{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/StB___5-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"StB 5/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 203; StGB § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1 1. Kommt es im Eröffnungsverfahren bei der Prüfung des Verfahrens- hindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit auf die Klärung von Tatsachen an, die die angeklagte Straftat betreffen, so erfolgt diese nicht im Freibeweisverfahren, sondern ist dem Strengbeweis- verfahren der Hauptverhandlung vorbehalten. Für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfah- renshindernis nicht ergeben werde. 2. Die vom Senat für die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agen- tentätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch für die mitglied- schaftliche Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Ver- einigung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StE 1/01\nStB 4 und 5/01 vom\n\nBESCHLUSS\n\n30. März 2001\n\nin dem Strafverfahren\n\ngegen\n\nwegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 30. März\n\n2001 beschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts\n\nwird der Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom\n\n28. Februar 2001 aufgehoben.\n\n2. Die Anklage des Generalbundesanwalts vom 28. Januar\n\n2001 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das\n\nHauptverfahren vor dem Kammergericht in Berlin eröffnet.\n\n3. Die weitere Vollziehung des Haftbefehls des Ermittlungs-\n\nrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1999\n\n- 1 BGs 284/99 - wird angeordnet.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt legt dem Angeschuldigten S. mit der\n\nAnklage vom 28. Januar 2001 zur Last, er sei von 1985 bis 1990 Rädelsführer\n\nder \"Berliner Zelle\" der \"Revolutionären Zellen (RZ)\" gewesen und habe an\n\ndem Sprengstoffanschlag in der Nacht vom 5. auf den 6. Februar 1987 auf das\n\nGebäude der Zentralen Sozialhilfestelle für Asylbewerber (ZSA) in Berlin mit-\n\ngewirkt. Wegen dieses Sachverhalts hatte der Ermittlungsrichter des Bundes-\n\ngerichtshofs mit Beschluß vom 15. Dezember 1999 - 1 BGs 284/99 - Haftbefehl\n\ngegen den bereits in anderer Sache in Haft befindlichen Angeschuldigten er-\n\nlassen und die Notierung von Überhaft angeordnet. Diese wurde seit\n\n15. Februar 2001 vollzogen.\n\nDas Kammergericht hat mit Beschluß vom 28. Februar 2001 die Eröffnung\n\ndes Hauptverfahrens abgelehnt, weil das Verfahrenshindernis anderweitiger\n\nRechtshängigkeit entgegenstehe, den Haftbefehl aufgehoben und die Freilas-\n\nsung des Angeschuldigten angeordnet.\n\nDem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:\n\nIn einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (51 Js\n\n118/96) war dem Angeschuldigten mit Anklage vom 16. November 1999 zur\n\nLast gelegt worden, er habe als Mitglied der \"Revolutionären Zelle\" Beihilfe zu\n\ndem Anschlag auf die Teilnehmer an der OPEC-Konferenz in Wien am 21. De-\n\nzember 1975 geleistet. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Frankfurt\n\nam Main beantragte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gemäß § 270 StPO\n\nan das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu verweisen, weil die Beweis-\n\naufnahme den Verdacht ergeben habe, der Angeschuldigte sei jedenfalls seit\n\nDezember 1975 bis zu seinem Ausstieg im Jahre 1990 ununterbrochen Mitglied\n\nder Revolutionären Zellen gewesen. Diesen Antrag hat die Strafkammer abge-\n\nlehnt, da ein hinreichend wahrscheinlicher Tatverdacht für eine fortlaufende\n\nMitgliedschaft nicht bestehe, vielmehr sei 1978 durch das Abtauchen des An-\n\ngeschuldigten ins Ausland eine Unterbrechung mit der Folge einer neuen selb-\n\nständigen Tat des § 129 a StGB für die Zeit nach seiner Rückkehr im Jahre\n\n1985 erfolgt. Mit Urteil vom 15. Februar 2001 hat es ihn sodann wegen des\n\nangeklagten Tatvorwurfs freigesprochen; hiergegen hat die Staatsanwaltschaft\n\nRevision eingelegt.