{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_122-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-08-01","aktenzeichen":"3 StR 122/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO §§ 34, 100 a, 100 b 1. In der Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung der Telekommunikation angeordnet oder bestätigt wird, ist die Verdachts- und Beweislage, die die Maßnahme rechtfertigt, darzustel- len. Dabei kann im Einzelfall eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile ge- nügen. 2. Ist die Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterli- chen Beschluß plausibel, kann sich der erkennende Richter, der die Ver- wertbarkeit der Überwachungsergebnisse zu beurteilen hat, in der Regel hierauf verlassen. Fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung oder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme konkret in Zweifel gezogen, hat der erkennende Richter die Verdachts- und Beweislage, die im Zeit- punkt der Anordnung gegeben war, anhand der Akten zu rekonstruieren und auf dieser Grundlage die Verwertbarkeit zu untersuchen (im Anschluß an BGHSt 41, 30). War die Überwachung der Telekommunikation in einem anderen Verfahren angeordnet worden, hat er hierzu die Akten dieses Ver- fahrens beizuziehen. 3. Unterläßt der erkennende Richter eine erforderliche Beiziehung von Akten und verhindert er dadurch die gebotene Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme, liegt hierin ein eigenständiger Rechtsfehler, der im Einzelfall zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils in der Revision füh- ren kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 122/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung\n\n zu 2.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 1. August 2002 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 4. Dezember 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren\n\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und den Ange-\n\nklagten W. wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die\n\nAngeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel\n\nhaben mit der Verfahrensrüge Erfolg. Mit Recht beanstanden die Angeklagten,\n\ndaß das Landgericht Erkenntnisse aus der Überwachung ihrer Telefonan-\n\nschlüsse verwertet hat, ohne hinreichend geprüft zu haben, ob zum Zeitpunkt\n\nder Anordnung die Voraussetzungen einer Telefonüberwachung (§ 100 a\n\nStPO) erfüllt waren.\n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:\n\nIn den von der Staatsanwaltschaft Osnabrück unter den Geschäftszei-\n\nchen 57 AR 5/99 und 57 AR 6/99 gegen die Angeklagten wegen Verdachts des\n\nVerstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) geführten Ermitt-\n\nlungsverfahren hatte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Osnabrück mit\n\ngleichlautenden Beschlüssen vom 13. Januar 1999 die Überwachung und Auf-\n\nzeichnung des Fernmeldeverkehrs bezüglich \n\nje eines \n\n(Funk-)Telefon-\n\nanschlusses der Angeklagten angeordnet. Die Begründung der Beschlüsse\n\nerschöpft sich zu der bestehenden Verdachtslage jeweils in dem Satz: \"Der\n\nBeschuldigte ist verdächtig, mit Waffen u. a. Maschinenpistolen der Marken\n\nKalaschnikow und Scorpion, welche unter die Bestimmungen des Kriegswaf-\n\nfenkontrollgesetzes fallen, Handel zu treiben.\"\n\nAuf Grundlage dieser Beschlüsse wurden die Telefonanschlüsse vom\n\n18. Januar bis 26. Februar 1999 (Angeklagter K. ) bzw. vom 18. Januar\n\nbis 1. März 1999 (Angeklagter W. ) überwacht und die geführten Telefonate\n\naufgezeichnet.\n\nZu vorliegendem Strafverfahren gegen die Angeklagten hat das Landge-\n\nricht die Akten der genannten beiden Ermittlungsverfahren nicht beigezogen. In\n\nder Hauptverhandlung sind lediglich die beiden Beschlüsse vom 13. Januar\n\n1999 verlesen und Abschriften den Verteidigerinnen der Angeklagten ausge-\n\nhändigt worden. Auf die Ankündigung, die Bänder mit den aufgezeichneten\n\nTelefonaten durch Abspielen in Augenschein zu nehmen, haben die Ange-\n\nklagten der Verwertung der Ergebnisse der Telefonüberwachungen widerspro-\n\nchen, weil gegen sie bei Erlaß der Beschlüsse vom 13. Januar 1999 kein auf\n\nbestimmte Tatsachen gründender Tatverdacht bestanden habe, der die Anord-\n\nnung der Telefonüberwachung nach § 100 a Satz 1 Nr. 3, § 100 b StPO hätte\n\nrechtfertigen können. Die Beschlüsse seien daher rechtswidrig gewesen.