{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_114-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"3 StR 114/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 114/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 12. September 2001 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen und wegen versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung von Strafen\n\naus einer Vorverurteilung durch das Amtsgericht Varel zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision des Angeklagten, die die allgemeine Sachrüge erhebt und\n\nsich mit einer Einzelbeanstandung gegen die Verurteilung wegen versuchter\n\nVergewaltigung wendet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat hinsichtlich der Verurtei-\n\nlung wegen Vergewaltigung in zwei Fällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht\n\nallerdings zu Unrecht nur § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der An-\n\ngeklagte das Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem Mes-\n\nser bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet und die\n\nQualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Der Angeklagte ist\n\ndadurch indes nicht beschwert.\n\nDer Senat neigt in Abweichung von seinem bisherigen Standpunkt (NStZ\n\n2000, 254, 255 m. w. N.; Beschl. vom 15. Februar 2001 - 3 StR 574/00) dazu,\n\nwegen der von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderten rechtlichen Bezeichnung\n\nder Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikationen in der Urteilsformel für er-\n\nforderlich zu halten (vgl. im einzelnen Pfister in NStZ-RR 2001, 353, 360). Er\n\nsieht davon ab, den Schuldspruch dahingehend abzuändern, daß der Ange-\n\nklagte der \"besonders schweren Vergewaltigung\" schuldig ist, da der Ange-\n\nklagte durch den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht beschwert ist.\n\nDas Landgericht wird jedoch bei der neuen Entscheidung die Liste der ange-\n\nwendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO) dementsprechend zu ergän-\n\nzen haben.\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung im Fall II 2 der\n\nUrteilsgründe hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen hatte der Ange-\n\nklagte sein Opfer in der Absicht, mit ihm gegen dessen Willen den Ge-\n\nschlechtsverkehr durchzuführen, auf den Boden geworfen und mit einem Mes-\n\nser bedroht. Er \"hatte nach dem Eindruck\" des Opfers \"jedoch plötzlich einen\n\n'Aussetzer' bzw. 'konnte wohl nicht' \" (UA S. 5). Dem Opfer gelang es, aufzu-\n\nstehen und wegzulaufen, ohne vom Angeklagten verfolgt zu werden.\n\nWie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, fehlt es an einer\n\nTatsachengrundlage, um beurteilen zu können, ob der Angeklagte trotz Aufga-\n\nbe der weiteren Tatausführung mangels Freiwilligkeit wegen Vergewaltigungs-\n\nversuchs strafbar bleibt, weil er die Ausführung seines Tatplans nicht mehr für\n\nmöglich hielt, sich auf Grund äußerer oder innerer Hemmnisse außerstande\n\nsah, die Tat zu vollenden, oder nicht mehr \"Herr seiner Entschlüsse\" war (vgl.\n\nBGHSt 35, 184, 186 m. w. N.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 10).\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen,\n\ndaß der Angeklagte von seinem Opfer aus freien Stücken abgelassen hat. Die\n\nFrage des Rücktritts vom Versuch hätte deshalb der Erörterung und Darlegung\n\nbedurft. Nachdem das angefochtene Urteil hierzu nichts ausführt, wird dies\n\nvom neuen Tatrichter nachzuholen sein.\n\nSofern die neuerliche Prüfung ergibt, daß der Angeklagte nicht strafbe-\n\nfreiend zurückgetreten ist, weist der Senat im Hinblick auf die Subsumtion im\n\nangefochtenen Urteil (UA S. 7) darauf hin, daß die Qualifikation des § 177\n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB diejenige nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB verdrängt (vgl. Eser\n\nin Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 177 Rdn. 28; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 177 Rdn. 43).\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe zieht die\n\nAufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafen für die beiden ande-\n\nren Taten werden von dem Fehler nicht berührt und können deshalb bestehen\n\nbleiben.\n\nDer neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenbildung auch Gelegen-\n\nheit haben, den Widerspruch aufzulösen, der darin besteht, daß nach den bis-\n\nherigen Feststellungen (UA S. 3) das Schöffengericht Varel am 7. Dezember\n\n2000 neun Straftaten abgeurteilt hat, im angefochtenen Urteil jedoch nur sie-\n\nben Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einbezogen worden sind.\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n von Lienen Richter am Bundesgerichtshof\n\n Becker ist infolge Urlaubs an \n\n der Unterschrift gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_114-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-07/3-str-114-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_114-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_114-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-07/3-str-114-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_114-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:29.273750+00:00"}}