{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_190-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-07-04","aktenzeichen":"3 StR 190/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 190/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2002 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nDüsseldorf vom 14. Dezember 2001 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\n\nSenat:\n\n1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Strafzumessung zum\n\nNachteil des Angeklagten gewertet, daß drei Frauen durch die Taten des An-\n\ngeklagten \"in ihrem psychischen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt\" wor-\n\nden sind. Der Verurteilung u. a. wegen Diebstahls, Unterschlagung und wegen\n\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 18 Fällen liegt zugrunde, daß\n\nder Angeklagte sich jeweils zuerst das Vertrauen und die Zuneigung dieser\n\nFrauen erschlich, ihnen teilweise eine dauerhafte Bindung, gar eine Ehe-\n\nschließung versprach, was in einem Fall sogar dazu führte, daß die Geschä-\n\ndigte die eigene Berufstätigkeit aufkündigte; sodann brachte er Scheckformula-\n\nre der Frauen an sich, verfälschte sie und nutzte sie zur Bezahlung von Waren\n\noder zur Auszahlung von Geld an sich selbst. In einem Fall täuschte er der Ge-\n\nschädigten, nachdem diese den Verlust der Schecks und die Belastung ihres\n\nKontos bemerkt hatte, erfolgreich vor, er werde sich mit anwaltlicher Hilfe um\n\ndie Aufklärung des Sachverhalts und Rückgewinnung des Geldes bemühen.\n\nBei dieser Sachlage mußte der Angeklagte mit den festgestellten psychischen\n\nBeeinträchtigungen der Opfer (Enttäuschung, Verzweiflung, Sorge um die\n\nAuswirkungen der Taten auf das Vermögen) rechnen. Sie können als verschul-\n\ndete, weil voraussehbare Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB\n\nberücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH\n\nNStZ 1986, 85).\n\nEs kommt nicht darauf an, ob die Folgen in den Schutzbereich der straf-\n\nrechtlichen Normen fallen, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen\n\nwird (vgl. Schäfer, Die Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 321 ff. unter\n\nHinweis auf die die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen in BGHR StGB\n\n§ 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 6). Der Senat hätte Bedenken gegen eine solche,\n\ndie Strafzumessung einengende Auslegung des § 46 Abs. 2 StGB. Er hält für\n\nTatfolgen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafbaren\n\nVerhalten stehen und außerhalb des eigentlichen Tatbereichs liegen, das Ab-\n\ngrenzungskriterium der Voraussehbarkeit der Tatfolge weiterhin für ausrei-\n\nchend.\n\n2. Die Abfassung des Urteils gibt dem Senat Anlaß zu der Bemerkung,\n\ndaß die Verständlichkeit der Urteilsgründe dadurch gefördert würde, wenn die\n\nrechtliche Würdigung der verschiedenen (hier insgesamt sechs) Tatkomplexe\n\nin derselben Reihenfolge erfolgt, in der sie zuvor festgestellt wurden, und dabei\n\nebenfalls Ordnungszahlen verwendet werden.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_190-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/3-str-190-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_190-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_190-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-04/3-str-190-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_190-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:22:23.718220+00:00"}}