{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"3 StR 124/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 124/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nDüsseldorf vom 7. Januar 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu\n\nden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\n1. Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 2000 war\n\nzur Tatentstehung festgestellt worden, daß sich der Angeklagte aus finanziel-\n\nlen Gründen gegenüber dem gesondert verfolgten B. bereit erklärt hatte,\n\nsich auf betrügerische Weise hochwertige Leihfahrzeuge zu verschaffen, die\n\ndann durch eine jugoslawische Tätergruppe verschoben werden sollten. Erst\n\nnachdem diese Gruppe ihre finanziellen Zusagen nicht eingehalten hatte und\n\nder Angeklagte nach der dritten Tat aussteigen wollte, wurde er nach diesen\n\nFeststellungen durch Drohungen bewogen, weiterzumachen. Der Senat hat\n\ndieses Urteil mit Beschluß vom 22. August 2001 - 3 StR 287/01 - im Schuld-\n\nspruch insoweit bestätigt, als der Angeklagte wegen Betrugs in sieben Fällen\n\nverurteilt worden ist, jedoch im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nzurückverwiesen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte darauf berufen,\n\nvon Beginn der Tatserie an nur durch massive Bedrohungen zur Beteiligung\n\nveranlaßt worden zu sein. Die Strafkammer hat zwar nicht ein solch umfassen-\n\ndes Tatmotiv zugrunde gelegt, weil es dem bindend festgestellten Schuld-\n\nspruch widerspreche; doch hat sie strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten\n\nberücksichtigt, daß solche Drohungen immerhin von Anfang an mitbestimmend\n\ngewesen seien und sich tatfördernd ausgewirkt hätten.\n\nDies verstößt gegen die Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststel-\n\nlungen zum Schuldspruch. Zu ihnen gehören auch diejenigen, welche das Tat-\n\ngeschehen näher beschreiben, wie etwa die Tatentstehung und die Beweg-\n\ngründe für die Tatbegehung (BGHSt 30, 340, 343, 346 zu einem vergleichba-\n\nren Fall). Solche Umstände sind zwar auch für die Strafzumessung von Be-\n\ndeutung, unterliegen aber als sogenannte doppelrelevante Umstände der Bin-\n\ndungswirkung für das weitere Verfahren zur Neufestsetzung der Strafe. Doch\n\nist der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert.\n\n2. Die Strafkammer durfte zu Recht dem Angeklagten anlasten, daß er\n\ndurch seine Betrugstaten erhebliche Vermögenswerte erlangt hat. Da sein Vor-\n\ngehen darauf gerichtet war, die beschafften Fahrzeuge den Eigentümern end-\n\ngültig zu entziehen und sie der jugoslawischen Tätergruppe zum Verschieben\n\nins Ausland zu übergeben, bestand der Vermögensschaden im Gesamtwert der\n\nLeihfahrzeuge, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August\n\n2001 - 3 StR 287/01 - zum Ausdruck gebracht hat. Daß nachträglich ein Teil\n\nder Fahrzeuge - etwa durch Fahndungserfolge - an die Eigentümer zurückge-\n\nlangt ist, stellt lediglich eine nachträgliche Schadensminderung dar.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/3-str-124-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/3-str-124-02","retrieved":"2026-07-10 13:14:03.756216+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-16/3-str-124-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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