{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_192-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"3 StR 192/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 192/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nVerden vom 12. November 2001 wird verworfen; jedoch wird der\n\nSchuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in acht Fällen, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und es unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäu-\n\nbungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt und ein Kraftfahrzeug eingezogen. Die Nachprüfung\n\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. Das Landgericht hat sich in einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung\n\ndie Überzeugung davon verschafft, daß der Angeklagte Eigentümer des einge-\n\nzogenen Kraftfahrzeugs geblieben ist, weil der Eintragung der Mutter in die\n\nKraftfahrzeugpapiere, die einige Monate nach dem Kauf des Kraftfahrzeugs\n\ndurch den Angeklagten erfolgt war, keine Eigentumsübertragung zugrunde lag,\n\ndiese vielmehr nur der Verschleierung der Eigentumsverhältnisse dienen sollte.\n\n2. Zu der Neufassung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:\n\na) In den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 10 der Urteilsgründe entfällt jeweils\n\ndas Wort \"gemeinschaftlich\". Die Urteilsformel soll in knapper, verständlicher\n\nSprache abgefaßt und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der\n\nErfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und\n\ndie im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Die Bezeichnung einer\n\nTat als \"gemeinschaftlich begangen\" erübrigt sich deshalb (vgl. BGHSt 27, 287,\n\n289).\n\nb) Im Fall 6 der Urteilsgründe entfällt die Bezeichnung der Tat als min-\n\nder schwerer Fall (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256).\n\nc) Im Fall 9 der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit acht Gramm eines\n\nzehnprozentigen Heroingemisches unerlaubt Handel getrieben. Eine im Sinne\n\nvon § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG \"nicht geringe Menge\" des Betäubungsmittels\n\nwar damit nicht erreicht, so daß das Landgericht seiner Entscheidung zu Recht\n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zugrunde gelegt hat. In den Fällen des § 29 BtMG\n\nentfällt eine nähere Bezeichnung der Menge im Schuldspruch. Die vom Land-\n\ngericht gewählte Bezeichnung als \"geringe Menge\" ist zudem für den Fall, in\n\ndem die \"nicht geringe Menge\" nicht erreicht wird, unzutreffend, denn mit ihr\n\nbeschreibt das Gesetz in § 29 Abs. 5, § 31 a Abs. 1 BtMG eine besonders klei-\n\nne Menge, die geringer ist als das hier zugrunde liegende Betäubungsmittel-\n\ngemisch (vgl. Weber, BtMG § 29 Rdn. 1030 ff. - 0,15 g HHC).\n\n3. Das angefochtene Urteil gibt außerdem Anlaß zu folgendem Hinweis:\n\nDie Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in\n\ndenen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein,\n\nwas zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsa-\n\nchen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschildert wer-\n\nden. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt\n\nwerden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im\n\nEinzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber auf einer Vielzahl\n\nvon Indizien - wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt zahlreicher Telefonate -, so ist\n\nes im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indi-\n\nzien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine um-\n\nfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Dar-\n\nstellung\n\nvon zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt\n\nzudem sicher, daß nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der\n\nBeweiswürdigung eine Rolle spielen.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/3-str-192-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/3-str-192-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_192-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:31:34.801154+00:00"}}