{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-07-09","aktenzeichen":"3 StR 165/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 165/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juli\n\n2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 15. Februar 2002 dahingehend abgeändert,\n\ndaß die Einziehung des Pkw Mercedes Benz (W 210) AMG E\n\n50 entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den\n\nNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/8 er-\n\nmäßigt und werden der Staatskasse 1/8 der dem Angeklagten\n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nauferlegt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"tateinheitlich begangenen\n\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei\n\nFällen\" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und einen Revolver\n\nSmith & Wesson sowie einen Pkw Mercedes Benz eingezogen. Die auf die\n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat allein hinsichtlich der Ein-\n\nziehung des Pkw Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDer Angeklagte hatte am Abend des Tattages in seiner Wohnung den\n\nAnruf seiner als Prostituierten tätigen Ehefrau erhalten, die ihm mitteilte, sie\n\nfühle sich vom Nebenkläger beleidigt und bedroht. Der Angeklagte fuhr daher\n\n- bewaffnet mit der Pistole Smith & Wesson - mit dem Pkw Mercedes in die\n\nC. straße in L. . Dort unterhielt er sich mit seiner Ehefrau und so-\n\ndann mit seinem Sohn und begab sich anschließend mit dem Pkw auf den\n\nHeimweg. Während der Fahrt erhielt er einen weiteren Anruf, in welchem ihm\n\nauf Veranlassung seiner Ehefrau mitgeteilt wurde, daß es zwischen dem Sohn\n\nder Eheleute und dem Nebenkläger zu einer Auseinandersetzung gekommen\n\nwar. Der Angeklagte wendete daraufhin das Fahrzeug, fuhr zurück, stellte den\n\nPkw am einen Ende der C. straße ab und ging durch diese in Richtung\n\nUntertrave, wobei er die Pistole in der Hand hielt. Von seinem ihm entgegen-\n\nkommenden Sohn nahm er keine Notiz, sondern lief geradewegs zu dem am\n\nanderen Ende der C. straße abgestellten Pkw des Nebenklägers und\n\nschoß aus kurzer Entfernung auf den im Fahrzeug sitzenden Nebenkläger so-\n\nwie dessen sich ebenfalls im Fahrzeug befindliche Ehefrau (die Nebenkläge-\n\nrin). Nachdem er die Pistole \n\nleergeschossen hatte, \n\nlief er durch die\n\nC. straße zu dem abgestellten Pkw Mercedes zurück und \"floh\" mit die-\n\nsem in Richtung S. , wo er von der Polizei festgenommen wurde.\n\nDas Landgericht hat den Pkw Mercedes eingezogen, weil ihn der Ange-\n\nklagte nach den Schüssen auf die Nebenkläger bewußt zur Flucht benutzt ha-\n\nbe. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können\n\nals Tatwerkzeuge zwar nicht nur solche Gegenstände eingezogen werden, die\n\nzur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Planung\n\ndes Täters hierzu bestimmt sind; der Einziehung unterliegt vielmehr alles, was\n\ndie Tat vom Stadium der Vorbereitung bis zur Beendigung (vgl. BGH NJW\n\n1952, 892 Ls.; BGH bei Dallinger MDR 1970, 559) überhaupt ermöglicht und zu\n\nihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist (BGHR StGB § 74 Abs. 1\n\nTatmittel 4). Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstan-\n\ndes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus (Eser in Schönke/Schröder, StGB\n\n26. Aufl. § 74 Rdn. 11). Erforderlich ist darüber hinaus, daß sein Gebrauch ge-\n\nzielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Pla-\n\nnung des Täters fördern soll. Dies war hier hinsichtlich des Pkw Mercedes nicht\n\nder Fall.\n\nDie getroffenen Feststellungen belegen nicht, daß der Benutzung des\n\nFahrzeuges nach der Vorstellung des Angeklagten irgendeine Relevanz für\n\nsein Vorgehen gegen den Nebenkläger zukam. Daß er mit dem Pkw zur C. \n\n straße zurückfuhr, als er von der Auseinandersetzung zwischen seinem\n\nSohn und dem Nebenkläger erfahren hatte, besagt hierzu für sich allein nichts;\n\ndenn da der Angeklagte den entsprechenden Anruf während der Heimfahrt er-\n\nhielt, lag es nahe, daß er gerade mit dem Pkw zu dem Ort des Geschehens\n\nzurückfuhr. Es ist aber weder festgestellt, daß er bereits während der Rückfahrt\n\nzur C. straße den Entschluß gefaßt hatte, auf den Nebenkläger zu schi e-\n\nßen, noch daß er den Pkw gerade deswegen nutzte, um nach einer \"Abrec h-\n\nnung\" mit dem Nebenkläger ein geeignetes Mittel für eine schnelle Flucht zur\n\nHand zu haben. Es fehlt daher an der notwendigen inneren Verknüpfung zwi-\n\nschen der Benutzung des Fahrzeugs und der Tatbegehung. Entgegen der An-\n\nsicht des Landgerichts rechtfertigt allein die Tatsache, daß der Angeklagte\n\nnach Abgabe der Schüsse zu dem Pkw Mercedes zurückging und mit diesem\n\ndavonfuhr, die Einziehung schon deswegen nicht, weil zu diesem Zeitpunkt die\n\ngegen die Nebenkläger begangenen Straftaten bereits beendet waren.\n\nDer Senat schließt aus, daß noch weitere Feststellungen getroffen we r-\n\nden können, die die Einziehung des Fahrzeugs ermöglichen würden. Er ent-\n\nscheidet daher in der Sache selbst und ändert das angefochtene Urteil dahin\n\nab, daß die Einziehung des Pkw Mercedes entfällt.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/3-str-165-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/3-str-165-02","retrieved":"2026-07-10 13:20:44.001787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-09/3-str-165-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2002-07-09","dockets":["3 StR 165/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.07.2002 – 3 StR 165/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-09/3-str-165-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 15. Februar 2002 dahingehend abgeändert,\n\ndaß die Einziehung des Pkw Mercedes Benz (W 210) AMG E\n\n50 entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den\n\nNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. Jedoch wird die Gebühr um 1/8 er-\n\nmäßigt und werden der Staatskasse 1/8 der dem Angeklagten\n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nauferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:20:44.001787+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}