{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_216-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-11-07","aktenzeichen":"3 StR 216/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 216/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n7. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 25. Januar 2002 mit Ausnahme der Fest-\n\nstellungen zum äußeren Sachverhalt aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststel-\n\nlungen hat der insbesondere nach erheblichem Alkoholgenuß zu Aggressionen\n\nneigende Angeklagte in der Nacht zum 31. Dezember 2000 mit seinem Be-\n\nkannten N. eine ausgedehnte Zechtour unternommen, diesen gegen\n\n3.40 Uhr mit Fausthieben niedergeschlagen und so heftig auf ihn eingetreten,\n\ndaß er schwere Verletzungen erlitt und infolge einer massiven Bluteinatmung in\n\ndie Lunge verstarb. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts\n\ngestützte Revision führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils mit Aus-\n\nnahme der Feststellungen zum äußeren Sachverhalt.\n\nI. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in\n\nseiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2002 genannten Gründen keinen Erfolg.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO ist bereits\n\nunzulässig erhoben. Die Revisionsbegründung wird darauf gestützt, daß der\n\nErmittlungsrichter keinen Aktenvermerk über das Unterbleiben einer Benach-\n\nrichtigung des Beschuldigten gefertigt habe. Dabei wird verschwiegen, daß der\n\nRichter vor der Vernehmung einen begründeten Beschluß über den Ausschluß\n\ndes Beschuldigten von der Vernehmung gefaßt hatte (SA Bd. IV, Bl. 13).\n\n2. Der Senat teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß\n\ndie in den Befangenheitsgesuchen vom 17. Dezember 2001 vorgebrachten\n\nGründe nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.\n\nDabei dürfen die Formulierungen des Gerichts nicht losgelöst von dem beson-\n\nderen prozessualen Hintergrund gesehen werden. Dieser ist dadurch gekenn-\n\nzeichnet, daß der Angeklagte die Täterschaft kurz nach der Tat gegenüber sei-\n\nner Ehefrau und nach seiner Verhaftung im Beisein seines damaligen Verteidi-\n\ngers auch gegenüber dem Haftrichter unter Angabe näherer Einzelheiten ein-\n\ngeräumt hatte. Das Geständnis, das er auch in einer späteren polizeilichen\n\nVernehmung wiederholte und das durch weitere Beweismittel bestätigt worden\n\nist, wurde - nach einem Verteidigerwechsel - erst kurz vor der Hauptverhand-\n\nlung mit einer Begründung widerrufen, die das Landgericht zu Recht als nicht\n\nüberzeugend bewerten durfte. Vielmehr drängte sich bei dieser Sachlage ein\n\nZusammenhang mit dem Versuch des nunmehrigen Verteidigers auf, zu Beginn\n\nder Hauptverhandlung eine \"Verständigung\" über eine Strafobergrenze nach\n\nseinen Vorstellungen herbeizuführen, nach dessen Scheitern er die Stellung\n\nzahlreicher Beweisanträge (\"100 Beweisanträge\"!) ankündigte.\n\n3. Die Begründungen, mit denen die Strafkammer die im Revisionsver-\n\nfahren vorgetragenen Beweisanträge abgelehnt hat, sind nicht frei von\n\nRechtsfehlern. Der Senat kann jedoch ausschließen, daß die Überzeugung der\n\nStrafkammer von der Täterschaft des Angeklagten auf der fehlerhaften Be-\n\nhandlung dieser Beweisanträge beruht. Im einzelnen weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\na) Es erscheint regelmäßig nicht sachgerecht, die Ablehnung eines Be-\n\nweisantrags vorsorglich auf mehrere Ablehnungsgründe zu stützen. Dieses\n\nVerfahren verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO, wenn die Ablehnungsgründe\n\nnicht ausreichend dargelegt sind oder sich - wie hier des öfteren - gegenseitig\n\nausschließen (z. B. die Beweisbehauptung sei erstens ins Blaue hinein erfolgt,\n\nzweitens werde die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt und\n\ndrittens werde aus dieser Tatsache nicht der vom Antragsteller gewünschte\n\nSchluß gezogen, da dies nicht zwingend sei). Diese Handhabung läßt zudem\n\nbesorgen, daß sich der Tatrichter durch die Nennung zahlreicher Ablehnungs-\n\ngründe die sorgfältige Prüfung eines Beweisantrags an Hand des gesetzlichen\n\nKatalogs nach § 244 Abs. 3 StPO und der dazu entwickelten Kriterien (vgl. die\n\nübersichtliche Darstellung bei Julius in HK 2. Aufl. § 244 Rdn. 23 ff.) in der\n\nHoffnung ersparen wollte, das Revisionsgericht werde sich einen passenden\n\nGrund heraussuchen.