{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_202-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"3 StR 202/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 202/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLüneburg vom 14. März 2002 wird verworfen. Der verurteilende\n\nTeil der Entscheidungsformel wird dahin berichtigt, daß der Ange-\n\nklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Miß-\n\nbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n\ndern in neun Fällen verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung\n\nund in 4 Fällen begangen in einem besonders schweren Fall\" schuldig gespro-\n\nchen, ihn hinsichtlich zweier Tatvorwürfe freigesprochen und eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die all-\n\ngemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die Überprüfung des\n\nUrteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\nDer Senat hat jedoch die Entscheidungsformel berichtigt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern nach § 176 Abs. 1 StGB aF verurteilt und bei vier Taten einen beson-\n\nders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 StGB aF bejaht. Die Anwendung dieser\n\nStrafzumessungsvorschrift wird aber - anders als bei Annahme des nach\n\n§ 176 a StGB nF nunmehr als Qualifikation ausgestalteten schweren sexuellen\n\nMißbrauchs von Kindern - im Schuldspruch nicht erwähnt.\n\nHat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines Verbre-\n\nchens (hier: sexuelle Nötigung) und den eines Vergehens (hier: sexueller Miß-\n\nbrauch von Kindern) verwirklicht, so ist bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat\n\nin der Entscheidungsformel das Verbrechen voranzustellen.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/3-str-202-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/3-str-202-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_202-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:19:31.501899+00:00"}}