{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_132-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-14","aktenzeichen":"3 StR 132/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 132/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Menschenhandels u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2002 ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Aurich vom 30. Oktober 2001 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\n\nFall C II. 23 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im\n\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-\n\nrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nder Staatskasse zur Last,\n\nb) der Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\n\ndes Angeklagten wegen versuchter Unterschlagung im\n\nFall C II. 23 der Urteilsgründe entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des\n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-\n\nverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Teileinstellung des\n\nVerfahrens im Fall C II. 23 der Urteilsgründe läßt die Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen versuchter Unterschlagung und die dafür verhängte Freiheits-\n\nstrafe von acht Monaten entfallen. Angesichts der verbleibenden 22 Einzel-\n\nstrafen kann der Senat indes ausschließen, daß die Strafkammer ohne Berüc k-\n\nsichtigung der weggefallenen Einzelstrafe auf eine niedrigere als die - ohnehin\n\nmaßvolle - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten erkannt\n\nhätte.\n\n2. Die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben. Das Urteil gibt dem Senat jedoch Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\na) Die \"großzügige\" Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit im Sinne\n\nvon § 21 StGB ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nnicht vereinbar. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich\n\nallein noch keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfä-\n\nhigkeit. Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahms-\n\nweise gegeben, etwa wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten\n\nPersönlichkeitsveränderungen geführt hat oder wenn der Täter unter starken\n\nEntzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels\n\neiner Straftat Drogen zu verschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn das\n\nDelikt im Zustand eines akuten Rausches verübt wird (BGHR StGB § 21 BtM-\n\nAuswirkungen 12 m. w. N.; BGH NStZ 2002, 31). Hierzu hat das Landgericht\n\nkeine zureichenden Feststellungen getroffen. Psychodiagnostische Beweisan-\n\nzeichen für Entzugserscheinungen oder Hinweise auf eine akute Intoxikation\n\nbei Begehung der Straftaten sind für die abgeurteilten Fälle nicht dargelegt\n\n(vgl. UA S. 167).\n\nb) Selbst wenn die Anwendung des § 21 StGB in den Einzelfällen ge-\n\nrechtfertigt gewesen wäre, hätte die Strafkammer die Vorschrift des § 21 StGB\n\n\"mit der dort vorgegebenen Strafmilderungsmöglichkeit\" (UA S. 166) nicht er-\n\nneut bei der Bildung der Gesamtstrafe anwenden dürfen. Die Milderungsmög-\n\nlichkeit nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB führt lediglich dazu, daß der Strafrahmen\n\nfür die betreffende Einzelstrafe ermäßigt wird. Dagegen bleibt der Rahmen des\n\n§ 54 Abs. 1 und 2 StGB für die Bildung der Gesamtstrafe unverändert. Ledig-\n\nlich bei der zusammenfassenden Bewertung des gesamten Schuldumfanges\n\naller Taten im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 24, 268, 270)\n\nwird auch der Umstand einer verminderten Schuldfähigkeit Bedeutung erlan-\n\ngen.\n\nc) Der durch die Besonderheiten des Falles nicht gebotene außerordentli-\n\nche Umfang der Entscheidungsgründe von 168 Seiten gibt Anlaß zu dem Hin-\n\nweis, daß nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe neben den für er-\n\nwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat\n\ngefunden werden, nur solche Feststellungen enthalten müssen, die zum Ver-\n\nständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig sind. Überflüssige Ausführun-\n\ngen zum Randgeschehen machen die Darstellung unübersichtlich und können\n\ndie Gefahr sachlichrechtlicher Mängel begründen. Es ist nicht Aufgabe des Re-\n\nvisionsgerichts, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen\n\ndiejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann. Mit\n\nder Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlas-\n\nsung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame\n\ntatsächliche Umstände so festgestellt hat. So ist es beispielsweise nicht erfor-\n\nderlich, die der Feststellung von Betäubungsmittelgeschäften vorausgehenden\n\nTelefonüberwachungsmaßnahmen in allen Einzelheiten zu schildern und über\n\nmehrere Seiten den Inhalt der geführten Telefongespräche wörtlich wiederzu-\n\ngeben.\n\nVRiBGH Prof. Dr. Tolksdorf\nist infolge Urlaubs an der\nUnterschrift verhindert.\n\nMiebach Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_132-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-14/3-str-132-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_132-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_132-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-14/3-str-132-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_132-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:15:20.521884+00:00"}}