\n\nDiese Widersprüche hat das Landgericht durch Beschluß zurückgewie-\n\nsen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß bezüglich beider Angeklagter eine\n\nwirksame richterliche Anordnung nach §§ 100 a, 100 b StPO ergangen sei. Die\n\nBegründung der Beschlüsse vom 13. Januar 1999 enthielten eine entspre-\n\nchend dem damaligen Stand der Ermittlungen hinreichende Bezeichnung der\n\ntatsächlichen Grundlagen eines Anfangsverdachts auf eine Katalogtat nach\n\n§ 100 a StPO. Dies sei für eine Verwertung der Telefonüberwachung in vorlie-\n\ngendem Verfahren, das ebenfalls eine Katalogtat im Sinne des § 100 a StPO\n\nbetreffe, ausreichend. Auf die Frage, ob überhaupt ein Tatverdacht bestanden\n\nhabe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an, zumal dieser sich jeden-\n\nfalls hinsichtlich des Angeklagten K. auch bestätigt habe.\n\nIm folgenden sind die Tonbandaufzeichnungen mehrerer der über-\n\nwachten Telefonate in der Hauptverhandlung abgespielt worden.\n\n2. Die von beiden Angeklagten gegen diese Vorgehensweise des Land-\n\ngerichts erhobene Verfahrensrüge ist jeweils zulässig. Die für die revisions-\n\nrechtliche Bewertung der Rüge erforderlichen Verfahrenstatsachen sind - unter\n\nBerücksichtigung der hier vorliegenden Besonderheiten - in ausreichendem\n\nUmfang dargestellt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Beschlüsse vom\n\n13. Januar 1999 nebst Begründung werden vollständig mitgeteilt (vgl. BGHR\n\nStPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 1), ebenso die von den Ange-\n\nklagten gegen die Verwertung der aufgezeichneten Telefonate erhobenen Wi-\n\ndersprüche sowie der diese Widersprüche zurückweisende Beschluß der\n\nStrafkammer. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes waren die\n\nErgebnisse der Telefonüberwachung schon deswegen nicht im einzelnen vor-\n\nzutragen, weil sich diese - soweit relevant - aus den Urteilsgründen ergeben.\n\n3. Die Rügen sind auch begründet.\n\na) In einem rechtstaatlichen Strafverfahren dürfen Erkenntnisse aus ei-\n\nner rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung nicht als Beweismittel\n\nverwertet werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen es an einer we-\n\nsentlichen sachlichen Voraussetzung für die Maßnahme nach § 100 a StPO\n\nfehlt. So hat es die Unverwertbarkeit zur Folge, wenn der Verdacht einer Kata-\n\nlogtat des § 100 a Satz 1 StPO von vornherein nicht bestand (vgl. BGHSt 31,\n\n304, 308 f.; 32, 68, 70; 41, 30, 31). Bei der Prüfung eines hinreichenden, auf\n\nbestimmte Tatsachen gestützten Tatverdachts und des Fehlens oder der Er-\n\nschwernis anderer Ermittlungsmöglichkeiten räumt das Gesetz dem zur Ent-\n\nscheidung berufenen Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt (§ 100 b Abs. 1\n\nStPO) jedoch einen Beurteilungsspielraum ein. Als rechtsstaatswidrig - mit der\n\nFolge eines Verwertungsverbots - stellt sich die Anordnung der Überwa-\n\nchungsmaßnahme nur dann dar, wenn die Entscheidung diesen Spielraum\n\nüberschreitet und daher nicht mehr vertretbar ist. Allein unter diesem Blickwin-\n\nkel hat im weiteren Verfahren sowohl das erkennende wie das Rechtsmittelge-\n\nricht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu beurteilen (BGHSt 41, 30, 33 f.).\n\nHieran ist trotz teilweise kritischer Stimmen im Schrifttum festzuhalten (s. etwa\n\nBernsmann NStZ 1995, 512; Störmer StV 1995, 653).