{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_204-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-08-13","aktenzeichen":"3 StR 204/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 204/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Flensburg vom 15. Januar 2002\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte im Fall II. A. der Urteilsgründe wegen Tot-\n\nschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer\n\nErpressung mit Todesfolge verurteilt wird,\n\nb) \n\nim Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der\n\nAngeklagte des Totschlags in Tateinheit mit ver-\n\nsuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge\n\nund der schweren räuberischen Erpressung schul-\n\ndig ist;\n\nc) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\naa) \n\nim Ausspruch über die im Fall II. A. der Ur-\n\nteilsgründe verhängten Einzelstrafen,\n\nbb) \n\nim Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen\n\nschwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall als Ver-\n\nsuch begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Hiergegen\n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision,\n\ndie er im Fall II. B. der Urteilsgründe wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch\n\nbeschränkt hat. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel er-\n\nsichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO. Insbesondere weist die Beweiswürdigung zum Fall II. A. der Urteilsgrün-\n\nde keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Zu diesem Fall hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte bedrohte den Uhrmachermeister J. R. in\n\ndessen Uhren- und Schmuckgeschäft mit einer Selbstladepistole und verlangte\n\ndie Herausgabe von Geld oder Wertgegenständen. Als der Geschäftsinhaber\n\ndies lautstark verweigerte, geriet der Angeklagte in Wut und Panik, weil sein\n\nVorhaben gescheitert war. Er schoß deshalb mehrmals in Tötungsabsicht auf\n\nR. , der an den Folgen eines Nahschusses in das Genick verstarb. Ohne\n\nMitnahme von Beute verließ der Angeklagte fluchtartig das Geschäft.\n\nDiesen Sachverhalt hat die Strafkammer als versuchte schwere räuberi-\n\nsche Erpressung in Tatmehrheit mit Totschlag bewertet.\n\n2. Dieser Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Wie der\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hat\n\nsich der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge\n\nin Tateinheit mit Totschlag strafbar gemacht.\n\nWer beim Versuch einer räuberischen Erpressung mindestens leichtfer-\n\ntig den Tod eines Menschen verursacht, ist wegen versuchter räuberischer Er-\n\npressung mit Todesfolge (§§ 22, 23 Abs. 1, 255, 251 StGB) zu bestrafen. Dies\n\ngilt auch dann, wenn der Täter - wie hier - den Tod vorsätzlich herbeigeführt\n\nhat (vgl. BGHSt 39, 100). Der Tatbestand des § 251 StGB setzt dabei nicht\n\nvoraus, daß der Tod unmittelbar durch die Nötigungshandlung verursacht wird.\n\nVielmehr ist es ausreichend, wenn die den Tod des Opfers herbeiführende\n\nHandlung derart eng mit dem Tatgeschehen verbunden ist, daß sich in der To-\n\ndesfolge die der Tat eigentümliche besondere Gefährlichkeit verwirklicht (vgl.\n\nBGH NStZ 1998, 511). Dies war bei der vorsätzlichen Tötung des Uhrmacher-\n\nmeisters R. durch den Angeklagten der Fall, da bei einer räuberischen\n\nErpressung unter Verwendung einer Schußwaffe die Gefahr der Eskalation\n\ndurch Gebrauch der Waffe besteht, wenn das Opfer die Forderungen des Tä-\n\nters nicht erfüllt.\n\nDie Delikte der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge und\n\ndes Totschlags stehen im Verhältnis der Tateinheit (BGHSt 39, 100, 108 f.).\n\n§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruches nicht entgegen, da sich\n\nder Angeklagte gegen den Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung\n\nmit Todesfolge nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Der Angeklagte ist vom Versuch der räuberischen Erpressung mit To-\n\ndesfolge nicht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten.\n\nZwar hat das Landgericht das Problem eines möglichen Rücktritts vom\n\nVersuch nicht ausdrücklich erörtert. Dies stellt aber unter den gegebenen Um-\n\nständen des Falles keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Da nach den ge-\n\ntroffenen Feststellungen das Vorhaben des Angeklagten, sich mittels einer\n\nStraftat Geld zu verschaffen, wegen des unerwarteten Widerstands des Tat-\n\nopfers gescheitert war (UA S. 5), ging die Strafkammer erkennbar von einem\n\nfehlgeschlagenen Versuch aus, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt aus-\n\nscheidet (vgl. BGHSt 34, 53, 56; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehl-\n\ngeschlagener 1; Freiwilligkeit 22). Der in der Annahme eines fehlgeschlagenen\n\nVersuchs liegende Schluß des Tatrichters, der Angeklagte habe die räuberi-\n\nsche Erpressung als nicht mehr durchführbar und deshalb als endgültig ge-\n\nscheitert angesehen, beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, die\n\nsich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt.\n\n4. Wegen der Änderung des Schuldspruchs im Fall II. A. der Urteils-\n\ngründe waren die insoweit ausgesprochenen zwei Einzelstrafen von vier und\n\nzehn Jahren mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Dies bedingt\n\nauch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Dagegen bleibt die im Fall\n\nII. B. verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren bestehen. Der Senat schließt\n\naus, daß sich die aufgehobenen Einzelstrafen auf diese Strafe ausgewirkt ha-\n\nben.\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Vorliegen erheblich\n\nverminderter Schuldfähigkeit bei der Tötungshandlung neu zu prüfen. Aus dem\n\nangefochtenen Urteil ergibt sich schon nicht, ob das Landgericht wegen der\n\n\"Wut des Angeklagten, die sich in einem impulsiven und aggressiven Über-\n\nmaßverhalten entladen habe\" (UA S. 22), von einer tiefgreifenden Bewußt-\n\nseinsstörung oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegan-\n\ngen ist. Außerdem stellt es nicht ausreichend dar, daß die diagnostizierte dis-\n\nsoziale und impulsive Persönlichkeitsstörung das Gewicht einer schweren an-\n\nderen seelischen Abartigkeit erreicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Per-\n\nsönlichkeitsstörung solche Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Le-\n\nben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören,\n\nbelasten oder einengen wie krankhafte seelische Störung, was aufgrund einer\n\nGanzheitsbetrachtung von Täter und Tat zu prüfen ist (BGHSt 37, 397, 401 f.;\n\nBGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31). Weiterhin wird die Möglichkeit ei-\n\nner Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsge-\n\nrichts Flensburg vom 15. Januar 2001 - 111 Js 16963/00 V 22 - ausdrücklich zu\n\nerörtern sein.\n\nWinkler Miebach von Lienen\n\nRiBGH Becker ist durch Urlaub\nan der Unterschriftsleistung\ngehindert\n\n Miebach Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-13/3-str-204-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-13/3-str-204-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_204-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:29:18.342607+00:00"}}