{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_161-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"3 StR 161/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 263 1. Zur Tatbestandsmäßigkeit des Irrtums bei Zweifeln des Opfers. 2. Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Irrtums beim Betrug zum Nachteil von arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Perso- nenmehrheiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 161/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n5. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlungen\n\nvom 17. Oktober und 5. Dezember 2002, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n von Lienen,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\n- in der Verhandlung vom 17. Oktober 2002 -\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2001 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit\n\nder Angeklagte im Fall 21 der Urteilsgründe (Abrechnungs-\n\nerklärungen vom 15. April 1999) wegen Betruges verurteilt\n\nworden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nder Staatskasse zur Last;\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nBetruges in 20 und des versuchten Betruges in 16 Fällen\n\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 21 Fällen so-\n\nwie wegen versuchten Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit\n\nder er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt im wesentli-\n\nchen ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO. Auch mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hat die Revision\n\n- abgesehen von der Einstellung des Verfahrens im Fall 21 der Urteilsgründe\n\nund der dadurch veranlaßten Änderung des Schuldspruchs - keinen Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte eröffnete im Jahr 1997 eine Zahnarztpraxis als reine\n\nPrivatpraxis, weil er einen Antrag auf Zulassung als Kassenarzt wegen seiner\n\nVorstrafen nicht als erfolgversprechend ansah. Um auch Kassenpatienten be-\n\nhandeln und die für diese erbrachten Leistungen abrechnen zu können, setzte\n\ner ab Ende 1997 den als Kassenarzt zugelassenen Zeugen R. , der seine\n\neigene Zahnarztpraxis wegen hoher Schulden und fehlender Einnahmen hatte\n\naufgeben müssen, in seiner Praxis gegen eine monatliche Zahlung von 6.000\n\nDM als \"Strohmann\" ein. Der Angeklagte behandelte neben den Privatpatien-\n\nten 90 % der Kassenpatienten, R. nur die restlichen 10 %. Entsprechend\n\nder von beiden getroffenen Abrede rechnete R. jedoch gegenüber der Kas-\n\nsenzahnärztlichen Vereinigung N. (im folgenden: KZV) auch die vom An-\n\ngeklagten durchgeführten Behandlungen als eigene ab.\n\nAuf diese Weise wurden der KZV im Zeitraum vom 12. Januar 1998 bis\n\n10. April 2000 in 37 Fällen von R. unterzeichnete Leistungsanträge vorge-\n\nlegt. Die KZV zahlte nach Prüfung der Unterlagen Honorare in Höhe von ins-\n\ngesamt rund 1,26 Millionen DM an R. aus. Das Geld vereinnahmte - abge-\n\nsehen von der monatlichen Zahlung von 6.000 DM an R. - der Angeklagte\n\nfür sich.\n\nBereits in einer bei der KZV im August 1998 eingegangenen und an die\n\nStaatsanwaltschaft weitergeleiteten anonymen Anzeige wurde der Angeklagte\n\nbezichtigt, Behandlungen von Kassenpatienten über einen anderen Kassenarzt\n\nabzurechnen. Da der Name des Kassenarztes nicht mitgeteilt war, wurde das\n\nErmittlungsverfahren eingestellt. Nachdem in einer weiteren, direkt an die\n\nStaatsanwaltschaft gerichteten anonymen Anzeige der Name des abrechnen-\n\nden Kassenzahnarztes mit \"R. \" genannt worden war, nahm sie die Ermitt-\n\nlungen wieder auf und unterrichtete die KZV am 20. April 1999. Diese stellte\n\ndaraufhin hausinterne Ermittlungen an. Aufgrund der durch sie gewonnenen\n\nErkenntnisse faßte ihr Vorstand am 16. Juni 1999 den Beschluß, 50 % der be-\n\nantragten Leistungen, jedoch entsprechend den maßgeblichen Satzungsregeln\n\nmaximal 50.000 DM einzubehalten und nur die darüber hinaus gehenden Be-\n\nträge auszubezahlen. Die KZV hatte, nachdem sie in früheren Fällen bei einer\n\nrestriktiveren Vorgehensweise in Gerichtsverfahren unterlegen war, in der Sat-\n\nzung festgelegt, daß eine Zurückbehaltung nur bei sehr dichtem Verdacht und\n\nnur auf Grund eines Vorstandsbeschlusses möglich sei.