{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-06","aktenzeichen":"3 StR 113/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 113/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n6. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der\n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe jeweils fünf Jahre sechs Monate), wegen Diebstahls in zwei\n\nFällen (Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr) und wegen unerlaubter Einfuhr\n\neiner Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen\n\nGewalt über eine Schußwaffe (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr sechs Monate) zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Verwaltungsbe-\n\nhörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrer-\n\nlaubnis zu erteilen. Von dem Vorwurf, in vier (weiteren) Fällen zum gewinnbrin-\n\ngenden Weiterverkauf Heroin aus den Niederlanden eingeführt bzw. Dritte mit\n\nder Einfuhr beauftragt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus tat-\n\nsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Re-\n\nvision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch sowie die unter-\n\nlassene Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\n1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Teilfrei-\n\nspruch, die Gesamtstrafe und die unterbliebene Unterbringung beschränkt. Der\n\nSenat kann nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles ausschließen,\n\ndaß das Landgericht bei Anordnung der Sicherungsverwahrung auf niedrigere\n\nEinzelstrafen für die abgeurteilten Taten erkannt hätte (vgl. BGHR StGB § 66\n\nStrafausspruch 1).\n\n2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Teilfreispruch wendet,\n\nist ihr Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts, aufgrund derer es sich von den weiteren dem An-\n\ngeklagten vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten nicht zu überzeugen ver-\n\nmochte, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n3. Dagegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit das\n\nLandgericht es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung anzuordnen.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß unter Beach-\n\ntung des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB die formellen Voraussetzungen für die An-\n\nordnung dieser Maßregel nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bzw. Abs. 2 StGB vor-\n\nliegen (s. auch BGHSt 41, 97). Es folgt darüber hinaus rechtsfehlerfrei der Ein-\n\nschätzung des Sachverständigen E. , daß bei dem Angeklagten eine\n\nhohe Rückfallgefahr besteht. Dennoch sieht es von der Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung ab, weil ein Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten\n\nim Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht sicher feststellbar sei (UA S. 90 f.).\n\nDie dem zugrunde liegenden Erwägungen halten rechtlicher Prüfung in mehr-\n\nfacher Hinsicht nicht stand.\n\na) Das Landgericht vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß es sich\n\nbei der vom Angeklagten im Jahre 1986 begangenen Betäubungsmittelstraftat\n\n(Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten durch Urteil des Landgerichts\n\nMönchengladbach vom 28. April 1987), der Raubtat von April 1989 (Freiheits-\n\nstrafe von sieben Jahren durch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n\n3. September 1990) sowie den beiden nunmehr abgeurteilten Verbrechen nach\n\ndem BtMG um Taten handelt, die für einen Hang des Angeklagten zur Bege-\n\nhung von Straftaten exemplarisch sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 263 ff.; 24, 153,\n\n156; 24, 243, 244; BGH NStZ 1984, 309). Die dem zugrunde liegende Bewer-\n\ntung des Landgerichts läßt jedoch wesentliche Umstände der Fallgestaltungen\n\naußer Betracht und legt einen unzutreffenden rechtlichen Beurteilungsmaßstab\n\nan.\n\nNicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Landge-\n\nrichts. Handelt es sich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen\n\nder Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz\n\nverschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr In-\n\ndizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu\n\nprüfen und zu begründen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10). Bei seiner Prü-\n\nfung hat das Landgericht jedoch nur allgemein auf den andersartigen straf-\n\nrechtlichen Charakter des Bankraubes aus dem Jahre 1989 abgehoben, ohne\n\nin Betracht zu nehmen, daß ein wesentlicher Umstand für sämtliche hier zur\n\nBeurteilung stehenden Symptomtaten gleichermaßen kennzeichnend ist: Alle\n\ndiese Taten (wie auch die vom Landgericht abgeurteilten Diebstähle) dienten\n\ndem Ziel des Angeklagten, sich auf kriminelle Weise Geld zu beschaffen. Dar-\n\nüber hinaus hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß der Erwerb der\n\nSchrotflinte durch den Angeklagten im September 1999 dem Zweck diente,\n\nsich vor Schwierigkeiten bei den Rauschgiftgeschäften zu wappnen (UA S. 22).