\n\nDas Kammergericht hält die Auffassung des Landgerichts für unzutref-\n\nfend, weil eine Mitgliedschaft nach § 129 a Abs. 1 StGB auch bei längerer Un-\n\ntätigkeit fortbestehe und es im übrigen auch für die Zeit von 1978 bis 1985\n\nkonkrete Hinweise auf mitgliedschaftliche Betätigungsakte des Angeschuldig-\n\nten gebe. Er habe damit der \"(Gesamt-) Vereinigung Revolutionäre Zellen\" von\n\n1975 bis 1990 ohne Unterbrechung angehört, weshalb nur eine einzige Straftat\n\nnach § 129 a StGB vorliege, die bereits Gegenstand des Verfahrens bei dem\n\nLandgericht Frankfurt am Main sei und sich auch auf den tateinheitlichen Vor-\n\nwurf des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion erstrecke.\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesan-\n\nwalts ist begründet.\n\nI. Das Verfahrenshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit ist nicht ge-\n\ngeben, weil der Angeschuldigte nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht von\n\n1975 bis 1990 ununterbrochen der gleichen terroristischen Vereinigung ange-\n\nhörte und damit nicht vom Vorliegen einer einzigen Tat nach § 129 a StGB für\n\nden gesamten Zeitraum ausgegangen werden kann.\n\n1. Der Senat hat im Verfahren auf die Beschwerde gegen die Ablehnung\n\nder Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 210 Abs. 2 StPO in vollem Um-\n\nfang zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Eröffnung nach § 203 StPO\n\ngegeben sind und insbesondere nicht das Prozeßhindernis anderweitiger\n\nRechtshängigkeit entgegensteht.\n\nEin Strafverfahren darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn fest-\n\nsteht, daß die erforderlichen Prozeßvoraussetzungen vorliegen und Prozeß-\n\nhindernisse nicht entgegenstehen, die erforderlichen Feststellungen hierfür\n\nsind im Wege des Freibeweises zu treffen (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n24. Aufl. § 203 Rdn. 16, § 206 a Rdn. 28 ff., 59). Bleibt nach Ausschöpfung al-\n\nler Erkenntnismöglichkeiten zweifelhaft, ob ein Prozeßhindernis vorliegt, ist\n\nnach der h.M. nach der Art des Prozeßhindernisses oder der Prozeßvorausset-\n\nzung zu differenzieren (vgl. BGHSt 18, 274, 277 f.; Überblick bei Paeffgen in\n\nSK-StPO 15. Lfg. § 206 a Rdn. 16 f.). In einigen älteren Entscheidungen ist zur\n\nFrage des Strafklageverbrauchs noch die Auffassung vertreten worden, daß\n\nhier der Zweifelssatz nicht anwendbar sei und nur eine nachgewiesene vorher-\n\ngehende Verurteilung die erneute Aburteilung hindere (OGHSt 1, 207; BGH,\n\nUrt. vom 9. Oktober 1952 - 4 StR 124/52; Urt. vom 19. Februar 1954 - 2 StR\n\n581/53). Diese Entscheidungen sind jedoch durch BGHSt 18, 274 überholt (vgl.\n\nBayObLG NJW 1968, 2118). Allerdings erfordert die Anwendung des Zweifels-\n\nsatzes konkrete tatsächliche Umstände; bloß theoretische, nur denkgesetzlich\n\nmögliche Zweifel reichen nicht aus (vgl. Rieß aaO). Dabei ist es in aller Regel\n\nohne praktische Bedeutung, ob dogmatisch von der Funktion der Prozeß-\n\nvoraussetzung als Bedingung für die Zulässigkeit eines Sachurteils oder von\n\nder Anwendung des Zweifelssatzes ausgegangen wird (Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 44. Aufl. § 206 a Rdn. 7).