{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_146-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"3 StR 146/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 349 Abs. 2 Zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn der Beschwerdeführer die Sachrüge nachträglich, etwa in der Ge- generklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, erläutert oder im Falle einer zu- nächst nur allgemein erhobenen Sachrüge erstmalig detailliert begründet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 146/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Januar 2002 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat den Angeklagten,\n\nder im Auftrag der PKK-Führung einen politischen Gegner erschossen hatte,\n\nwegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten ist zunächst nur auf die allgemeine Sachrüge gestützt wor-\n\nden. Der Generalbundesanwalt hat mitgeteilt, daß die Nachprüfung des Urteils\n\nauf Grund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben habe, und die Verwerfung des Rechtsmittels nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nbeantragt. Nach Zustellung der Antragsschrift hat der Verteidiger des Ange-\n\nklagten die Sachrüge näher ausgeführt und die Anberaumung eines Termins\n\nzur Hauptverhandlung gefordert. Er meint: Zum einen sei das Rechtsmittel\n\nnicht offensichtlich unbegründet, zum anderen würde mangels einer auf die\n\nnachgeschobene Begründung eingehenden Stellungnahme des Generalbun-\n\ndesanwalts das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verkürzt; im übrigen\n\neröffne der Antrag des Generalbundesanwalts hier die Möglichkeit der Ent-\n\nscheidung durch Beschluß auch deswegen nicht, weil dieser in der Tatsa-\n\ncheninstanz die Anklage mit übereinstimmender Rechtsauffassung vertreten\n\nhabe.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf\n\nGrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Der Senat ist auch nicht gehindert, das Rechtsmittel\n\ndurch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.\n\n1. Die Gründe, auf die sich die Revision stützt, erfordern nicht die Ent-\n\nscheidung durch Urteil. Das Rechtsmittel ist vielmehr offensichtlich unbegrün-\n\ndet, da das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler die Motivation des Ange-\n\nklagten bei der Liquidation des politischen Gegners im Auftrag der PKK festge-\n\nstellt und eingehend sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die\n\nMordmerkmale der niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 2, 251, 254) und der\n\nHeimtücke (vgl. BGHSt 18, 87, 88; 39, 353, 368 f.; 41, 72, 79) begründet hat.\n\nEs ist für jeden Sachkundigen ohne längere Prüfung erkennbar, daß das Urteil\n\nin sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die Revisionsrügen\n\ndem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. zum Maßstab BVerfG\n\nNJW 2002, 814, 815).\n\n2. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer detaillierte Gründe erst in\n\nder Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgebracht hat, steht der\n\nZulässigkeit des Beschlußverfahrens ebenfalls nicht entgegen. Denn auch bei\n\ndieser Verfahrenssituation ist zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Ge-\n\nhör nach Art. 103 Abs. 1 GG die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht\n\ngeboten.\n\na) Diesem Anspruch wird im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch\n\nRechnung getragen, daß eine Verwerfung nur auf einen zu begründenden und\n\ndem Revisionsführer zuzustellenden Antrag der Staatsanwaltschaft ergehen\n\ndarf, auf den dieser gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO erwidern kann, um so\n\nseine gegenteilige Auffassung dem Revisionsgericht näher zu erläutern, damit\n\nes diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann; eine weitergehende\n\nBeteiligung des Revisionsführers verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl.\n\nBVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01). Ebensowenig erfordern\n\nverfassungsrechtliche Gründe, daß das Revisionsgericht seinen verwerfenden\n\nBeschluß ausführlich begründet, da sich die für die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels maßgeblichen Gründe bei diesem Verfahrensgang aus den Ent-\n\nscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt des Verwer-\n\nfungsantrags im Zusammenhang mit dem Merkmal der offensichtlichen Unbe-\n\ngründetheit mit ausreichender Klarheit ergeben (Kuckein in KK 4. Aufl. § 349\n\nRdn. 16 m. w. N.).\n\nb) Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer die\n\nSachrüge nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, etwa im Rahmen\n\neiner Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, näher erläutert oder - im\n\nFalle einer zunächst erhobenen allgemeinen Sachrüge - erstmals detailliert\n\nbegründet. Bei dieser Sachlage kann sich die Stellungnahme der Staatsan-\n\nwaltschaft naturgemäß nur auf solche Aspekte beschränken, die ihr in der Re-\n\nvi-\n\nsionsbegründungsschrift unterbreitet worden sind oder ihr auf Grund eigener\n\nNachprüfung Anlaß zur Erörterung geben. Das Revisionsgericht ist dann re-\n\ngelmäßig nicht verpflichtet, den später eingereichten Begründungsschriftsatz\n\ndes Beschwerdeführers der Staatsanwaltschaft erneut zur Stellungnahme zu-\n\nzuleiten (BGHR StPO § 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; Kuckein in KK 4. Aufl.