\n\nIn der geplanten Absicherung der Taten durch eine Schußwaffe spiegelt sich\n\nerneut seine Bereitschaft zu einer gefährlichen Vorgehensweise wieder, die er\n\nschon bei dem Banküberfall von 1989 tatsächlich in die Tat umgesetzt hatte,\n\nals er mehrere Bankkunden mit einem schußbereiten Schrotgewehr bedrohte.\n\nSoweit das Landgericht den Indizwert des Banküberfalls für den von\n\n§ 66 StGB vorausgesetzten Hang des Angeklagten auch deswegen bezweifelt,\n\nweil es sich hierbei um eine aus einer persönlichen Krisensituation heraus be-\n\ngangene spontane Tat gehandelt habe, die gewisse altruistische Züge zeige\n\nund den Charakter einer Konflikttat trage, findet dies in den getroffenen Fest-\n\nstellungen keine Stütze. Der Angeklagte war aus einem Hafturlaub nicht zu-\n\nrückgekehrt, um die Beziehung zu seiner Freundin in Ordnung zu bringen, die\n\nsich zwischenzeitlich einem anderen Mann zugewandt hatte. Als er von ihren\n\nangewachsenen Schulden hörte, beschloß er, sich auf strafbare Weise Geld zu\n\nbeschaffen, um die Schulden zu begleichen. Er besorgte sich ein Schrotge-\n\nwehr, dessen Lauf er absägte. Vier oder fünf Tage vor der Tat entwendete er\n\neinen Pkw Porsche (als Fluchtfahrzeug) und kaufte zum Zwecke der Maskie-\n\nrung eine Sturmhaube. Bei dieser Sachlage kann von einer spontanen Tat oder\n\nKonflikttat nicht die Rede sein. Der Überfall war vielmehr gut vorbereitet und\n\ndiente erkennbar dem Zweck, durch die Begleichung der Schulden die Bezie-\n\nhung zu seiner Freundin zu festigen, und damit eigenen Zielen des Angeklag-\n\nten.\n\nDas Landgericht meint schließlich, trotz der hohen Rückfallgeschwindig-\n\nkeit und der bestehenden erheblichen Rückfallgefahr könne aus den nunmehr\n\nabgeurteilten Betäubungsmitteldelikten nicht auf einen Hang des Angeklagten\n\nzur Begehung von Straftaten geschlossen werden, denn es lasse sich nicht\n\nfeststellen, daß er schon mit der Bereitschaft aus der Haft gekommen sei, in\n\ngroßem Stil in den Rauschgifthandel einzusteigen; vielmehr sei der Angeklagte\n\nerst nach und nach wieder in den Drogenhandel eingestiegen, offenbar bedingt\n\ndurch die sich ihm bietenden Gelegenheiten in Verbindung mit seiner niedrigen\n\nHemmschwelle gegenüber kriminellem Tun. Damit hat das Landgericht ver-\n\nkannt, daß ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur bei dem\n\nTäter zu bejahen ist, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, sondern auch\n\nbei demjenigen, der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung - gleich wel-\n\ncher Genese - immer wieder straffällig wird, wenn sich ihm die Gelegenheit\n\nbietet (st. Rspr.; s. nur BGH NStZ 2000, 587 Nr. 6; BGHR StGB § 66 Abs. 1\n\nHang 1, 4 und 8).\n\nb) Auch die Erwägungen des Landgerichts zu der Frage, ob von dem\n\nstark rückfallgefährdeten Angeklagten erhebliche Straftaten drohen, so daß er\n\nim Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für die Allgemeinheit gefährlich ist, sind\n\nrechtsfehlerhaft. Zwar hat das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt, daß\n\nschon zu erwartende weitere Einfuhren von Heroin im Kilobereich und dessen\n\ngewinnbringender Absatz im Einzelfall eine Gefährlichkeit des Täters im Sinne\n\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB begründen können (BGH NStZ 2000, 587 Nr. 7).\n\nSeine hieran anknüpfenden Überlegungen zur Gefährlichkeit des Angeklagten\n\nlassen jedoch außer Betracht, daß dieser sich zur Absicherung seiner Betä u-\n\nbungsmittelgeschäfte eine Schrotflinte besorgt hatte und sich durch Aufbohren\n\neiner Gaspistole noch eine weitere Schußwaffe verschaffen wollte. Danach\n\nliegt es aber nicht fern, daß der Angeklagte nicht nur weitere Straftaten nach §\n\n29 a Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begeht, sondern sogar bewaff-\n\nneter Betäubungsmittelhandel im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu ge-\n\nwärtigen ist. Daß der Angeklagte bisher eine Schußwaffe gegen einen Me n-\n\nschen mit Tötungs- oder Verletzungsvorsatz noch nicht eingesetzt hat, steht -\n\n anders als das Landgericht meint - der Gefährlichkeit eines Hangtäters nicht\n\nentgegen, zumal bei der Unkalkulierbarkeit des jeweiligen Tatablaufs die Ge-\n\nfahr des tatsächlichen Abfeuerns der Waffe nie auszuschließen ist.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/3-str-113-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-06/3-str-113-02","retrieved":"2026-07-10 13:14:46.960826+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-06/3-str-113-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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