\n\nEtwas anderes muß jedoch gelten, wenn das Vorliegen des Verfahrens-\n\nhindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht nach Aktenlage geklärt\n\nwerden kann, sondern von Tatsachen abhängt, die die angeklagte Straftat be-\n\ntreffen. Deren Feststellung muß dem Strengbeweis in der Hauptverhandlung\n\nvorbehalten bleiben (Loos, JuS 1979, 702; vgl. auch Rieß aaO § 203 Rdn. 8;\n\nPaeffgen aaO § 203 Rdn. 13). Würden solche Fragen bereits im Eröffnungs-\n\nverfahren mit der erforderlichen Vollständigkeit geprüft werden, müßte ein un-\n\nter Umständen wesentlicher Teil der Hauptverhandlung vorweggenommen\n\nwerden, wobei der Angeklagte im Freibeweisverfahren eine schlechtere verfah-\n\nrensrechtliche Position besitzt. Die - im Falle einer Verneinung eines Prozeß-\n\nhindernisses - erforderliche Wiederholung dieser Beweisaufnahme in der\n\nHauptverhandlung nach den Regeln des Strengbeweises würde nicht nur pro-\n\nzeßunökonomisch und für die Beteiligten zusätzlich belastend sein, sie würde\n\nauch die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse in sich bergen und letztlich dem\n\nPrinzip des Strafverfahrens, wonach der Schwerpunkt in der Hauptverhandlung\n\nliegen soll, zuwiderlaufen (vgl. dazu Loos aaO: keine Hauptverhandlung vor\n\nder Hauptverhandlung, diese solle \"Premiere\", nicht \"Reprise\" sein). Daß eine\n\nsolche doppelte Beweisaufnahme in hohem Maße unzuträglich sein kann, zeigt\n\ngerade das vorliegende Verfahren. Die abschließende Klärung der Frage, ob\n\neine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sein könnte, würde auf der\n\nGrundlage der bisherigen Rechtsprechung zum prozessualen Tatbegriff eine\n\numfassende Beweisaufnahme über die Einbindung des Angeklagten in die ver-\n\nschiedenen Ausformungen der \"Revolutionären Zellen\" in der Zeit von 1975 bis\n\n1990 und über seine Tätigkeit im Zeitraum von 1978 bis 1985 voraussetzen.\n\nDafür müßte neben zahlreichen anderen Beweiserhebungen der Zeuge M. \n\numfangreich vernommen werden, dessen Glaubwürdigkeit die Verteidiger mit\n\nzahlreichen Einwänden in Frage stellen würden. Damit müßte ein wesentlicher\n\nTeil der Hauptverhandlung vorweggenommen werden, was hier voraussichtlich\n\nmehrere Monate in Anspruch nehmen würde.\n\nDiese Auffassung entspricht auch der Praxis des Bundesgerichtshofs in\n\nRevisionsverfahren, in denen die Frage des Vorliegens eines Strafklagever-\n\nbrauchs von den bislang ungenügend aufgeklärten tatsächlichen Umständen\n\nder abgeurteilten Tat abhängt, etwa weil in Frage steht, ob ein Handel mit Be-\n\ntäubungsmitteln Teil einer bereits anderweitig abgeurteilten Bewertungseinheit\n\nist. In solchen Fällen wird diese Frage nicht im Revisionsverfahren im Wege\n\ndes Freibeweises geklärt, sondern die Sache zu erneuter tatrichterlicher Fest-\n\nstellung im Wege des Strengbeweises zurückverwiesen (BGH, Beschl. vom\n\n16. November 2000 - 3 StR 457/00).\n\nFür die Frage der Eröffnung muß demnach eine hinreichende Wahr-\n\nscheinlichkeit dafür genügen, daß die Beweisaufnahme in der Hauptverhand-\n\nlung ein solches Verfahrenshindernis nicht ergeben werde.