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß für die Zeit vor der Unterrich-\n\ntung über die zweite anonyme Anzeige am 20. April 1999 die KZV die Auszah-\n\nlungen aufgrund eines Irrtums im Sinne des § 263 StGB veranlaßt habe: Ein\n\nIrrtum sei auch dann gegeben, wenn der Getäuschte - wie hier - die behaupte-\n\nten Tatsachen bezweifele, aber gleichwohl die Möglichkeit der Unwahrheit für\n\ngeringer erachte. Die Strafkammer hat daher die Einreichung von Abrechungen\n\nin diesem Zeitraum als 21 Fälle des vollendeten Betrugs abgeurteilt. Dagegen\n\nhat sie für die nachfolgenden 16 Abrechnungen nur versuchten Betrug bejaht,\n\nweil die Entscheidungsträger der KZV auf Grund der zweiten Anzeige einen\n\nverstärkten Verdacht gehegt hätten und davon ausgegangen seien, daß die\n\nAbrechnungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen ent-\n\nsprochen hätten. Die späteren Leistungen seien somit nicht mehr durch einen\n\nIrrtum veranlaßt gewesen.\n\nII. Der Schuldspruch hält - in dem durch die teilweise Einstellung des\n\nVerfahrens beschränkten Umfang - der rechtlichen Nachprüfung aufgrund der\n\nSachrüge stand.\n\n1. Zum Irrtum:\n\nDas Landgericht hat, soweit es die vor dem 20. April 1999 bearbeiteten\n\nAbrechungsanträge (Fälle 1 bis 20) betrifft, ohne Rechtsfehler angenommen,\n\ndaß die Sachbearbeiter der KZV die Auszahlungen trotz des bereits entstan-\n\ndenen, bis dahin allerdings noch relativ vagen Verdachts auf Grund eines täu-\n\nschungsbedingten Irrtums veranlaßt hatten. Soweit es für die späteren Abrech-\n\nnungen (Fälle 22 bis 37) wegen des durch die zweite Anzeige verstärkten und\n\nkonkretisierten Verdachts einen Irrtum im Sinne des § 263 StGB aus Rechts-\n\ngründen verneint und den Angeklagten nur wegen versuchten Betrugs verur-\n\nteilt hat, ist dieser nicht beschwert, so daß für die Entscheidung über seine Re-\n\nvision offen bleiben kann, ob es dabei nicht von einem zu engen Maßstab aus-\n\ngegangen ist.\n\na) Zur Bedeutung von Zweifeln für die Annahme eines Irrtums:\n\nWelchen Einfluß beim Betrugstatbestand Zweifel des Opfers an der\n\nWahrheit der vorgetäuschten Tatsache auf die Annahme eines Irrtums haben,\n\nist in der Literatur umstritten.\n\nDie herrschende Lehre geht davon aus, daß auch der Zweifelnde im\n\nSinne des § 263 StGB irre und Zweifel solange irrelevant seien, als er die\n\nWahrheit der Tatsache noch für möglich halte. Der Getäuschte falle der List\n\ndes Täters auch dann zum Opfer, wenn er trotz seiner Zweifel infolge der Täu-\n\nschung die Vermögensverfügung vornehme. Ein tatbestandsmäßiger Irrtum sei\n\nerst dann nicht mehr gegeben, wenn er zwar die vorgespiegelte Tatsache für\n\nmöglich halte, jedoch zur Frage der Wahrheit innerlich nicht Stellung beziehe,\n\nihm der Wahrheitsgehalt gleichgültig sei und er die Vermögensverfügung un-\n\nabhängig von ihrer Wahrheit treffe (vgl. insbesondere Lackner in LK 10. Aufl.\n\n§ 263 Rdn. 79 ff.; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 84 ff.; Cramer in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 40; Maurach/Schroeder/Maiwald,\n\nStrafrecht BT Bd. 1, 8. Aufl. § 41 Rdn. 59 ff.; Rengier, Strafrecht BT Bd. 1,\n\n4. Aufl. § 13 Rdn. 21; Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT Bd. 2, 24. Aufl. § 13\n\nRdn. 510; jew. m. w. N.).