\n\nb) Die Ablehnung eines Beweisantrags als \"ins Blaue hinein\" oder auf\n\ndas \"Geratewohl\" gestellt wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen und\n\nerfordert einen hohen argumentativen Aufwand des Tatrichters, der nicht durch\n\ndie bloße Behauptung, er sei davon überzeugt, daß die Beweisbehauptung aus\n\nder Luft gegriffen worden sei, ersetzt werden kann (vgl. im einzelnen Herdegen\n\nin KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44). Diesen Anforderungen werden die Ablehnungs-\n\nbeschlüsse des Landgerichts nicht gerecht.\n\nc) Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 244 Abs. 3\n\nStPO kann eine Beweistatsache nur dann als wahr unterstellt werden, wenn sie\n\nerheblich ist, d. h. für die Entscheidungsfindung Bedeutung erlangen kann.\n\nDamit ist es nicht vereinbar, daß die Strafkammer in mehreren Fällen Beweis-\n\ntatsachen einerseits als wahr unterstellt und andererseits ausgeführt hat, sie\n\nseien bedeutungslos, weil der vom Antragsteller gewünschte Schluß nicht\n\nzwingend sei und vom Gericht nicht gezogen werde. Vielmehr wäre es in sol-\n\nchen Fällen sachgerecht gewesen, den Beweisantrag als aus tatsächlichen\n\nGründen bedeutungslos zu behandeln, weil die unter Beweis gestellte Hilfstat-\n\nsache (z. B. beim Beweisantrag I. 1. der Revisionsbegründung: die unzutref-\n\nfende Beschreibung des Geldbeutels) selbst im Falle ihres Erwiesenseins im\n\nErgebnis nichts bringe, weil sie die Beweiswürdigung des Gerichts zu der Aus-\n\nsage der Zeugin über das Eingeständnis der Täterschaft nicht zu beeinflussen\n\nvermöge (vgl. Herdegen aaO Rdn. 74).\n\nII. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs we-\n\ngen Totschlags, weil der Tötungsvorsatz unzureichend festgestellt ist. Das\n\nLandgericht hat das Vorliegen eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes\n\naus den massiven Gewalteinwirkungen (mehrfache, erhebliche stumpfe Gewalt\n\ninsbesondere durch Fußtritte auf Gesicht, Hals und den sonstigen Körper) ge-\n\nfolgert und ergänzend ausgeführt, daß für einen Tötungsvorsatz auch das\n\nNachtatverhalten spreche, bei dem der Angeklagte das Opfer halb entkleidete\n\nund bei Temperaturen um den Gefrierpunkt zwischen der Bordsteinkante und\n\neinem geparkten Auto ablegte, so daß \"auch in jedem Fall ein Erfrieren als\n\nmögliche Todesursache in Betracht gekommen wäre\" (UA S. 32).\n\n1. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei äußerst gefährli-\n\nchen Gewalthandlungen der Schluß auf einen zumindest bedingten Tötungs-\n\nvorsatz nahe liegt, doch ist dieser nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrich-\n\nter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwä-\n\ngungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl.\n\nBGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50 m. w. N.). Hier fehlt es an ei-\n\nner Auseinandersetzung mit der erheblichen Alkoholisierung; ihrer hätte es um\n\nso mehr bedurft, als für das Vorgehen des Angeklagten gegen seinen Zech-\n\nkumpanen ein Motiv nicht festgestellt werden konnte. Nach den Feststellungen\n\nhatte der Angeklagte in dieser Nacht eine erhebliche, im einzelnen nicht mehr\n\nfeststellbare Menge Alkohol zu sich genommen; der beim Opfer festgestellte\n\nBlutalkoholwert von 3,57 ‰ sprach dafür, daß auch der mit ihm zechende An-\n\ngeklagte viel getrunken hatte (UA S. 33). Der Sachverständige hat daher eine\n\nerheblich verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB aufgrund einer Alkoho-\n\nlintoxikation angenommen. Bei dieser Sachlage versteht es sich nicht von\n\nselbst, daß der \"in Wut geratene\" (UA S. 13), eine disoziale Persönlichkeits-\n\nstruktur aufweisende Angeklagte trotz seiner erheblichen Alkoholisierung er-\n\nkannt hatte, daß seine Gewalthandlungen zum Tod des Begleiters führen\n\nkönnten, und diese Folge auch billigend in Kauf genommen hatte (vgl. BGHR\n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 26). Wenn ein Täter durch Alkohol oder\n\nandere Rauschmittel in seiner Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt war, ob-\n\nliegen dem Tatgericht besondere Begründungsanforderungen, wenn es das\n\nWissenselement des bedingten Vorsatzes aus der objektiven Gefährlichkeit\n\nseiner Handlung herleiten will (vgl. Schroth NStZ 1990, 324, 325 m. w. N.).