{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_176-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"3 StR 176/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 176/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen\n\ngroßen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom\n\n28. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nJedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 34\n\nFällen, Beleidigung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverlet-\n\nzung in drei Fällen und versuchter schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt ist.\n\nMit dem Wegfall des \"Freispruchs im übrigen\" entfällt die teilwei-\n\nse Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen\n\nAuslagen des Angeklagten auf die Landeskasse.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nDer Senat bemerkt zur Änderung der Urteilsformel:\n\nDer Teilfreispruch entfällt. Die Staatsanwaltschaft hatte den An-\n\ngeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in 80 tatmehrheitlich zusammentreffenden Fällen ange-\n\nklagt, begangen in 30 Fällen durch den Verkäufer S. und\n\nin 50 Fällen durch den Verkäufer H. . Nach den getroffe-\n\nnen Feststellungen veräußerte H. aus Rauschgift aus\n\nvier vom Angeklagten angelegten Vorräten, so daß die Strafkam-\n\nmer die 50 angeklagten Fälle, die sie alle als erwiesen ansah, zu\n\nvier Bewertungseinheiten zusammengefaßt und den Angeklagten\n\ninsoweit rechtsfehlerfrei nur wegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in vier Fällen verurteilt hat (vgl. BGHR\n\nBtMG § 29 Bewertungseinheit 3, 4 und 13). Beim Wegfall tat-\n\nmehrheitlich angeklagter Delikte durch die Annahme von Bewer-\n\ntungseinheiten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich\n\n- wie hier - die weggefallenen materiell-rechtlich selbständig an-\n\ngeklagten Taten als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen\n\nVerurteilung erfolgt ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfrei-\n\nspruch 12; BGH NStZ 1994, 547). Denn in einem solchen Fall\n\nwird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung\n\nerschöpfend erledigt (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO\n\n25. Aufl. § 260 Rdn. 40, 41). Soweit der Senat in einer einzelnen\n\nfrüheren Entscheidung (BGH NStZ 1997, 90) eine andere Auffas-\n\nsung vertreten hatte, hält er hieran nicht fest.\n\nDas Verbot der \"reformatio in peius\" (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der\n\nÄnderung des Schuldspruchs und der Kostenentscheidung zu\n\nUngunsten des Angeklagten nicht entgegen (vgl. Kleinknecht/\n\nMeyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 6 und 8).\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/3-str-176-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-26/3-str-176-02","retrieved":"2026-07-10 13:19:07.751684+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-26/3-str-176-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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