{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_153-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-10-17","aktenzeichen":"3 StR 153/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n17. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 153/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Anstiftung zur tateinheitlichen versuchten Herbeiführung einer Spreng-\n\nstoffexplosion und versuchten Brandstiftung\n\n zu 2. Beihilfe zur tateinheitlichen versuchten Herbeiführung einer Spreng-\n\nstoff-\nexplosion und versuchten Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten W. ,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-\n\nten W. wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom\n\n28. November 2001 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten\n\nbetrifft. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt bleiben\n\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels der Staatsanwaltschaft, an eine allgemeine Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten W. sowie die Revision des Angeklagten\n\nO. werden verworfen.\n\n3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Anstiftung zur tat-\n\neinheitlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Brandstiftung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren, sowie den Angeklagten O. und den\n\nNichtrevidenten S. wegen Beihilfe zur tateinheitlichen versuchten Herbeifüh-\n\nrung einer Sprengstoffexplosion und versuchten Brandstiftung jeweils zu einer\n\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung aller Strafen hat es\n\nzur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten W. ein-\n\ngelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung dieses An-\n\ngeklagten wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise. Die Angeklagten W. \n\nund O. erstreben mit ihren Revisionen die Aufhebung des Urteils. Die\n\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten W. führen zur Auf-\n\nhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im übrigen bleiben\n\nsie, ebenso wie die Revision des Angeklagten O. , ohne Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte W. \n\nden Entschluß gefaßt, den von Fremdbetrieben genutzten Hallenkomplex eines\n\nihm gehörenden Grundstücks in B. zerstören zu lassen, und deshalb\n\nden Nichtrevidenten S. mehrfach gebeten, ihm jemanden zu vermitteln, der\n\ngegen Zahlung von Geld die Zerstörung der Hallen übernehmen würde. S. \n\nsprach den Angeklagten O. an, der seinerseits in der Ukraine zwei\n\nMänner, P. und Ob. , für die Tat gewinnen\n\nkonnte. Diese kamen nach Deutschland und bereiteten in der Nacht zum\n\n6. August 2000 die Gebäude zur Zerstörung vor. Sie schütteten eine größere\n\nMenge Benzin in den Hallen aus, montierten ein Schlauchsystem an die Gas-\n\nleitung zur Erzeugung eines Luft-Gas-Gemisches und bauten mit Zeitschaltuh-\n\nren versehene Elektrogeräte auf. Sie setzten diese Vorrichtungen sodann aber\n\nnicht in Betrieb, sondern entfernten sich vom Tatort und konnten Deutschland\n\nverlassen. Die Vorrichtungen wurden entdeckt und konnten beseitigt werden.\n\nEin Recycling-Betrieb, der den überwiegenden Teil der Hallenfläche und Büro-\n\nräume vom Angeklagten angemietet hatte, erlitt durch die Kontaminierung von\n\nKunststoffgranulat mit Benzindämpfen einen Gesamtschaden von 1,6 Mio DM.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Vernehmung der gesondert Verfolg-\n\nten P. und Ob. vermißt wird, ist unzulässig, da sie nicht\n\nmitteilt, ob und welche Angaben diese Personen gemacht haben; dadurch ist\n\nnicht ersichtlich, weswegen sich die Strafkammer zu der Beweiserhebung hätte\n\ngedrängt sehen müssen.\n\n2. Die Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte W. sei Anstifter\n\nund nicht Mittäter, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nOb ein Tatbeteiligter als Mittäter eine Tat begeht, ist nach den gesamten\n\nUmständen, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu\n\nbeurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden\n\nwerden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tat-\n\nbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherr-\n\nschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem\n\nWillen abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14). Dabei\n\nkann bereits eine Beteiligung an Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Tat-\n\nbestandsverwirklichung ausreichen, um Mittäterschaft zu begründen, sofern\n\nsich diese Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als\n\nbloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellt\n\n(BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 12 m. w. N.). Eine Anwesenheit am Tatort ist\n\nfür die Annahme der Mittäterschaft nicht erforderlich (BGH NStZ-RR 1997, 260\n\nm. w. N.).\n\nDie tatrichterliche Bewertung über das Vorliegen von Täterschaft oder\n\nTeilnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einer be-\n\ngrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich (BGH NStZ-RR 2001, 148;\n\n2002, 74). Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungs-\n\nspielraums mit der Konsequenz, daß die bloße Möglichkeit einer anderen tat-\n\nrichterlichen Beurteilung das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft macht,\n\nsetzt aber eine umfassende Würdigung des Beweisergebnisses als Grundlage\n\nder Bewertung voraus (BGH NStZ-RR 2002, 74). Eine solche Würdigung läßt\n\ndas angefochtene Urteil vermissen.