\n\n2. Bei der \"Revolutionären Zelle\", der der Angeschuldigte von 1975 bis\n\n1978 im Bereich Frankfurt am Main angehört hat, und der \"Berliner Zelle der\n\nRevolutionären Zellen\" im Tatzeitraum der Anklage zum Kammergericht von\n\n1985 bis 1990 handelt es sich nach Aktenlage um unterschiedliche terroristi-\n\nsche Vereinigungen. Eine den gesamten Zeitraum von 1975 bis 1990 und\n\ngleichzeitig auch die verschiedenen regionalen Gruppierungen umfassende\n\neinheitliche Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB (\"Gesamtvereinigung\") war\n\nentgegen der Auffassung des Kammergerichts nicht gegeben. Zwar erscheint\n\nes grundsätzlich vorstellbar, daß sich eine terroristische Gruppierung in der Art\n\norganisiert und strukturiert, daß neben einzelnen regionalen Vereinigungen\n\nauch eine übergeordnete Dach-Vereinigung besteht, die ihrerseits ebenfalls\n\ndie Kriterien einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a StGB erfüllt, wobei\n\neinzelne Mitglieder sowohl der regionalen, als auch der Dach-Vereinigung an-\n\ngehören und sich an ihnen aktiv beteiligen können. Hier ergibt sich jedoch aus\n\nden Ermittlungen, daß nach der Umstrukturierung der \"Revolutionären Zelle\" im\n\nZeitraum von 1976 bis 1981 keine solche Dach-Vereinigung vorhanden war,\n\ndie selbst als terroristische Vereinigung nach § 129 a StGB angesehen werden\n\nkönnte. Dazu wäre Voraussetzung gewesen, daß sich mehrere Personen zu\n\neiner Vereinigung zusammenschließen, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf\n\ngerichtet war, bestimmte Straftaten der in § 129 a Abs. 1 StGB genannten Art\n\nzu begehen, wobei die Unterwerfung der Mitglieder unter eine organisierte\n\nWillensbildung notwendig ist, was innerhalb der Vereinigung bestehende, von\n\nden Mitgliedern anerkannte Entscheidungsstrukturen voraussetzt (BGHSt 10,\n\n16 f.; 28, 147 f.; 31, 202, 205).\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Beschwerdebegründung vom\n\n5. März 2001 unter Hinweis auf Fundstellen in dem publizistischen Organ \"Re-\n\nvolutionärer Zorn\" der \"Revolutionären Zelle\" im einzelnen belegt, hat sich die\n\n\"Revolutionäre Zelle\" im September 1976 in \"Revolutionäre Zellen\" umbenannt\n\nund mehrere einzelne selbständige, regional aufgeteilte Zellen mit eigenen\n\nEntscheidungs- und Handlungsbefugnissen gebildet. Dabei wird zur Eigen-\n\nständigkeit dieser Zellen betont, daß \"jeder selbst entscheiden kann\" ... \"ohne\n\nauf die Bestätigung oder das Dementi eines nicht vorhandenen ZK's zu warten\"\n\n(Revolutionärer Zorn Nr. 5, April 1978). Dies belegt das Fehlen einer überge-\n\nordneten Vereinigung mit eigener Entscheidungsstruktur, der sich die einzel-\n\nnen Mitglieder der Zellen unterworfen hätten. Dem entspricht, daß es nach der\n\nAussage des Zeugen M. , der zu der Zusammensetzung und Struktur\n\nder \"Revolutionären Zellen\" in dem fraglichen Zeitraum ab Mitte der 80-er Jah-\n\nre umfangreiche und umfassende Angaben gemacht hatte, an überregionalen\n\nTätigkeiten lediglich einmalige jährliche Treffen von Abgesandten der einzel-\n\nnen Zellen gegeben hatte, die \"Miez\" oder auch \"Asamblea\" genannt wurden.\n\nDaß dort verbindliche Entscheidungen für die Durchführung von Straftaten im\n\nSinne des § 129 a Abs. 1 StGB getroffen worden wären, die dann auch unter\n\nder Verantwortung einer solchen überregionalen Vereinigung verübt worden\n\nwären, hat er nicht berichtet; auch sonst fehlen dafür jegliche Anhaltspunkte.\n\nDaß die einzelnen Zellen gelegentlich zusammenarbeiteten, z.B. durch die\n\nÜberlassung von Sprengstoff aus einem Diebstahl, oder daß sie ein einheitli-\n\nches Symbol verwendeten, vermag daran nichts zu ändern, da dies die fehlen-\n\nden Merkmale einer Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB für die angebliche\n\n\"Gesamt-Vereinigung\" nicht ersetzen kann.