{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_128-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-05-14","aktenzeichen":"3 StR 128/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 128/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Mai 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nGörlitz vom 14. November 2001 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu\n\nden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Die Urteilsgründe verhalten sich im Abschnitt III. bei der Darstellung\n\ndes festgestellten Sachverhalts lediglich zu den Vergewaltigungshandlungen\n\nselbst, nicht aber zu dem Rahmengeschehen, in das diese eingebunden wa-\n\nren. Dieses war hier nicht nur für das Verständnis der Taten, sondern vor allem\n\nfür die Nachprüfung der Beweiswürdigung von besonderer Bedeutung, da Aus-\n\nsage gegen Aussage stand und gerade die Angaben der Geschädigten zum\n\nVerhalten nach der Tat Anlaß für die Anordnung der Wiederaufnahme des\n\nVerfahrens waren. Der Senat kann jedoch die insoweit erforderlichen Feststel-\n\nlungen in noch hinreichender Weise den Ausführungen der Strafkammer zur\n\nBeweiswürdigung entnehmen. Im übrigen weist er zur Darstellung der Beweis-\n\nwürdigung auf BGH NStZ 1997, 377 m. w. N. hin.\n\n2. Die Strafkammer hat angenommen, daß durch den Gang des Wieder-\n\naufnahmeverfahrens das Recht des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\n\nauf Erledigung seiner Sache in angemessener Frist verletzt worden sei, und\n\nhat deshalb die nach seiner Einschätzung an sich verwirkte Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren und drei Monaten um sechs Monate auf sechs Jahre\n\nund neun Monate herabgesetzt.\n\nEine Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist\n\ndurch die Urteilsfeststellungen nicht belegt (vgl. UA S. 56 f.). Die dargestellten\n\nBearbeitungszeiträume sind noch nicht so lang, daß sie entweder für sich ein-\n\nzeln oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Wiederaufnahmeverfahrens die\n\nAnnahme einer relevanten Verfahrensverzögerung zu begründen vermögen.\n\nDabei ist zu berücksichtigen, daß zur Durchführung des Verfahrens nach\n\n§ 140 a Abs. 1 GVG ein anderes Gericht und damit auch eine andere Staats-\n\nanwaltschaft zuständig ist, die sich beide erst in die Akten und vorausgegan-\n\ngenen Entscheidungen einarbeiten müssen. Hier kommt hinzu, daß die Akten\n\ndurch zahllose Eingaben und Anträge des Angeklagten einen außergewöhnli-\n\nchen Umfang angenommen und eine überdurchschnittliche Bearbeitungszeit\n\nerfordert haben. Dies hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, wenn sie etwa\n\nmoniert hat, daß zwischen Eingang des Wiederaufnahmeantrags am 3. Juni\n\n1999 und der Entscheidung über die Zulässigkeit am 6. Oktober 1999 keine\n\nweiteren \"verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen\" worden seien (UA\n\nS. 56). Es ist auch außer Betracht geblieben, daß das Gericht in diesem Zei t-\n\nraum nach § 368 Abs. 2 StPO verpflichtet war, der Staatsanwaltschaft eine an-\n\ngemessene Frist zur Erklärung einzuräumen (gegebenenfalls mit Gelegenheit\n\nzur Erwiderung durch die Verteidigung).\n\nDurch die Annahme einer Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1\n\nSatz 1 MRK ist der Angeklagte indes nicht beschwert. Der Senat weist jedoch\n\ndarauf hin, daß dann, wenn diese Annahme berechtigt gewesen wäre, nicht nur\n\ndie Gesamtfreiheitsstrafe, sondern auch die von dem Wiederaufnahmeverfah-\n\nren erfaßten Einzelstrafen zu ermäßigen gewesen wären. Denn abgesehen\n\ndavon, daß ein solcher Verstoß das Verfahren insgesamt erfassen würde und\n\ndamit auch bei jeder einzelnen Tat und der Bemessung der für sie verhängten\n\nEinzelstrafe zu berücksichtigen wäre, könnte eine nicht ermäßigte Einzelstrafe\n\nbei nachträglichem Wegfall der Gesamtstrafe eine eigenständige, dem Ange-\n\nklagten nachteilige Wirkung entfalten. Schließlich könnte im Einzelfall auch das\n\nVerhältnis zwischen den nicht ermäßigten Einzelstrafen und der ermäßigten\n\nGesamtstrafe unstimmig werden.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Pfister","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/3-str-128-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-14/3-str-128-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_128-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:22.526393+00:00"}}