\n\nDemgegenüber vertritt eine Mindermeinung mit durchweg viktimologisch\n\norientierten Erwägungen und im einzelnen differierenden Abgrenzungen die\n\nAuffassung, daß der Betrugstatbestand bei zweifelnden Opfern wegen deren\n\nverminderter Schutzbedürftigkeit nicht anwendbar sei (Hassemer, Schutzbe-\n\ndürftigkeit des Opfers und Strafrechtsdogmatik S. 131 ff., 147; Ellmer, Betrug\n\nund Opfermitverantwortung S. 281 ff.; Kurth, Das Mitverschulden des Opfers\n\nbeim Betrug, S. 175 ff., 183 ff., 194 ff.). Teilweise wird dabei auf den Intensi-\n\ntätsgrad des Zweifels oder auf dessen Konkretisierung abgestellt (Krey, Straf-\n\nrecht BT Bd. 2, 2. Aufl. Rdn. 373, 374; Pawlik, Das unerlaubte Verhalten beim\n\nBetrug, S. 248).\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stimmt im wesentlichen mit\n\nder herrschenden Auffassung im Schrifttum überein (BGH wistra 1990, 305;\n\n1992, 95, 97; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 21; vgl. auch BGHSt 2,\n\n325, 326). Allerdings wurden bislang - soweit ersichtlich - nur Fälle entschie-\n\nden, in denen das Opfer von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der\n\nWahrheit der behaupteten Tatsache (\"wenn er die Möglichkeit der Unwahrheit\n\nfür geringer hält\") ausgegangen ist.\n\nDem Senat geben die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Ver-\n\nanlassung, von den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.\n\nDie viktimologisch motivierten Ansätze zur Einschränkung des Betrugstatbe-\n\nstandes wegen geringerer Schutzbedürftigkeit des zweifelnden Tatopfers fin-\n\nden im Wortlaut des § 263 StGB keine Stütze und nehmen den strafrechtlichen\n\nSchutz vor Angriffen auf das Vermögen durch Täuschung unangemessen weit\n\nzurück. Die These, daß keines Schutzes vor solchen Angriffen bedürfe, wer\n\nZweifel an der Wahrheit einer behaupteten, für seine Entscheidung über eine\n\nVermögensverfügung erheblichen Tatsache hege, trifft nicht zu. Die ihr\n\nzugrundeliegende Vorstellung, daß sich das Tatopfer bei solchen Zweifeln ver-\n\ngewissern oder von der schädigenden Vermögensverfügung Abstand nehmen\n\nkönne, läuft auf eine dem Strafrecht fremde Bewertung eines Mitverschuldens\n\nhinaus, das auch sonst nicht tatbestandsausschließend wirkt, und begegnet\n\nzudem in ihren tatsächlichen Prämissen Bedenken: Insbesondere in Fällen, in\n\ndenen das Tatopfer unter Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen\n\nauf gesetzlich oder vertraglich geschuldete Leistungen in Anspruch genommen\n\nwird, ist seine Freiheit, die Erfüllung wegen Zweifeln an der Wahrheit der an-\n\nspruchsbegründenden Behauptungen zu verweigern, faktisch schon durch das\n\nmit der Weigerung verbundene Prozeßrisiko begrenzt. Das wird durch die hier\n\nvom Landgericht getroffenen Feststellungen anschaulich bestätigt: Danach\n\nwaren für die KZV in der Vergangenheit gerichtliche Verfahren, in denen sie\n\nvon Ärzten auf Zahlungen in Anspruch genommen wurde, die sie wegen auf-\n\ngetretener Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Abrechnungen zurückgehal-\n\nten hatte, negativ ausgegangen. Gerade aus dieser Erfahrung hatte sie ihre\n\nSatzung dahin geändert, daß nur bei Vorliegen eines \"sehr weit konkretisierten\n\nVerdachtes\" Zahlungen zurückgehalten werden dürfen (UA S. 31). Damit ist\n\naber die Entscheidungssituation für den Sachbearbeiter der KZV in gewisser\n\nWeise mit der eines Richters vergleichbar, der im Sinne des § 263 StGB auch\n\ndann irrt, wenn er Zweifel an der Richtigkeit des vom Kläger behaupteten\n\nSachverhalts hat, der Klage aber stattgeben muß, weil der Beklagte säumig ist\n\noder die Beweislast ausnahmsweise diesen trifft (vgl. zum Irrtum beim Prozeß-\n\nbetrug Tiedemann aaO Rdn. 86; Cramer aaO Rdn. 51; Amelung GA 1977, 16).