\n\nDabei kommt hinzu, daß mit der Umstrukturierung der \"Revolutionären\n\nZelle\" auch ein inhaltlicher und programmatischer Wandel verbunden war, der\n\nzu Spaltungen und Trennungen führte, wie in der Beschwerdebegründung im\n\neinzelnen dargestellt und belegt wird. Bei dieser Sachlage braucht der Senat\n\ndaher nicht zu entscheiden, ob die Frage der Fortdauer einer einheitlichen Mit-\n\ngliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gegebenenfalls dann anders zu\n\nbeurteilen ist, wenn sich eine Vereinigung aus taktischen Gründen einver-\n\nnehmlich umstrukturiert und nahtlos ihre bisherigen Zwecke weiterverfolgt, sei\n\nes, daß sich eine bislang einheitliche Organisation in mehrere einzelne Verei-\n\nnigungen aufspaltet oder umgekehrt bisher selbständige Gruppierungen sich\n\nzu einer einheitlichen Vereinigung mit gleichbleibender Zielrichtung zusam-\n\nmenschließen.\n\n3. Zudem ist durch das Abtauchen des Angeschuldigten im August 1978\n\nnach dem bisherigen Kenntnisstand seine mitgliedschaftliche Beteiligung an\n\nder \"Revolutionären Zelle\", der er bis dahin angehört hatte, beendet worden.\n\nDarin liegt eine Zäsur, die der Annahme einer einzigen Tat nach § 129 a StGB\n\nentgegensteht.\n\nDer Angeschuldigte selbst erklärte hierzu in der Hauptverhandlung vor\n\ndem Landgericht Frankfurt am Main im Rahmen der Schilderung seines Le-\n\nbenslaufes: \"In der Zeit von August 1978 bis zur Wiederaufnahme meiner poli-\n\ntischen Aktivitäten Mitte der 80er Jahre habe ich keine strafbaren Handlungen\n\nbegangen und keiner verbotenen Organisation angehört.\" Mag diese Erklärung\n\nauch prozeßtaktischen Erwägungen entspringen, so stimmt sie jedenfalls inso-\n\nweit mit den Ermittlungsergebnissen überein, als für die Zeit nach dem Abtau-\n\nchen im August 1978 bis jedenfalls 1981 keinerlei Anhaltspunkte für eine Fort-\n\nsetzung der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an der \"Revo-\n\nlutionären Zelle\" gegeben sind; solche hat auch das Kammergericht nicht fest-\n\ngestellt.\n\nWenn es gleichwohl diesem Umstand für die Fortdauer der Mitgliedschaft\n\nkeine maßgebliche Bedeutung beimißt, weil nach BGHSt 29, 288, 294 die Mit-\n\ngliedschaft auch in Zeiten fortbestehe, in denen gerade keine Tätigkeit entfaltet\n\nwerde, wird es weder dem Sinn dieser Entscheidung, noch dem Begriff der mit-\n\ngliedschaftlichen Beteiligung nach § 129 a Abs. 1 StGB gerecht. Danach ge-\n\nnügt eben nicht eine nur passive, für das Wirken der Vereinigung bedeutungs-\n\nlose Mitgliedschaft, vielmehr ist erforderlich, daß diese auf eine aktive Teil-\n\nnahme am Verbandsleben gerichtet sein muß (BGHSt 29, 114, 120 f.). Gerade\n\nweil in BGHSt 29, 288, 294 dieser Grundsatz unter Verweis auf die vorge-\n\nnannte Entscheidung wiederholt wird, kann die nachfolgende Erwägung, die\n\nMitgliedschaft bestehe auch in Zeiten, in denen keine Tätigkeit für die Vereini-\n\ngung ausgeübt werde, nur dahin verstanden werden, daß es bei einer solchen\n\naktiven Beteiligung naturgemäß zwischen den einzelnen Betätigungsakten zu\n\nPausen kommen kann, die ohne Einfluß auf das Andauern der Mitgliedschaft\n\nbleiben. Daraus hat der Senat gefolgert, daß diese Tatbestandsstruktur dazu\n\nführe, daß sich die Strafbarkeit der mitgliedschaftlichen Beteiligung auf Jahre\n\nerstrecken könne (BGHSt 29, 288, 294). Umgekehrt durfte daraus das Kam-\n\nmergericht jedoch nicht den Schluß ziehen, daß selbst eine jahrelange Unter-\n\nbrechung der aktiven Betätigung die Fortdauer der Mitgliedschaft im Sinne des\n\n§ 129 a Abs. 1 StGB ohne weiteres unberührt lasse. Wenn das Kammergericht\n\nin diesem Zusammenhang darauf abstellt, daß der Wechsel des Angeklagten\n\nnach Berlin (nach mehreren Jahren) als \"Wiederaufleben der zuvor ruhenden\n\nMitgliedschaft\" (BA S. 5) anzusehen sei, beschreibt es gerade nicht eine akti-\n\nve, sondern allenfalls eine zwischenzeitliche passive Mitgliedschaft, die für die\n\nErfüllung des Tatbestandes des § 129 a Abs. 1 StGB nach dem Wortlaut des\n\nGesetzes und auch nach der Rechtsprechung nicht ausreicht.