\n\n2. Rechtlich bedenklich ist weiter die zusätzliche Erwägung der Straf-\n\nkammer, das Ablegen des nur halb bekleideten Opfers bei tiefen Temperaturen\n\nspreche für einen Tötungsvorsatz, da auch ein Erfrieren als Todesursache in\n\nBetracht komme. Dabei fehlt es an der Feststellung der Vorstellungen des An-\n\ngeklagten zu diesem Zeitpunkt. Denn nur wenn der Angeklagte das Opfer noch\n\nnicht für tot gehalten und weiterhin erkannt hatte, daß durch das teilweise Ent-\n\nkleiden und Ablegen bei tiefen Temperaturen der Todeseintritt infolge Erfrieren\n\neintreten könne, wäre ein solcher Schluß gerechtfertigt. Hatte der Angeklagte\n\nseinen Begleiter aber bereits für tot gehalten, gäbe sein späteres Verhalten für\n\ndie Begründung eines Tötungsvorsatzes nichts her.\n\nIII. Da die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf, insbesonde-\n\nre zur Täterschaft und dem Fehlen einer Notwehrlage, von diesem Rechtsfeh-\n\nler nicht betroffen sind, können sie aufrechterhalten werden. Im übrigen gibt\n\ndas angefochtene Urteil Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\n1. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind die Umstände, die für die Straf-\n\nzumessung von Bedeutung sind, anzuführen. Dazu gehören die persönlichen\n\nVerhältnisse des Angeklagten, die das Gericht festzustellen hat. Die Feststel-\n\nlung kann jedoch nicht dadurch ersetzt werden, daß lediglich Angaben des An-\n\ngeklagten gegenüber dem Sachverständigen in indirekter Rede - noch dazu\n\nunnötig ausführlich - mitgeteilt werden, ohne daß das Gericht zu erkennen gibt,\n\ninwieweit es den Inhalt als festgestellt erachtet oder nicht. Ein Urteil soll nicht\n\nden Gang von Ermittlungen dokumentieren, sondern das Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme in dem Umfang mitteilen, der nach Sachlage geboten ist. Bei der\n\nDarstellung der persönlichen Verhältnisse genügt dabei regelmäßig ein relativ\n\nkurz zusammengefaßter Lebenslauf.\n\n2. Die Beweiswürdigung des Urteils ist nur mit Mühe nachzuvollziehen.\n\nEine zusammenhängende Darstellung der Einlassung des Angeklagten in der\n\nHauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren fehlt. Das Beweisergebnis wird\n\nim wesentlich so dargestellt, daß zunächst die Aussage der Zeugin W. \n\nwiedergegeben und sodann im Rahmen der Überprüfung dieser Aussage das\n\nübrige Beweisergebnis in unübersichtlicher Weise und kaum gegliedert einge-\n\nflochten wird. Die Einlassung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren muß\n\nder Leser stückweise zusammensuchen. Sollte dieser Vorgehensweise die\n\nVorstellung zugrundegelegen haben, nach dem Widerruf des Geständnisses\n\nsei die Ehefrau des Angeklagten die \"einzige Belastungszeugin\", wie dies auch\n\nin der Revisionsbegründung anklingt (S. 5), ist darauf hinzuweisen, daß ein\n\nGeständnis nach der deutschen Strafprozeßordnung durch einen Widerruf\n\nnicht beseitigt wird, sondern nach § 261 StPO der Beweiswürdigung in vollem\n\nUmfang zugrunde gelegt werden kann. Der Tatrichter hat lediglich - wie auch\n\nbei einem nicht widerrufenen Geständnis - dessen Richtigkeit zu überprüfen\n\nund dabei zusätzlich die Umstände und Gründe des Widerrufs einzubeziehen.\n\nDaher hätte es nahe gelegen, auch hier - wie allgemein üblich - mit der Einlas-\n\nsung des Angeklagten zu beginnen und sich sodann mit der Frage zu befas-\n\nsen, inwieweit das Geständnis überzeugend ist, insbesondere ob es durch\n\nweitere Beweismittel (hier etwa die vom Landgericht nur beiläufig erwähnten\n\nBlutspuren des Tatopfers an der Hose des Angeklagten) bestätigt oder in Fra-\n\nge gestellt wird. Auf diese Weise hätte sich die Beweiswürdigung verständli-\n\ncher und wesentlich kürzer darstellen lassen.\n\n3. Bei der rechtlichen Würdigung ist in sachlogischer Reihenfolge vor-\n\nzugehen. Dem wird das Urteil nicht gerecht, das zunächst das Vorliegen von\n\nMordmerkmalen erörtert und verneint, sich sodann der Möglichkeit einer\n\nRechtfertigung durch Notwehr zuwendet, um erst daran anschließend den Tö-\n\ntungsvorsatz zu prüfen (und in diesem Zusammenhang die - allerdings rechts-\n\nfehlerhafte - Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite nachzuholen).\n\n4. Für die strafschärfende Berücksichtigung einer besonders hohen kri-\n\nminellen Energie durch das Ablegen des teilweise entkleideten Opfers bei tie-\n\nfen Temperaturen gelten die oben unter II. 2. genannten Bedenken entspre-\n\nchend.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/3-str-216-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-07/3-str-216-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_216-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:22.345025+00:00"}}