\n\nDanach spielt es für die Tatbestandsmäßigkeit - entgegen dem Vorbrin-\n\ngen der Revision - keine Rolle, ob die Entscheidungsträger der KZV bei sorg-\n\nfältiger Prüfung die Täuschung durch den Angeklagten und seinen Mittäter\n\nR. hätten erkennen können, denn selbst leichtfertige Opfer werden durch\n\ndas Strafrecht geschützt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH wistra 1992,\n\n95, 97; MDR 1972, 387 m. w. N.).\n\nZur Frage, bis zu welcher Intensität Zweifel des Getäuschten die An-\n\nnahme eines Irrtums nicht ausschließen oder - umgekehrt - mit welchem Grad\n\nder Wahrscheinlichkeit er die behauptete Tatsache für wahr halten muß, damit\n\nein Irrtum bejaht werden kann, neigt der Senat in Fortführung der bisherigen\n\nRechtsprechung und in Übereinstimmung mit der oben dargestellten herr-\n\nschenden Meinung in der Literatur zu der Auffassung, daß - über die bislang\n\nvom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle hinaus - Zweifel solange nicht\n\ngeeignet sind, die Annahme eines tatbestandsmäßigen Irrtums in Frage zu\n\nstellen, als das Opfer gleichwohl noch die Wahrheit der behaupteten Tatsache\n\nfür möglich hält und deswegen die Vermögensverfügung trifft, also trotz seiner\n\nZweifel, seien sie auch noch so erheblich, der List des Täters zum Opfer fällt\n\n(Lackner aaO). Auch bei einem solchen Geschädigten ist noch eine Fehlvor-\n\nstellung vorhanden, die für die Vermögensverfügung ursächlich wird und unter\n\nden tatbestandlichen Begriff des Irrtums subsumiert werden kann. Hinzu\n\nkommt, daß erhebliche praktische Bedenken gegen eine Abgrenzung nach\n\nWahrscheinlichkeitsgraden bestehen. Diese ließen sich begrifflich schwer fas-\n\nsen und würden Feststellungen erforderlich machen, die über die Grenzen\n\ndessen hinausgingen, was die Beweisaufnahme leisten kann.\n\nDie Frage braucht indes hier nicht abschließend entschieden zu werden.\n\nAuch ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung, nach der ein Argwohn\n\ndes Tatopfers für das Tatbestandsmerkmal des Irrtums jedenfalls dann un-\n\nschädlich ist, wenn es die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält als die\n\nder Wahrheit, ist die Annahme eines Irrtums und eines vollendeten Betrugs in\n\nden Fällen 1 bis 20 nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, daß durch die\n\nim August 1998 eingegangene anonyme Anzeige, die den Angeklagten na-\n\nmentlich nannte, aber keinen Hinweis darauf enthielt, über welchen zugelasse-\n\nnen Kassenarzt er von ihm erbrachte Leistungen abrechnete, kein mit der\n\nPrüfung von Abrechnungen des R. befaßter und für die Auszahlungsanord-\n\nnung zuständiger Mitarbeiter der KZV auf den Gedanken verfallen ist, daß ge-\n\nrade in dessen Anträgen die vom Angeklagten durchgeführten Behandlungen\n\nabgerechnet sein könnten, und diesen Sachverhalt dann auch noch als wahr-\n\nscheinlicher angesehen hat als die von R. behauptete Selbsterbringung der\n\nLeistungen. Ebendies bringt das angefochtene Urteil mit der Feststellung, daß\n\ndie \"maßgeblichen Entscheidungsträger\" in der KZV vor dem 20. April 1999\n\nallenfalls einen vagen Verdacht hatten, noch hinreichend deutlich zum Aus-\n\ndruck. Etwas anderes läßt sich im übrigen auch dem Vorbringen der Revision\n\nnicht entnehmen, die sich insofern im Kern ihrer Ausführungen auf den Vorwurf\n\nbeschränkt, den zuständigen Mitarbeitern hätten bei sorgfältigerer Prüfung\n\nZweifel kommen können und müssen, die, wie sie - allerdings zu Unrecht -\n\nmeint, einen Irrtum ausgeschlossen hätten.\n\nSoweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 22 bis 37 wegen\n\ndes nunmehr verstärkten und in Richtung des R. konkretisierten Verdachts\n\nnur wegen versuchten Betrugs verurteilt hat, liegt nahe, daß es gemessen an\n\nden vorstehenden Maßstäben zu strenge Anforderungen an die Annahme ei-\n\nnes täuschungsbedingten Irrtums gestellt hat. Hierdurch ist der Angeklagte je-\n\ndoch nicht beschwert.