\n\nInsofern ist die Tatbestandsstruktur des Organisationsdeliktes der mit-\n\ngliedschaftlichen Beteiligung nach § 129 a Abs. 1 StGB dem Tatbestand der\n\ngeheimdienstlichen Agententätigkeit nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB vergleichbar.\n\nAuch dort stellt sich das Problem, ob und unter welchen Voraussetzungen\n\nZeiten der Inaktivität eines Agenten noch als tatbestandsimmanentes Verhalten\n\nanzusehen sind oder ob ein späteres erneutes Tätigwerden eine neue Tat im\n\nSinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt (vgl. dazu Rissing–van Saan in FS\n\n50 Jahre BGH, S. 485 f.). So hat der Senat die vorübergehende \"Abschaltung\"\n\neines Agenten für die Dauer eines Jahres nach der Enttarnung eines anderen\n\nAgenten zur Vermeidung einer Entdeckung als für eine geheimdienstliche\n\nAgententätigkeit typisch bewertet (BGHR StGB § 99 Ausüben 2). Ähnliches\n\ndürfte für das Mitglied einer terroristischen Vereinigung gelten, das sich etwa\n\ndem verstärkten Fahndungsdruck der Polizei nach einem spektakulären An-\n\nschlag durch ein vorübergehendes Untertauchen entzieht, um danach seine\n\nTätigkeit wieder ungefährdet fortsetzen zu können. Dabei wird man aber eben-\n\nso wie bei der geheimdienstlichen Agententätigkeit für die Frage einer Tatbe-\n\nendigung nicht allein auf die Dauer der zeitlichen Zäsur abstellen dürfen, son-\n\ndern eine Gesamtbetrachtung der Umstände, insbesondere der Ausgestaltung\n\nder weiteren Beziehungen zu der Vereinigung anzustellen haben (vgl. Rissing–\n\nvan Saan aaO, S. 486). Hier ist zu berücksichtigen, daß der Angeschuldigte im\n\nAugust 1978 abtauchte, als gegen ihn wegen Mitgliedschaft in der \"Revolutio-\n\nnären Zelle\" ermittelt worden war, was zum Erlaß eines Haftbefehls des Er-\n\nmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 1978 geführt\n\nhatte. Dies und der Umstand, daß bis 1981 keinerlei Anhaltspunkte für eine\n\nweitere Tätigkeit vorliegen, ferner daß der Angeklagte nach der oben darge-\n\nlegten Umstrukturierung der \"Revolutionären Zelle\" nicht in seiner alten\n\nFrankfurter Gruppe, sondern in der \"Berliner Zelle\" aktiv geworden ist, belegt\n\nzur Überzeugung des Senats, daß er seine mitgliedschaftliche Betätigung mit\n\ndem Abtauchen beendet und danach an anderer Stelle und für eine andere\n\nVereinigung neu aufgenommen hat.\n\n4. Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen neigt der Senat in\n\nFortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 29, 288 ff.) dazu,\n\nauch bei einem Organisationsdelikt mehrere prozessuale Taten anzunehmen,\n\nwenn nur einzelne Betätigungen eines Mitglieds einer solchen Organisation\n\n(kriminelle oder terroristische Vereinigung, Verein i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1\n\nVereinsG) Gegenstand der früheren Anklage und gerichtlichen Untersuchung\n\nwaren und der Angeklagte nicht darauf vertrauen durfte, daß durch das frühere\n\nVerfahren alle Betätigungsakte für die Vereinigung erfaßt wurden (Urt. des Se-\n\nnats vom heutigen Tage - 3 StR 342/00, vgl. dazu Krauth in FS für Kleinknecht,\n\n1985, S. 215, 229 ff.). Der 2. Strafsenat hat zu Recht darauf hingewiesen, daß\n\ndie uferlose Ausdehnung der Kognitionspflicht des Tatrichters durch den pro-\n\nzessualen Tatbegriff bei derartigen langgestreckten Delikten (Organisationsde-\n\nlikte, Dauerdelikte, Bewertungseinheiten) dessen Leistungsfähigkeit übersteige\n\nund eine den Grundsätzen des Strafverfahrens widersprechende Verlagerung\n\nvon Ermittlungstätigkeit in das gerichtliche Hauptverfahren zur Folge habe.