{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"3 StR 207/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 207/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli\n\n2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stade vom 30. Januar 2002 mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben,\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen\n\nVollrausches verurteilt wurde und\n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und vorsätzlichen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die\n\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in\n\ndem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen schlug der alkoholisierte Angeklagte bei ei-\n\nner Auseinandersetzung seiner Lebensgefährtin eine Kaffeekanne in das Ge-\n\nsicht. Die erheblich verletzte Frau flüchtete in das Kinderzimmer ihres Sohnes\n\nChristian und schloß die Tür ab. Rasend vor Wut, weil sie sich erstmals seinem\n\nZugriff entzog, und getrieben von verzweifelter Angst, sie zu verlieren, ver-\n\nsuchte der Angeklagte mit einem etwa 40 cm langen \"Kuhfuß\" die Tür aufzu-\n\nbrechen. Als er bemerkte, daß seine Lebensgefährtin und ihr Sohn durch das\n\nKinderzimmerfenster fliehen wollten, verließ er das Haus und begab sich au-\n\nßen vor das Fenster, um sie aufzuhalten. Mit den Worten \"ich bringe Euch um\"\n\nschlug der Angeklagte zunächst mit dem \"Kuhfuß\" in Richtung von Christian,\n\nder am Kopf eine Platzwunde erlitt. Dann nahm er die Frau mit dem linken Arm\n\nin den Schwitzkasten, während er in der rechten Hand den \"Kuhfuß\" so hielt,\n\ndaß er auf ihren Kopf hätte einschlagen können. Der Lebensgefährtin gelang\n\nes, dem Angeklagten den \"Kuhfuß\" aus der Hand zu ziehen und sich zu befrei-\n\nen.\n\nDer Angeklagte befand sich nach der Überzeugung des Landgerichts\n\ninfolge seiner Alkoholisierung (Tatzeit-BAK: etwa 2,00 ‰) bei dem Schlag mit\n\nder Kaffeekanne nicht ausschließbar im Zustand erheblich verminderter\n\nSchuldfähigkeit. Es hat - sachverständig beraten - nicht ausschließen können,\n\ndaß der Angeklagte wegen einer durch das Verhalten der Frau ausgelösten\n\nhohen affektiven Aufladung auf Grund seiner von Selbstunsicherheit, vermin-\n\nderter Frustrationstoleranz und emotionaler Labilität gekennzeichneten Per-\n\nsönlichkeit und bereits enthemmt durch den Alkohol in den Zustand einer tief-\n\ngreifenden Bewußtseinsstörung geraten ist, wodurch die Einsichts- und die\n\nSteuerungsfähigkeit bei den Schlägen mit dem \"Kuhfuß\" aufgehoben wurde\n\n(UA\n\nS. 14, 24). Der Angeklagte hat sich nach Meinung der Strafkammer bedingt\n\nvorsätzlich in diesen Zustand versetzt, weil er Alkohol getrunken habe in dem\n\nWissen, daß die zu erwartende tätliche Auseinandersetzung eskalieren könne\n\nund eine solche leicht zu einer affektiven Aufladung der daran Beteiligten führe\n\n(UA S. 27). Sein Verhalten hat sie als mit natürlichem Vorsatz begangenen\n\nzweifachen Totschlagsversuch gewertet.\n\n2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch bestehen gegen den Strafaus-\n\nspruch durchgreifende rechtliche Bedenken.\n\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des nicht gestän-\n\ndigen Angeklagten u. a. berücksichtigt, \"daß er gegenüber der Nebenklägerin\n\nkeine wirkliche Reue gezeigt und versucht hat, die zum Schlag mit der Kaffee-\n\nkanne hinführenden Umstände zu beschönigen und die Verantwortung von\n\nsich abzuwälzen\" (UA S. 32). Damit hat sie dem Angeklagten ein zulässiges\n\nVerteidigungsverhalten straferschwerend zugerechnet (vgl. Tröndle/Fischer,\n\nStGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 29 c). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die\n\nHöhe der verhängten Einzelstrafe (ein Jahr sechs Monate) auf diesem\n\nRechtsfehler beruht.\n\n3. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Vollrausches hat keinen Be-\n\nstand.\n\na) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es der Anwendbar-\n\nkeit des § 323 a StGB nicht entgegensteht, wenn der Zustand der (möglichen)\n\nSchuldunfähigkeit nicht allein durch Alkohol, sondern erst durch das Hinzutre-\n\nten weiterer Ursachen herbeigeführt worden ist. Voraussetzung ist jedoch, daß\n\nder Zustand der (möglichen) Schuldunfähigkeit - wie es der objektive Tatbe-\n\nstand des § 323 a StGB verlangt - sich nach seinem ganzen Erscheinungsbild\n\nnoch als ein durch den Alkoholkonsum hervorgerufener Rausch darstellt (vgl.\n\nBGHSt 26, 363, 365 f.; BGHSt 32, 48, 53; BGH NJW 1997, 3101, 3102). Einen\n\nsolchen Rauschzustand hat die Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt. Er\n\nergibt sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Urteils-\n\ngründe, zumal sie bei der vorausgegangenen gefährlichen Körperverletzung\n\neine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich\n\nnicht auszuschließen vermochte.