\nSomit hat sich der Angeklagte in diesem Fall lediglich wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von\n\nBetäubungsmitteln strafbar gemacht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Kon-\n\nkurrenzen 5; Weber aaO § 29 Rdn. 269). Der Senat hat den Schuldspruch ent-\n\nsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der ge-\n\nständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruches hat die Aufhebung des betroffenen\n\nEinzelstrafausspruchs zur Folge. Da das Landgericht in den Fällen II. 1., 2. und\n\n8. der Urteilsgründe bei nahezu identischen Sachverhalten jeweils Einzelstra-\n\nfen von einem Jahr festgesetzt hat, kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1\n\nStPO die verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durch ei-\n\nne solche von einem Jahr ersetzen (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Mai 2001 - 1\n\nStR 173/01). Angesichts der Höhe der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten und der Summe der weiteren Einzelstrafen (eine weitere Freiheits-\n\nstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, vier Freiheitsstrafen von einem\n\nJahr, zwei Freiheitsstrafen von sechs Monaten) ist auszuschließen, daß das\n\nLandgericht bei Festsetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr im Fall II. 6.\n\nder Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nDurch die neue rechtliche Beurteilung hat sich der Unrechts- und Schuldgehalt\n\ndes Gesamtgeschehens nicht entscheidend geändert.\n\nDer geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-\n\nklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs.\n\n4 StPO).\n\nWinkler Pfister von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_233-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/3-str-233-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_233-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_233-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/3-str-233-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_233-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:19.872266+00:00"}}