\n\n§ 349 Rdn. 21). Auch wird es, wie es der Praxis der Strafsenate des Bundesge-\n\nrichtshofs entspricht, in solchen Fällen im Verwerfungsbeschluß nur aus-\n\nnahmsweise, etwa wenn Revisionsangriffe von Gewicht vorgebracht werden\n\noder triftige Gründe für ein Nachschieben ersichtlich sind, auf die nachge-\n\nreichten Ausführungen näher eingehen. Daher kann ein Beschwerdeführer mit\n\neiner allgemeinen Sachrüge zwar eine umfassende materiell-rechtliche Nach-\n\nprüfung des angefochtenen Urteils, regelmäßig aber nicht eine begründete\n\nStellungnahme zu konkreten materiell-rechtlichen Beanstandungen erreichen,\n\ndie er erst nach der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nachschiebt.\n\nDabei ist zu beachten, daß durch die zunehmend zu beobachtende\n\nÜbung, sich zunächst auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge zu be-\n\nschränken und detaillierte Anfechtungsgründe zurückzuhalten, um diese erst\n\nim Rahmen der Gegenerklärung vorzubringen, so daß die Staatsanwaltschaft\n\nkeine Möglichkeit zur begründeten Stellungnahme hat, faktisch die gesetzliche\n\nRegelung des Beschlußverfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO unterlaufen wird;\n\ndiese baut nach dem im Gesetz vorgesehenen System des Revisionsverfah-\n\nrens darauf auf, daß der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung ei-\n\nnes Urteils bereits in der Revisionsbegründung gemäß § 344 Abs. 1 StPO an-\n\nführt. Maßgeblich ist dabei, daß das Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2\n\nStPO dem Revisionsführer die Möglichkeit der Erlangung rechtlichen Gehörs in\n\nder oben unter 2 a) aufgezeigten Weise einräumt. Macht er davon keinen Ge-\n\nbrauch, indem er seine Gründe zurückhält und so der Staatsanwaltschaft die\n\nim Gesetz vorgesehene begründete Stellungnahme unmöglich macht, wird sein\n\nRecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Er kann insbesondere durch sein\n\nVorgehen nicht erzwingen, daß ihm anstatt der im Gesetz vorgesehenen Anhö-\n\nrungsmöglichkeit eine andere Art der Anhörung, etwa durch Anberaumung ei-\n\nnes Termins zur Hauptverhandlung oder durch weitere nachträgliche Anhö-\n\nrungsverfahren eingeräumt wird. Denn dadurch würde ohne ausreichende\n\nsachliche Gründe die vom Gesetzgeber durch die Einführung des Beschluß-\n\nverfahrens nach § 349 StPO erstrebte Entlastung der Revisionsgerichte (vgl.\n\nHanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 349 Rdn. 5) vereitelt werden.\n\n3. Auch der weitere Umstand, daß hier der Generalbundesanwalt die\n\nStrafverfolgung gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 und 3 a GVG übernommen und\n\ndementsprechend die Anklage in erster Instanz vertreten hatte, erfordert nicht\n\ndie Entscheidung durch Urteil. Die abweichende Auffassung des Beschwerde-\n\nführers hätte zur Folge, daß in Strafsachen, für die nach § 120 GVG die Zu-\n\nständigkeit des Oberlandesgerichts begründet ist, das Beschlußverfahren nach\n\n§ 349 Abs. 2 StPO generell ausgeschlossen wäre. Eine solche Einschränkung\n\ndes Anwendungsbereichs der Vorschrift findet weder in ihrem Wortlaut eine\n\nStütze, noch sind sonst Gründe für sie ersichtlich. Sie widerspräche der lang-\n\njährigen Praxis des Strafsenats und wird auch im strafprozessualen Schrifttum\n\nnicht in Erwägung gezogen. Im übrigen erfolgt die Bearbeitung einer solchen\n\nSache im Revisionsverfahren nicht durch das erstinstanzlich zuständige\n\nStaatsschutzreferat des Generalbundesanwalts, sondern durch dessen allge-\n\nmeine Revisionsabteilung. Auch kommt es dabei durchaus zu Stellungnahmen,\n\ndie von den in erster Instanz vertretenen Auffassungen des Staatsschutzrefe-\n\nrats abweichen, wie der Senat bei seiner langjährigen Befassung mit Staats-\n\nschutzstrafsachen beobachten konnte.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n Pfister Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStPO § 349 Abs. 2\n\nZur Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2\n\nStPO, wenn der Beschwerdeführer die Sachrüge nachträglich, etwa in der Ge-\n\ngenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO, erläutert oder im Falle einer zu-\n\nnächst nur allgemein erhobenen Sachrüge erstmalig detailliert begründet.\n\nBGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02 - Hanseatisches Oberlandes-\n\n gericht Hamburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/3-str-146-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-04/3-str-146-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:31.635269+00:00"}}