{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_159-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-07-31","aktenzeichen":"3 StR 159/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 159/02\n\n1. \n\n2. \n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Juli 2002 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHannover vom 21. November 2001 werden als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-\n\ngen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nZur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat:\n\nHat das Urteil mehrere Taten zum Gegenstand, so leidet die Verständlichkeit\n\nder Urteilsgründe erheblich, wenn der Sachverhalt ohne jede Gliederung wie-\n\ndergegeben wird und sich die rechtliche Würdigung ohne Subsumtion des je-\n\nweiligen Sachverhalts unter die entsprechende Strafnorm in der Mitteilung des\n\nSchuldspruchs erschöpft. Es empfiehlt sich in solchen Fällen vielmehr, für die\n\neinzelnen Taten Ordnungsziffern zu vergeben und diese für die jeweiligen\n\nFälle einheitlich und übereinstimmend bei Sachverhaltsdarstellung, Beweis-\n\nwürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzumessung zu verwenden (BGH\n\nbei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14) sowie - von rechtlich unproblematischen\n\nFallgestaltungen abgesehen - unzweideutig darzulegen, unter welche Straftat-\n\nbestände und Tatbestandsmerkmale die festgestellten Geschehnisse jeweils\n\nsubsumiert werden. Ansonsten kann der Bestand des Urteils gefährdet sein,\n\ndenn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus einer un-\n\nstrukturierten Wiedergabe einer Vielzahl von Geschehnissen die Tatsachen\n\nherauszusuchen, in denen nach seiner Auffassung die abgeurteilten Straftaten\n\ngesehen werden könnten.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_159-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/3-str-159-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_159-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_159-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/3-str-159-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_159-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:24:36.160358+00:00"}}