{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_174-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"3 StR 174/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 174/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Menschenhandels u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2002 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 23. November 2001 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall 4\n\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-\n\nstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil dahin neu gefaßt, daß die Ange-\n\nklagte wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit\n\nEinschleusen von Ausländern und Zuhälterei zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird,\n\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres\n\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Einschleusens von Auslän-\n\ndern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschen-\n\nhandel und Zuhälterei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn\n\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nGegen diese Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts gestützten Revision.\n\nDie auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-\n\nfahrens im Fall 4 der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs\n\nund zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe von drei Monaten. Da die Ange-\n\nklagte nur noch wegen einer Tat verurteilt wird, entfällt auch die vom Landge-\n\nricht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. In\n\ndem verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re-\n\nvisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-\n\nben.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_174-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/3-str-174-02-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_174-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_174-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/3-str-174-02-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_174-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:37.429500+00:00"}}