\n\nDas Landgericht hat bei seiner Entscheidung, das Verhalten des Ange-\n\nklagten als Anstiftung einzustufen, darauf abgestellt, daß der Angeklagte \"zwar\n\ndas überwiegende Interesse\" an der von ihm initiierten Tat hatte, jedoch \"an\n\nder unmittelbaren Tatausführung ... nicht beteiligt\" war und keinen \"ausschlag-\n\ngebenden Einfluß\" auf das genaue Vorgehen bei der Tat hatte. Dabei hat das\n\nLandgericht eine Reihe von gewichtigen Umständen nicht erkennbar in die Ab-\n\nwägung einbezogen. So hatte der Angeklagte die beiden aus der Ukraine\n\nstammenden Täter bei ihrer Ankunft im Auto abgeholt und ihnen den Tatort\n\ngezeigt, eine Liste mit Gegenständen, die die Täter benötigten, entgegenge-\n\nnommen, die Unterkunft der Täter organisiert und bezahlt; er hatte eine Kran-\n\nkenversicherung für sie abgeschlossen, einen Gebrauchtwagen für sie erwor-\n\nben und bar bezahlt sowie einige Einzelheiten der Tatausführung und den\n\nZeitpunkt, zu dem die Tat stattfinden sollte, mit den Tätern abgesprochen.\n\n3. Die von diesem Abwägungsfehler nicht berührten, rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können aufrechterhalten\n\nbleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch\n\nstehende Feststellungen treffen. Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft\n\ndie vollständige Aufhebung des Urteils und damit auch aller Feststellungen\n\nerstrebt, bleibt sie daher ohne Erfolg.\n\nII. Die Revision des Angeklagten W.\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht fristgerecht zu den Akten ge-\n\nbracht worden, weil der Richter J. das Urteil nicht unterschrieben habe\n\n(§ 338 Nr. 7 StPO), versagt. Ihr liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\nWährend des Laufs der Urteilsabsetzungsfrist war einer der Beisitzer, Richter\n\nJ. \n\n , mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aus allen Kammern am Sitz des Landge-\n\nrichts in Lüneburg ausgeschieden und ab 1. Januar 2002 jeweils mit der Hälfte\n\nseiner Arbeitskraft dem Amtsgericht Celle sowie verschiedenen auswärtigen\n\nStrafkammern des Landgerichts Lüneburg am Amtsgericht Celle zugewiesen\n\nworden. Der Vorsitzende hat daraufhin am 28. Januar 2002 den folgenden\n\nVerhinderungsvermerk unterschrieben: \"Ri J. ist versetzt und an der\n\nUnterschrift gehindert.\" Er ist dabei, wie durch seine dienstliche Erklärung be-\n\nstätigt wird, von der tatsächlichen Verhinderung des Richters zur Unter-\n\nschriftsleistung ausgegangen. Ein Rechtsfehler kann darin nicht gefunden wer-\n\nden. Der Wechsel des Dienstortes von Lüneburg nach Celle ist allgemein ge-\n\neignet gewesen, den Richter von der Unterschrift abzuhalten (vgl. BGHR StPO\n\n§ 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 1; BGH NStZ-RR 1999, 46). Dem innerhalb\n\nder Revisionsbegründungsfrist Vorgetragenen kann nicht entnommen werden,\n\ndaß der Vorsitzende denjenigen Beurteilungsspielraum überschritten hat, der\n\nihm bei der Entscheidung darüber, ob ein Beisitzer aus tatsächlichen Gründen\n\nverhindert ist, zugebilligt wird (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinde-\n\nrung 3 unter Hinweis auf Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 275\n\nRdn. 48). Der Vortrag, der Richter sei auch noch Ende Januar 2002 häufig am\n\nLandgericht in Lüneburg gewesen und habe dort andere Urteile der Strafkam-\n\nmer unterschrieben, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erfolgt\n\nund damit unbeachtlich.\n\n2. Soweit die Revision, teilweise in Verfahrensrügen teilweise in mate-\n\nriellrechtliche Beanstandungen eingekleidet, die Beweiswürdigung der Straf-\n\nkammer in Zweifel zieht, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\nGleiches gilt für die geäußerten Bedenken gegen das rechtliche Zusammen-\n\ntreffen von § 306 StGB und § 308 StGB. Wegen der Einzelheiten nimmt der\n\nSenat Bezug auf die Darlegungen, mit denen der Generalbundesanwalt seinen\n\nAntrag auf Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2\n\nStPO begründet hat.\n\n3. Die Revision des Angeklagten W. führt allein zur Aufhebung des ihn\n\nbetreffenden Schuldspruchs. Bei der Verurteilung wegen Anstiftung zur tatein-\n\nheitlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und Brandstiftung hat das\n\nLandgericht nicht berücksichtigt, daß die Haupttäter entgegen der Erwartung\n\ndes Angeklagten die Tat nicht vollendet haben und der Angeklagte nur hin-\n\nsichtlich dessen haftet, was tatsächlich verwirklicht wurde. Der Senat kann den\n\nSchuldspruch nicht dahin ändern, daß der Angeklagte nur der Anstiftung zur\n\ntateinheitlichen versuchten Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und ver-\n\nsuchten Brandstiftung schuldig ist, weil die tatrichterliche Beurteilung, der An-\n\ngeklagte sei Anstifter gewesen, ihrerseits unzureichend begründet ist (vgl.\n\noben I. 2.).\n\n4. In der Aufhebung des Schuldspruchs, der Fehler sowohl zugunsten\n\nwie auch zu Lasten des Angeklagten enthält, liegt, weil die Feststellungen zum\n\näußeren Sachverhalt aufrechterhalten bleiben und die Verhängung einer milde-\n\nren Strafe durch den neuen Tatrichter ausgeschlossen erscheint, kein solcher\n\nErfolg des Rechtsmittels, daß es unbillig wäre, den Angeklagten mit den ge-\n\nsamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nIII. Die Revision des Angeklagten O.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrü-\n\nge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-17/3-str-153-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-17/3-str-153-02","retrieved":"2026-07-10 13:38:52.809143+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-17/3-str-153-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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