{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/1_StR__46-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"3 StR 46/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 46/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 7. September 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nführt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, auf die Verfahrensrügen\n\nkommt es damit nicht mehr an.\n\n1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält einer rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\na) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des\n\nbestreitenden Angeklagten wesentlich darauf, daß im Brandlegungszeitraum\n\nzwischen 08.53 Uhr und 08.58 Uhr keine weitere Person im Verwaltungs- und\n\nSozialtrakt gesehen wurde, wobei es unwahrscheinlich sei, daß sich eine - zu-\n\nvor dorthin gelangte - Person verborgen gehalten hat. Dabei läßt die Beweis-\n\nwürdigung eine Auseinandersetzung mit folgenden Umständen vermissen:\n\naa) Daß alle übrigen Mitarbeiter - außer dem Angeklagten - gegenüber\n\ndem vernehmenden Kriminalbeamten angegeben haben, sie seien zur Tatzeit\n\nnicht am Tatort gewesen, besagt wenig, wenn unter ihnen der Täter gewesen\n\nsein sollte.\n\nbb) Bei der Erwägung, daß eine weitere Person im Tatortbereich vom\n\nAngeklagten gesehen worden wäre (UA S. 15), hätte nach Sachlage erörtert\n\nwerden müssen, ob dieser nicht durch die Bearbeitung von Prospekten abge-\n\nlenkt worden sein konnte, so daß er etwaige Mitarbeiter, die sich dort befugt\n\naufgehalten haben und für ihn nichts Bemerkenswertes gewesen wären, auch\n\nbei ausreichender Sehleistung übersehen haben könnte.\n\ncc) Die weitere Überlegung, daß es wegen der erheblichen Ent-\n\ndeckungsgefahr unwahrscheinlich sei, daß ein anderer Täter, der vor 08.53\n\nUhr in den Trakt gelangt ist, sich dort einige Zeit verborgen gehalten haben\n\nkönnte, geht nicht darauf ein, daß ein betriebsangehöriger Täter dort nicht auf-\n\ngefallen wäre und im übrigen ein Verbergen nicht geplant gewesen sein muß,\n\nsondern sich aus der Situation ergeben haben kann.\n\nb) Daß die Zeugen S. , M. und K. , die nach den Feststellungen\n\nein Rachemotiv gegen den Angeklagten haben könnten, als Täter ausschei-\n\nden, folgert die Strafkammer daraus, daß diese dort nicht \"zeitnah\" anwesend\n\nwaren (UA S. 23). Worauf diese Feststellung beruht, ist nicht ersichtlich, so\n\ndaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem nur die eigenen Angaben\n\ndieser Personen zugrunde liegen. Dabei wäre weiter zu bedenken gewesen,\n\ndaß die Zeugin K. bereits nach den bisherigen Feststellungen noch wenig-\n\nstens bis 08.30 Uhr Gelegenheit gehabt hätte, die Notausgangstüre von innen\n\nzu öffnen, um einem Täter das Eindringen zu ermöglichen.\n\nc) Bedenken begegnet auch die als \"aufschlußreich\" bezeichnete, um-\n\nfangreiche Schilderung von Begebenheiten, bei denen \"der Angeklagte in den\n\nletzten 25 Jahren mit einer Vielzahl von Brandstiftungen und Sachbeschädi-\n\ngungen in Berührung gekommen ist\" (UA S. 38 f). Dabei hat die Strafkammer\n\nzwar berücksichtigt, daß in keinem der aufgezählten Fälle eine Täterschaft er-\n\nwiesen ist, und weiter ausgeführt, diese nicht als Indiz für die Täterschaft zu\n\nverwerten. Da sie die Häufung jedoch als immerhin \"aufschlußreich\" bezeich-\n\nnet und für den \"möglichen Fall\" der Täterschaft des Angeklagten in einigen\n\ndieser Fälle ausführt, diese ließen \"darauf schließen, daß er die Brandstiftung\n\nim Wal*Mart aus einem gesteigerten Bedürfnis nach Anerkennung begangen\n\nhat\", ist zu besorgen, daß diese Begebenheiten letztlich doch, wenn auch viel-\n\nleicht nur unterschwellig, Eingang in die Beweiswürdigung gefunden haben.\n\n2. Die dargelegten Mängel machen eine neue tatrichterliche Prüfung\n\nerforderlich. Dabei wird Gelegenheit bestehen, die Einlassung des Angeklag-\n\nten, er habe mit abgenommener Brille nicht weiter als einen Meter sehen kön-\n\nnen, nicht nur an Hand seines Aussageverhaltens, sondern auch unter Berück-\n\nsichtigung seiner tatsächlichen Sehleistung zu überprüfen. Ferner wird darauf\n\nhingewiesen, daß aus der in Bezug genommenen Lageskizze eine Türe zwi-\n\nschen\n\nHeizungsraum und Verkaufsraum ersichtlich ist, zu deren Eignung, einem Täter\n\nein Eindringen zu ermöglichen, dem Urteil bislang keine Feststellungen zu ent-\n\nnehmen sind.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/1_StR__46-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/3-str-46-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/1_StR__46-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/1_StR__46-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/3-str-46-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/1_StR__46-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:16:09.483882+00:00"}}