{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_212-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"3 StR 212/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 212/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n11. Februar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 16. August 2001 wird\n\na) der ihn betreffende Schuldspruch dahin berichtigt, daß\n\nder Angeklagte des Herbeiführens einer Sprengstoff-\n\nexplosion in Tateinheit mit Mord in sechs Fällen und\n\nversuchtem Mord in zwei Fällen schuldig ist,\n\nb) die in den Urteilsgründen bei der Feststellung der be-\n\nsonderen Schuldschwere getroffene Anordnung einer\n\nMindestverbüßungsdauer von 20 Jahren aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie\n\ndie den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Herbeiführens einer\n\nSprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord und\n\nzweifachem Mordversuch\" zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und fest-\n\ngestellt, daß seine Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB be-\n\nsonders schwer wiegt. Außerdem hat es ihn und den Mitangeklagten N. \n\nals Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgelds an eine Nebenklä-\n\ngerin verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechts-\n\nmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion ist\n\ndahin zu berichtigen, daß der Zusatz \"mit Todesfolge\" entfällt. Zu Recht hat\n\ndas Landgericht insoweit den zur Tatzeit geltenden § 311 StGB aF angewandt\n\n(§ 2 Abs. 1 StGB). Nach dieser Vorschrift verwirklichte der Täter, der durch die\n\nTat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursachte, im\n\nUnterschied zum heutigen Recht (vgl. § 308 Abs. 3 StGB) keinen Qualifikati-\n\nonstatbestand, sondern das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (§\n\n311 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aF). Die Anwendung einer solchen Strafzumes-\n\nsungsvorschrift wird im Schuldspruch nicht erwähnt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ\n\n2002, 656).\n\nDie Anordnung einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren in den\n\nUrteilsgründen hat keinen Bestand. Das erkennende Gericht hat die besondere\n\nSchuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen so-\n\nwie die dafür erheblichen Tatsachen darzustellen und zu gewichten, um für das\n\nVollstreckungsverfahren klare Vorgaben zu liefern (BVerfGE 86, 288, 315 ff.).\n\nEs hat sich jedoch jeglicher Feststellungen zur Verbüßungsdauer zu enthalten,\n\nweil für die nach §§ 57 a, 57 b StGB zu treffenden Entscheidungen ausschließ-\n\nlich die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (§§ 462 a, 454 StPO). Die so-\n\nmit unzulässige Angabe einer Mindestverbüßungsdauer in den Urteilsgründen\n\nentfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung; gleichwohl ist der Angeklagte\n\ndurch den von dieser Festlegung ausgehenden Rechtsschein beschwert (BGH\n\nNStZ 1997, 277; BGH StV 2003, 17). Sie war deshalb auf seine Revision hin\n\naufzuheben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtferti-\n\ngung hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_212-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/3-str-212-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_212-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_212-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/3-str-212-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_212-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:05.875924+00:00"}}