\n\nb) Zur gerichtlichen Feststellung des Irrtums:\n\nDer Bestand des angefochtenen Urteils wird im Ergebnis auch nicht da-\n\ndurch gefährdet, daß es das Landgericht unterlassen hat, in den Urteilsgrün-\n\nden im einzelnen darzustellen, wer in den Abrechnungsfällen jeweils die \"maß-\n\ngeblichen Entscheidungsträger\" innerhalb der KZV gewesen waren und welche\n\nkonkreten Vorstellungen diese über die Wahrheit der Angaben in den Anträgen\n\nhatten.\n\naa) Da der Tatbestand des Betrugs voraussetzt, daß die Vermögens-\n\nverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlaßt worden ist, müssen die\n\nUrteilsgründe regelmäßig darlegen, wer die Verfügung getroffen hat und wel-\n\nche Vorstellungen er dabei hatte. Die Überzeugung des Gerichts, daß der\n\nVerfügende einem Irrtum erlegen war, wird dabei in aller Regel dessen Ver-\n\nnehmung erfordern. Nur in einfach gelagerten Fällen - insbesondere bei der\n\nbetrügerischen Erschleichung von Leistungen zum Nachteil von Unternehmen,\n\nin denen die Prüfung der anspruchsbegründenden Voraussetzungen in einem\n\nstandardisierten, auf massenhafte Erledigung ausgerichteten Abrechnungs-\n\nverfahren erfolgt - wird sich die tatrichterliche Überzeugung je nach den nähe-\n\nren Umständen ausnahmsweise auch in anderer Weise gewinnen lassen, etwa\n\ndurch Vernehmung eines Abteilungsleiters oder Innenrevisors, der betriebsin-\n\ntern die Schadensfälle bearbeitet hatte und von daher zu den Vorstellungen\n\nder einzelnen Sachbearbeiter berichten kann (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1\n\nIrrtum 9). Eine solche mittelbare Beweiserhebung wird jedoch dann nicht aus-\n\nreichen, wenn vor der Verfügung ein erheblicher Verdacht einer betrügerischen\n\nTäuschung laut geworden ist oder sich sonst Anhaltspunkte für weitergehende\n\nErkenntnisse des konkret für die Verfügung zuständigen Mitarbeiters ergeben\n\nhaben, da dann fraglich wird, ob dieser noch einem Irrtum erlegen war und\n\ndurch diesen zur Verfügung veranlaßt worden ist.\n\nBei arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Personen-\n\nmehrheiten wird in der Regel auch festzustellen sein, wer im konkreten Fall auf\n\nwelcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die\n\nErbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfü-\n\ngung vorgenommen hat. Im allgemeinen werden Prüfungen und Auszahlungs-\n\nanordnungen auf der üblicherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene\n\ngetroffen. Im Einzelfall kann die Entscheidung aber auch - etwa wegen der\n\nGrößenordnung eines Geschäfts oder auf Grund eines geschöpften Verdachts\n\n- einer vorgesetzten Ebene vorgelegt worden sein, die dann die Entscheidung\n\nselbst trifft oder dem Sachbearbeiter Weisung für die Erledigung des Vorgangs\n\nerteilt. In diesen Fällen kann die Beurteilung der Irrtumsfrage sich insbesonde-\n\nre dann als problematisch erweisen, wenn entweder nachgeordnete Hilfsper-\n\nsonen oder Vorgesetzte bessere Erkenntnisse als der irrende Verfügende ge-\n\nhabt und unter Verstoß gegen ihre dienstlichen Pflichten eine entsprechende\n\nInformation oder Weisung zur Verhinderung einer Verfügung unterlassen ha-\n\nben (vgl. Tiedemann aaO, Rdn. 82 m. w. N.).