{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_203-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"3 StR 203/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 203/02\n\nalias:\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOldenburg vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen;\n\njedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in den Nie-\n\nderlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die er-\n\nkannte Strafe angerechnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in den Niederlanden\n\nin Auslieferungshaft (UA S. 3 f.). Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das\n\nLandgericht im Urteil keine Bestimmung über den Maßstab getroffen, nach dem\n\ndiese Freiheitsentziehung auf die von ihm verhängte Gesamtfreiheitsstrafe an-\n\nzurechnen ist. Der Senat holt den gebotenen Ausspruch über die Anrechnung\n\nund die Festsetzung des Maßstabes nach. Dies muß in der Urteilsformel zum\n\nAusdruck gebracht werden (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Im Hinblick darauf, daß\n\nbei einer Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur ein Anrechnungsmaß-\n\nstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000\n\n- 3 StR 490/00), hat ihn der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst be-\n\nstimmt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nbemerkt der Senat:\n\nDie Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs.\n\n2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat in\n\nder Revisionsbegründung weder den Vermerk des Vorsitzenden der Strafkam-\n\nmer über dessen Gespräch vom 17. Januar 2002 mit der Zeugin P. (SA\n\nBl. 140 R) noch dessen Schreiben vom 16. Januar 2002 und vom 18. Januar\n\n2002 an die Deutsche Botschaft in Tirana (SA Bl. 138 und 141) vorgetragen.\n\nDie Kenntnis vom Inhalt des Vermerks und der Schreiben ist für die Beurteilung\n\nder Frage, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei die Unerreichbarkeit der Zeugin\n\nim Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angenommen hat, von wesentlicher\n\nBedeutung.\n\nSoweit die Revision in ihrer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts erstmals beanstandet, das Landgericht habe bei der Ab-\n\nlehnung des Beweisantrags die Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung\n\n(§ 247 a StPO) nicht in Betracht gezogen, ist die Rüge unzulässig, weil sie erst\n\nnach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist. Die fristgerecht\n\nerhobene Rüge, die Strafkammer sei bei der Ablehnung des Beweisantrags auf\n\nVernehmung der Zeugin rechtsfehlerhaft von deren Unerreichbarkeit ausge-\n\ngangen, gibt dem Revisionsgericht keinen Anlaß, von Amts wegen zu über-\n\nprüfen, ob die Voraussetzungen des § 247 a StPO für eine audiovisuelle Ver-\n\nnehmung vorlagen und eine solche tatsächlich hätte durchgeführt werden kön-\n\nnen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer - entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2\n\nStPO - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist alle für eine Überprüfung er-\n\nforderlichen Verfahrenstatsachen vorzutragen. In dem der Entscheidung\n\nBGHSt 45, 188 zugrundeliegenden Fall ist die Verletzung des § 247 a StPO\n\nfristgerecht gerügt und ausreichend begründet worden.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/3-str-203-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/3-str-203-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_203-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:26:41.721647+00:00"}}