\n\nGleichzeitig würden die auch dem Schutz des Angeklagten dienenden Verfah-\n\nrensinstitute wie Anklage und Eröffnungsverfahren ausgehöhlt (BGHSt 43, 252,\n\n257).\n\nII. Da der Angeschuldigte im übrigen der angeklagten Tat hinreichend\n\nverdächtig ist, war die Anklage des Generalbundesanwalts zur Hauptverhand-\n\nlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Kammergericht zu eröffnen.\n\nIm einzelnen wird hierzu auf die Anklage und das wesentliche Ergebnis der\n\nErmittlungen Bezug genommen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 210\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO, die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses\n\nGerichts zu eröffnen, keinen Gebrauch gemacht.\n\nIII. Der Aufhebung des Haftbefehls nach § 120 Abs. 1 StPO wird durch die\n\nvorliegende Beschwerdeentscheidung die Grundlage entzogen. Gemäß § 207\n\nAbs. 4 StPO ordnet der Senat die weitere Vollziehung des Haftbefehls des Er-\n\nmittlungsrichters vom 15. Dezember 1999 an. Der dringende Tatverdacht be-\n\nruht auf der umfangreichen Aussage des Zeugen M. . Es besteht\n\nweiterhin neben dem Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO der Haftgrund der\n\nFluchtgefahr, nachdem der Angeschuldigte bereits im August 1978 zur Vermei-\n\ndung seiner Festnahme untergetaucht, einige Jahre später zwar wieder nach\n\nDeutschland zurückgekehrt war, aber hier illegal bis zum vermeintlichen Ver-\n\njährungseintritt gelebt hatte. Dies belegt die Gefahr, daß er sich auch jetzt dem\n\nnunmehr drohenden Strafverfahren durch Flucht entziehen werde. Diese Ge-\n\nfahr wird nicht dadurch ausgeräumt, daß er nach dem Nichteröffnungsbeschluß\n\nund der Aufhebung des Haftbefehls sich verfügbar gehalten hat, da er bislang\n\ndarauf hoffen konnte, von einem weiteren Strafverfahren verschont zu bleiben.\n\nUnter den gegebenen Umständen kann gegenwärtig der Fluchtgefahr auch\n\nnicht durch Maßnahmen nach § 116 StPO begegnet werden. Da der Ange-\n\nschuldigte innerhalb der \"Berliner Zelle\" eine führende Rolle eingenommen hat\n\nund auch in maßgeblicher Weise an den begangenen Taten beteiligt war, hat\n\ner trotz der zwischenzeitlichen Beendigung der Tätigkeit dieser Vereinigung\n\nund des Zeitabstandes zwischen den Taten und ihrer Verfolgung eine nicht\n\nunerhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk:\nja\nBGHSt:\nja\nja\nVeröffentlichung:\n__________________\n\nStPO § 203;\nStGB § 129 Abs. 1, § 129 a Abs. 1\n\n1. \n\nKommt es im Eröffnungsverfahren bei der Prüfung des Verfahrens-\nhindernisses der anderweitigen Rechtshängigkeit auf die Klärung\nvon Tatsachen an, die die angeklagte Straftat betreffen, so erfolgt\ndiese nicht im Freibeweisverfahren, sondern ist dem Strengbeweis-\nverfahren der Hauptverhandlung vorbehalten. Für die Eröffnung des\nHauptverfahrens genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß\ndie Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ein solches Verfah-\nrenshindernis nicht ergeben werde.\n\n2. \n\nDie vom Senat für die Unterbrechung von geheimdienstlicher Agen-\ntentätigkeit entwickelten Grundsätze gelten auch für die mitglied-\nschaftliche Betätigung in einer kriminellen oder terroristischen Ver-\neinigung.\n\nBGH, Beschl. vom 30. März 2001 - StB 4 und 5/01 - Kammergericht Berlin","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-30/stb-5-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-30/stb-5-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB___5-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:56.541531+00:00"}}