\n\nbb) Das angefochtene Urteil gibt auch unter Berücksichtigung des Revi-\n\nsionsvorbringens keine Veranlassung, zu diesen zum Teil noch wenig geklär-\n\nten Rechtsfragen des näheren Stellung zu nehmen:\n\nFür die Fälle 1 bis 20 reichen die allerdings recht pauschalen Feststel-\n\nlungen noch aus. Ihre - hier für die Annahme eines Irrtums genügende (s. o. zu\n\nBuchst. a)) - Überzeugung, daß die \"maßgeblichen Entscheidungsträger\" in-\n\nnerhalb der KZV vor dem 20. April 1999 lediglich einen vagen Verdacht hatten,\n\nhat die Strafkammer ohne Rechtsfehler dadurch gewonnen, daß sie fünf in un-\n\nterschiedlichen Funktionen - vom Hauptgeschäftsführer bis zur Leiterin des\n\nPrüfungswesens - tätige Zeugen vernommen und sie insbesondere auch zur\n\nBehandlung und Bewertung der ersten anonymen Anzeige befragt hat. Da sich\n\ndabei keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß es innerhalb der KZV\n\nweitergehende Erkenntnisse gegeben haben könnte, durfte die Strafkammer\n\nangesichts des standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrech-\n\nnungsverfahrens auch ohne namentliche Feststellung und Vernehmung der\n\neinzelnen Sachbearbeiter den Schluß ziehen, daß auch diese allenfalls einen\n\nlediglich vagen Verdacht hatten, der - wie dargelegt - einen Irrtum nicht in Fra-\n\nge stellt.\n\nFür die nach dem 20. April 1999 bearbeiteten Anträge (Fälle 21 bis 37)\n\nhätte das Landgericht dagegen - angesichts des nunmehr deutlich stärkeren\n\nVerdachts - auf die Feststellung der jeweils verfügenden Mitarbeiter und deren\n\nVorstellungen über die Wahrheit der behaupteten Tatsachen nicht verzichten\n\ndürfen, wenn es den Angeklagten wegen vollendeter Betrugstaten hätte verur-\n\nteilen wollen. Da die Strafkammer indes für diesen Zeitraum ohnehin einen Irr-\n\ntum verneint und daher nur versuchten Betrug angenommen hat, kommt es auf\n\ndie tatsächlichen Vorstellungen der Mitarbeiter der KZV ohnehin nicht an.\n\nVielmehr genügt, daß der Angeklagte mit einem Irrtum der zuständigen Sach-\n\nbearbeiter rechnete oder ihn jedenfalls ernsthaft für möglich hielt. Das hat das\n\nLandgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\n2. Zum Vermögensschaden:\n\nDie Strafkammer hat in der Auszahlung der Honorare an den Zeugen\n\nR. für die Leistungen, die der Angeklagte als Nichtkassenarzt erbracht hat-\n\nte, ohne Rechtsfehler einen entsprechenden Vermögensschaden gesehen.\n\nNach der für den Bereich des Sozialversicherungsrechts geltenden streng for-\n\nmalen Betrachtungsweise (vgl. BGH NStZ 1995, 85 f.) genügt hierfür bereits\n\nder Umstand, daß der Angeklagte ohne kassenärztliche Zulassung nicht be-\n\nrechtigt ist, an der durch die KZV erfolgten Verteilung der von den Kassen be-\n\nzahlten Honorare teilzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, daß den Kassen\n\ninfolge der Behandlung ihrer Patienten durch den Angeklagten Aufwendungen\n\nin möglicherweise gleicher Höhe erspart blieben, die ihnen durch die Behand-\n\nlung durch einen anderen, bei der Kasse zugelassenen Arzt entstanden wären.\n\nDenn eine solche Kompensation findet bei der Schadensberechnung nicht statt\n\n(BGH NStZ 1995, 85, 86), zumal ein anderer hypothetischer Sachverhalt\n\nzugrunde gelegt wird und offen bleiben muß, ob ein anderer Arzt die gleiche\n\nBehandlungsweise gewählt hätte.\n\nSoweit der Beschwerdeführer Bedenken gegen diese streng formale so-\n\nzialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise anmeldet und unter Bezug-\n\nnahme auf Stimmen aus dem strafrechtlichen Schrifttum (vgl. Volk NJW 2000,\n\n3385 ff.) Einschränkungen verlangt, kann offen bleiben, ob dem zu folgen ist.