{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_232-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"3 StR 232/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 232/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung mit Todesfolge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. September 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 10. Januar 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Brandstiftung mit Todesfolge\n\nzu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ihre auf die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung gemäß §§ 306 c, 306 b Abs. 2 Nr. 1, 306 a, 306\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB hat keinen Bestand, weil den Urteilsgründen nicht mit der\n\nerforderlichen Sicherheit entnommen werden kann, daß sich der Vorsatz der\n\nAngeklagten auf die Brandstiftung eines Gebäudes und nicht nur auf eine\n\nSachbeschädigung bezogen hat.\n\nNach den Feststellungen hatte sich die Angeklagte entschlossen, in ih-\n\nrer Wohnung ein Feuer zu legen. Sie zündete die Rundecke der Polstergarni-\n\ntur an, die vor dem als Raumteiler fungierenden Eßtresen stand. Sie vertraute\n\n\"leichtfertigerweise darauf, daß das von ihr gelegte Feuer nur Sachschaden -\n\n wie bei sechs zuvor begangenen Brandlegungen - verursachen und insbeson-\n\ndere nicht vom Wohnzimmer auf das Schlafzimmer, in dem ihr Lebensgefährte\n\nschlief, übergreifen würde\". Ihr war auch \"bewußt, daß das Feuer möglicher-\n\nweise auf andere Wohnräume übergreifen und die Flammen auch das ganze\n\nGebäude, in dem noch weitere Personen lebten, erfassen konnten. Gleichwohl\n\nvertraute sie in bewußt grober Mißachtung der Gefährlichkeit ihres Tuns dar-\n\nauf, daß das Feuer noch rechtzeitig gelöscht werden konnte\" (UA S. 9). Tat-\n\nsächlich stand die Couchgarnitur sofort in Flammen, die dann auf die Profilhöl-\n\nzer des Eßtresens übergriffen. Die Angeklagte erkannte, daß sie das Feuer\n\nnicht mehr alleine löschen konnte, und holte Hilfe aus dem Haus herbei. Es\n\ngelang aber nicht mehr, das Ausbreiten des Feuers zu verhindern und ihren\n\nLebensgefährten zu retten.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Feststellungen die Annahme ei-\n\nnes bedingten Vorsatzes, das Gebäude in Brand zu setzen, tragen. Denn wenn\n\ndas Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck bringen wollte, daß die An-\n\ngeklagte nicht darauf vertraut hat, das Feuer werde weder das Gebäude noch\n\nwesentliche Teile erfassen, ist die zugrunde liegende Würdigung der Beweise\n\nnicht frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht stützt sich bei der Beweiswürdi-\n\ngung zur subjektiven Seite nämlich maßgebend darauf, daß die Angeklagte bei\n\nden vorangegangenen Brandlegungen erfahren hatte, \"daß das von ihr ent-\n\nzündete Feuer schnell außer Kontrolle geraten war und es ihr nicht immer\n\nmöglich war, die Flammen selbst zu ersticken\". Gerade die Erfahrungen der\n\nAngeklagten können aber gegen die Annahme eines Vorsatzes sprechen, ein\n\nGebäude in Brand zu setzen. Denn in diesen Fällen blieb es ausweislich der\n\nUrteilsgründe jeweils bei zum Teil nur geringen Sachschäden. Feststellungen\n\nzu über Sachschäden hinausgehenden Schäden am Gebäude oder an wesent-\n\nlichen Teilen enthalten die getroffenen Feststellungen nicht und können auch\n\nden gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässigerweise in Bezug genommenen\n\nLichtbildern nicht entnommen werden.\n\n2. Mit der Aufhebung der die Brandstiftung betreffenden Feststellungen\n\nentfällt auch die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung der Ange-\n\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Sie war deshalb mit aufzuhe-\n\nben. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß das\n\nLandgericht - entgegen der Auffassung der Revision - bedenkenfrei sowohl\n\neine erheblich verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten angenommen als\n\nauch ihre Schuldunfähigkeit ausgeschlossen hat.\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_232-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/3-str-232-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_232-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_232-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/3-str-232-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_232-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:35:29.287389+00:00"}}