\n\nDie Einhaltung der dargestellten Maßstäbe muß verfahrensrechtlich\n\nüberprüfbar sein. Sie ist daher aktenmäßig zu dokumentieren. Aus diesem\n\nGrunde hält es der Senat für erforderlich, daß der - gemäß § 34 StPO zu be-\n\ngründende - ermittlungsrichterliche Beschluß, der die Überwachung der Tele-\n\nkommunikation anordnet (§ 100 b Abs. 1 Satz 1 StPO) oder bestätigt (§ 100 b\n\nAbs. 1 Satz 3 StPO), zumindest eine knappe Darlegung der den Tatverdacht\n\nbegründenden Tatsachen und der Beweislage enthält, um die Überprüfung der\n\nRechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen (Schäfer in LR 24. Aufl. § 100\n\nb Rdn. 5; vgl. BGHSt 42, 103, 104 f. = NStZ 1997, 249 zu §§ 110 a, 110 b\n\nStPO; BVerfG NJW 2001, 1121, 1124 zu § 105 Abs. 1 StPO). Dabei kann in\n\ngeeigneten Fällen auch eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile genügen.\n\nDie schriftliche Fixierung der Eingriffsvoraussetzungen gewährleistet zunächst\n\ndem Ermittlungsrichter eine bessere Eigenkontrolle; außerdem erleichtert sie\n\nauch den weiteren Verfahrensbeteiligten und in späteren Verfahrensabschnit-\n\nten die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahme und damit\n\nder Verwertbarkeit der durch sie gewonnenen Beweise.\n\nFür den erkennenden Richter gilt: Er hat die Verwertbarkeit von Er-\n\nkenntnissen aus der Überwachung von Telekommunikation nach obigen Maß-\n\nstäben stets von Amts wegen zu prüfen, d. h. insbesondere auch zu untersu-\n\nchen, ob die dem Ermittlungsrichter unterbreitete Verdachts- und Beweislage\n\ndie Anordnung der Maßnahme vertretbar erscheinen ließ (BGHSt 41, 30, 34).\n\nHat der Ermittlungsrichter den Anordnungs- oder Bestätigungsbeschluß mit\n\nGründen versehen und werden von keinem Verfahrensbeteiligten Einwände\n\nerhoben, kann der erkennende Richter die Prüfung darauf beschränken, ob die\n\nermittlungsrichterliche Entscheidung eine die Maßnahme nach § 100 a StPO\n\nbegründende Verdachts- und Beweislage plausibel darlegt. Fehlt eine derartige\n\nBegründung, führt dies für sich nicht zur Unverwertbarkeit der aus der Überwa-\n\nchungsmaßnahme gewonnenen Beweise (vgl. BGHSt 33, 217, 223). In diesem\n\nFalle, aber auch wenn konkrete Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Maß-\n\nnahme vorgebracht werden, hat der Tatrichter vielmehr den Ermittlungsstand\n\nzum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Entscheidung eigenständig zu re-\n\nkonstruieren und auf dieser Grundlage die Vertretbarkeit der Anordnung zu\n\nuntersuchen. Dies erfordert eine Sichtung des Aktenbestandes, wie er sich\n\ndem Ermittlungsrichter bei dessen Entscheidung bot. Wurde die Maßnahme in\n\neinem anderen Verfahren angeordnet, sind daher die einschlägigen Akten so-\n\nweit erforderlich beizuziehen und - zur Gewährung rechtlichen Gehörs - den\n\nProzeßbeteiligten zur Kenntnis zu bringen. Sieht der Tatrichter hiervon ab, liegt\n\nhierin ein eigenständiger Rechtsfehler, der im Einzelfall zur Aufhebung des\n\ntatrichterlichen Urteils in der Revision führen kann.\n\nb) So liegt es hier.\n\nZwar können die Angeklagten nicht mit Erfolg geltend machen, die Er-\n\ngebnisse der gegen sie durchgeführten Telefonüberwachungsmaßnahmen sei-\n\nen unverwertbar gewesen, da mangels hinreichender Verdachtslage die Be-\n\nschlüsse vom 13. Januar 1999 nicht hätten erlassen werden dürfen. Denn ein\n\nderartiger Rechtsfehler ist nicht erwiesen. Allein die mangelhafte Begründung\n\nder Beschlüsse führt nicht zur Unverwertbarkeit der Überwachungsergebnisse.\n\nDer Ermittlungsstand, auf dessen Grundlage der Ermittlungsrichter des Amts-\n\ngerichts Osnabrück entschieden hat, ist auch nicht bekannt, da es das Landge-\n\nricht unterlassen hat, die Ermittlungsakten 57 AR 5 und 6/99 der Staatsanwalt-\n\nschaft Osnabrück zum Verfahren beizuziehen. Damit fehlt die tatsächliche\n\nGrundlage für eine revisionsrechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Über-\n\nwachungsbeschlüsse.