\n\nDie Notwendigkeit von Einschränkungen wird diskutiert für Fälle des Abrech-\n\nnungsbetrugs begangen durch Ärzte, die sich als Partner einer zugelassenen\n\nGemeinschaftspraxis ausgaben, in Wahrheit aber lediglich Angestellte waren\n\nund denen deshalb vorgeworfen wurde, sich die Zulassung erschlichen zu ha-\n\nben (vgl. OLG Koblenz, MedR 2001, 144 f.). In solchen Fällen mag tatsächlich\n\nzweifelhaft sein, ob der Irrtum der Verantwortlichen bei der Kassenärztlichen\n\nVereinigung nicht allein eine \"Statusfrage\", nicht aber die Abrechnungsvoraus-\n\nsetzungen betrifft und ob nicht die Auszahlung des Honorars deswegen auch\n\nkeinen Vermögensschaden begründet. Daraus läßt sich aber für die Beurtei-\n\nlung der Strafbarkeit des Angeklagten nichts ableiten. Anders als die Ärzte in\n\nden genannten Fällen, die immerhin wirksam zugelassen waren und im übrigen\n\n- nach Genehmigung - auch als Angestellte eines Kassenarztes hätten tätig\n\nwerden dürfen, gehört der Angeklagte nicht zum Kreis der Anspruchsberech-\n\ntigten; mit den Abrechnungen, die er und der Mittäter R. vorgelegt haben, ist\n\nnicht lediglich über berufsständische \"Statusfragen\" getäuscht worden.\n\nIII. Im Fall 21 hat der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein-\n\ngestellt, weil hierzu dem Urteil nicht zu entnehmen ist, ob über den vor dem\n\n20. April 1999 eingereichten Antrag vor oder erst nach diesem Zeitpunkt ent-\n\nschieden worden ist. Davon könnte aber - wie dargestellt - abhängen, ob die\n\ngetroffenen Feststellungen ausreichen, um die Verurteilung des Angeklagten\n\nwegen vollendeten Betrugs auch in diesem Fall zu tragen.\n\nIV. Zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\n\nRevisionsrechtfertigung ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung insbesondere\n\nerheblich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er fachgerechte ärzt-\n\nliche Behandlungen durchgeführt und objektiv die abgerechneten Leistungen\n\ntatsächlich erbracht hat. Auch die Gesamtstrafe hat Bestand, da der Senat\n\nausschließen kann, daß das Landgericht bei Wegfall der Einzelstrafe von neun\n\nMonaten im Fall 21 angesichts der verbliebenen 36 weiteren Einzelstrafen zu\n\neiner niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStGB § 263\n\n1. Zur Tatbestandsmäßigkeit des Irrtums bei Zweifeln des Opfers.\n\n2. Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Irrtums beim Betrug zum\n\nNachteil von arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Perso-\n\nnenmehrheiten.\n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02 - LG Düsseldorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/3-str-161-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/3-str-161-02","retrieved":"2026-07-10 13:50:46.765722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-05/3-str-161-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2002-12-05","dockets":["3 StR 161/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_161-02","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 05.12.2002 – 3 StR 161/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/3-str-161-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 263 1. Zur Tatbestandsmäßigkeit des Irrtums bei Zweifeln des Opfers. 2. Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Irrtums beim Betrug zum Nachteil von arbeitsteilig tätigen Unternehmen, Körperschaften und Perso- nenmehrheiten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2001 wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit\n\nder Angeklagte im Fall 21 der Urteilsgründe (Abrechnungs-\n\nerklärungen vom 15. April 1999) wegen Betruges verurteilt\n\nworden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des\n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nder Staatskasse zur Last;\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nBetruges in 20 und des versuchten Betruges in 16 Fällen\n\nschuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":5},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2003, 1198","basis":"cited_by_decisions","votes":15},{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2003, 313","basis":"cited_by_decisions","votes":11}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:50:46.765722+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}