{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_111-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"3 StR 111/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 111/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOldenburg vom 6. November 2001 wird als unbegründet verwor-\n\nfen; jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß\n\ndie Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der\n\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren fünf Monaten verurteilt, seine Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der\n\nMaßregel zu vollziehen ist. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\n\nRevision hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang\n\nErfolg; im übrigen ist sie unbegründet.\n\nZum angeordneten Vorwegvollzug der Strafe hat der Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend folgendes ausgeführt:\n\n\"Indes kann die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor\n\nder Unterbringung gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Im Falle des Ne-\n\nbeneinanders von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt ist die Maßregel grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen. Nach der\n\nGrundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen\n\nRechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden. Der Betroffene soll\n\nschon frühzeitig von seinem Hang befreit werden, so dass er in der Strafanstalt\n\nan der Verwirklichung des Vollzugziels der Strafe mitarbeiten kann. Will der\n\nTatrichter mit Rücksicht auf das Rehabilitationsinteresse des Unterzubringen-\n\nden von diesem Grundsatz abweichen, was ihm unter den Voraussetzungen\n\ndes § 67 Abs. 2 StGB gestattet ist, so muss er diese Entscheidung mit auf je-\n\nden Einzelfall abgestellten nachprüfbaren Erwägungen begründen (BGHR\n\nStGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4, BGH, Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 StR\n\n251/98 -).\n\nDie Urteilsfeststellungen lassen bereits Ausführungen zu der Therapie-\n\nbereitschaft des Angeklagten vermissen.\n\nAuch ist dem Urteil eine Wertung, warum der gleichwohl angeordnete\n\n..... Vorwegvollzug der Strafe erforderlich sein soll, nicht zu entnehmen. Die\n\nformelhafte Wendung in den Urteilsgründen, dass eine zuvor durchgeführte\n\nTherapie wegen der Erwartung des nachfolgenden Vollzugs in anderer Sache\n\nerfolglos bleibt, ist nicht ausreichend, einen Vorwegvollzug der Strafe zu be-\n\ngründen. Hierzu hätte die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten, die\n\nLänge der Freiheitsstrafe und die Art der notwendigen Behandlungen in ihre\n\nErwägungen einbeziehen müssen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,\n\nleichtere 1).\"\n\nDer Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch\n\ntragfähige Gründe für einen Vorwegvollzug der Strafe gefunden werden kön-\n\nnen. Er hebt deshalb die Anordnung des Vorwegvollzugs auf und sieht davon\n\nab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Land-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/3-str-111-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/3-str-111-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_111-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:05.914968+00:00"}}