\n\nWeiterhin ist auf Grund der Urteilsausführungen keine revisionsrechtli-\n\nche Überprüfung möglich, ob das Landgericht zu Recht von einer so starken\n\naffektiven Aufladung des Angeklagten ausgegangen ist, daß diese im Zusam-\n\nmenwirken mit der Alkoholisierung und der Persönlichkeitsstörung nicht aus-\n\nschließbar einen Zustand der Schuldunfähigkeit verursacht hat. Zwar kann ein\n\nsthenischer - also auf Wut, Zorn oder Haß beruhender - Affekt im Zusammen-\n\nwirken mit einer alkoholischen Enthemmung zu einem völligen Schuldaus-\n\nschluß führen (vgl. BGHR StGB § 20 Ursachen, mehrere 1; Jähnke in LK\n\n11. Aufl. § 20 Rdn. 58 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich jedoch auf\n\nGrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Merkmale, die als\n\nIndizien für und gegen die Annahme eines (möglicherweise) schuldausschlie-\n\nßenden Affekts sprechen können (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4; BGH NStZ\n\n1995, 175, 176 m. w. N.; Jähnke aaO Rdn. 57 m. w. N.). Die Urteilsgründe, die\n\nim wesentlichen nur das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wiederge-\n\nben, werden diesen Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht\n\ngerecht. Dazu kommt, daß das Landgericht die (mögliche) Schuldunfähigkeit\n\nmit einem Verlust der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit begründet. Dabei\n\nhat es nicht bedacht, daß § 20 StGB nicht auf beide Alternativen zugleich ge-\n\nstützt werden kann (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3; Lenck-\n\nner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 20 Rdn. 25).\n\nb) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich bedingt vor-\n\nsätzlich in den Zustand der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit versetzt,\n\nfindet in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze.\n\nIn einem Fall, in dem - wie hier nach der Überzeugung des Landgerichts -\n\nder Rauschzustand im Sinne des § 323 a Abs. 1 StGB nicht allein durch den\n\nAlkoholgenuß, sondern erst durch das Hinzutreten eines Affektes herbeigeführt\n\nworden ist, setzt die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches voraus,\n\ndaß der Täter beim Alkoholgenuß vor Eintritt der (möglichen) Schuldunfähigkeit\n\nmit einem Verlust seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge des Zu-\n\nsammenwirkens von Alkohol und Affekt gerechnet und diesen billigend in Kauf\n\ngenommen hat (vgl. BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1 und Vorsatz\n\n1). Die bisher getroffenen Feststellungen bieten dafür keine Anhaltspunkte, da\n\ndas den Affekt auslösende Verhalten der Lebensgefährtin \"eine neue Qualität\n\naufwies und nicht dem Erfahrungswissen des Angeklagten entsprach\" (UA\n\nS. 27). Seine allgemeine Kenntnis, daß tätliche Auseinandersetzungen leicht\n\nzu einer erheblichen affektiven Aufladung führen, belegt einen bedingten Vor-\n\nsatz hinsichtlich einer möglichen Schuldunfähigkeit nicht.\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nFür den Fall, daß der neue Tatrichter den objektiven Tatbestand des\n\n§ 323 a Abs. 1 StGB bejahen, aber einen Vorsatz verneinen sollte, wird er zu\n\nprüfen haben, ob der Angeklagte das Hinzutreten des Affekts in seinen nach-\n\nteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung in vorwerfbarer\n\nWeise nicht bedacht hat und deshalb eine Verurteilung wegen fahrlässigen\n\nVollrausches in Betracht kommt (vgl. BGHSt 26, 363, 366; BGHR StGB\n\n§ 323 a Abs. 1 Fahrlässigkeit 1 und Vorsatz 1).\n\nBei der Prüfung der im Rauschzustand mit natürlichem Vorsatz began-\n\ngenen rechtswidrigen Taten ist zur Abgrenzung zwischen Tötungs- und Kör-\n\nperverletzungsvorsatz eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Ta-\n\ntumstände geboten (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Allein die Äußerung des Angeklag-\n\nten \"ich bringe Euch um\", auf die das Landgericht entscheidend abstellt, belegt\n\neinen natürlichen Tötungsvorsatz nicht, zumal er seine Lebensgefährtin in der\n\nVergangenheit schon öfter mit dem Tode bedroht hatte, ohne daß die Ernsthaf-\n\ntigkeit der Äußerungen festgestellt werden konnte (UA S. 6).\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/3-str-207-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/3-str-207-02","retrieved":"2026-07-10 13:26:25.422316+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-09/3-str-207-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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