\n\nJedoch dringen die Rügen der Angeklagten durch, soweit sie beanstan-\n\nden, das Landgericht habe bei der Prüfung, ob die Aufzeichnungen der abge-\n\nhörten Telefonate verwertbar seien, einen verkürzten und rechtlich unzutref-\n\nfenden Maßstab angelegt. Die Ansicht des Landgerichts, die Beschlüsse vom\n\n13. Januar 1999 enthielten eine \"entsprechend dem damaligen Stand der Er-\n\nmittlung ausreichende Bezeichnung der tatsächlichen Grundlagen eines An-\n\nfangsverdachts auf eine Katalogtat\", trifft nicht zu. Vielmehr ist den Beschlüs-\n\nsen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, woraus der Ermittlungsrichter den nach\n\n§ 100 a Satz 1 StPO erforderlichen Verdacht hergeleitet hat. Das Landgericht\n\nhätte daher die Akten 57 AR 5 und 6/99 der Staatsanwaltschaft Osnabrück da-\n\nhingehend auswerten müssen, ob nach dem Ermittlungsstand zum 13. Januar\n\n1999 die Annahme des Ermittlungsrichters vertretbar war, gegen die Ange-\n\nklagten bestehe der von § 100 a Satz 1 Nr. 3 StPO geforderte Verdacht eines\n\nVerstoßes gegen das KWKG. Dies hat das Landgericht unterlassen. Seine Be-\n\ngründung, hierauf komme es nicht an, weil sich der Verdacht jedenfalls gegen\n\nden Angeklagten K. bestätigt habe, verkennt, daß allein die Verdachtslage\n\nzum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse für die Beurteilung der\n\nRechtmäßigkeit der Anordnungen maßgeblich ist.\n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung. Das\n\nLandgericht hat aufgrund seines fehlerhaften Prüfungsansatzes die Verfah-\n\nrenstatsachen, die für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Überwachungser-\n\ngebnisse maßgebend sind, nicht aufgeklärt und zum Gegenstand des Verfah-\n\nrens gemacht. Dies kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden, so\n\ndaß auch die Revisionsbegründung hierzu nichts vorzutragen hatte (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Daher kann auch die Beruhensprüfung hier nicht an die\n\nFrage anknüpfen, ob die Überwachungsergebnisse tatsächlich verwertbar wa-\n\nren. Vielmehr ist allein maßgeblich, daß wegen der unzulänglichen Prüfung des\n\nLandgerichts die Unverwertbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Sie ist daher bei\n\nder Prüfung des Beruhens zu unterstellen. Da das Landgericht seine Überzeu-\n\ngung von der Täterschaft der Angeklagten auch auf die Erkenntnisse aus den\n\nÜberwachungen stützt, kann das angefochtene Urteil somit keinen Bestand\n\nhaben.\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 34, 100 a, 100 b\n\n1. In der Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die\n\nÜberwachung der Telekommunikation angeordnet oder bestätigt wird, ist\n\ndie Verdachts- und Beweislage, die die Maßnahme rechtfertigt, darzustel-\n\nlen. Dabei kann im Einzelfall eine konkrete Bezugnahme auf Aktenteile ge-\n\nnügen.\n\n2. Ist die Darstellung der Verdachts- und Beweislage im ermittlungsrichterli-\n\nchen Beschluß plausibel, kann sich der erkennende Richter, der die Ver-\n\nwertbarkeit der Überwachungsergebnisse zu beurteilen hat, in der Regel\n\nhierauf verlassen. Fehlt es jedoch an einer ausreichenden Begründung\n\noder wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme konkret in Zweifel gezogen,\n\nhat der erkennende Richter die Verdachts- und Beweislage, die im Zeit-\n\npunkt der Anordnung gegeben war, anhand der Akten zu rekonstruieren\n\nund auf dieser Grundlage die Verwertbarkeit zu untersuchen (im Anschluß\n\nan BGHSt 41, 30). War die Überwachung der Telekommunikation in einem\n\nanderen Verfahren angeordnet worden, hat er hierzu die Akten dieses Ver-\n\nfahrens beizuziehen.\n\n3. Unterläßt der erkennende Richter eine erforderliche Beiziehung von Akten\n\nund verhindert er dadurch die gebotene Prüfung der Rechtmäßigkeit der\n\nÜberwachungsmaßnahme, liegt hierin ein eigenständiger Rechtsfehler, der\n\nim Einzelfall zur Aufhebung des tatrichterlichen Urteils in der Revision füh-\n\nren kann.\n\nBGH, Beschluß vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02 - LG Osnabrück","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-01/3-str-122-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-01/3-str-122-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_122-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:45.765469+00:00"}}