{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/StB___1-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-01-30","aktenzeichen":"StB 1/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 BJs 61/00-2\nStB 1/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2001\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.;\n\nhier: Beschwerde gegen die Anordnung einer Durchsuchung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001 gemäß § 304\n\nAbs. 5 StPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des\n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. November\n\n2000 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermitt-\n\nlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen\n\nVereinigung \"Das K.O.M.I.T.E.E.\" sowie der Beteiligung an Sprengstoffver-\n\nbrechen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 311 a.F., § 311 b Abs. 1 Nr. 2 a.F. StGB). Die-\n\nse Organisation soll sich zum Ziel gesetzt haben, in Deutschland den Kampf\n\nder kurdischen PKK durch Brand- und Sprengstoffanschläge zu unterstützen.\n\nZu diesem Zweck sollen Mitglieder der Vereinigung in der Nacht zum 27. Okto-\n\nber 1994 an dem Gebäude des Kreiswehrersatzamtes in Bad Freienwalde ei-\n\nnen kombinierten Brand/Sprengstoffanschlag mit einem Schaden von ca.\n\n200.000 DM verübt haben. Weiterhin sollen Mitglieder der Vereinigung \"Das\n\nK.O.M.I.T.E.E.\", nämlich der Bruder des Beschuldigten und zwei Mittäter, ge-\n\ngen die Haftbefehle bestehen, beabsichtigt haben, in der Nacht zum 11. April\n\n1995 die kurz vor der Fertigstellung stehende Justizvollzugsanstalt Berlin-\n\nGrünau durch einen Sprengsatz in die Luft zu sprengen. Die Täter sollen meh-\n\nrere Bomben mit insgesamt 120 Kilogramm Sprengstoff in Kraftfahrzeugen zum\n\nTatort transportiert haben und geflüchtet sein, nachdem sie durch ein vorbei-\n\nkommendes Polizeifahrzeug gestört wurden.\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat der Ermittlungsrichter des Bundes-\n\ngerichtshofs die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der\n\nvon ihm als Geschäftsführer betriebenen Gaststätte, die am 22. November\n\n2000 durchgeführt worden ist, gestattet. Dabei wurden in den Wohnräumen\n\ndes Beschuldigten zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt, u.a. dem Spreng-\n\nstoffgesetz unterfallende Substanzen sowie elektronische Bauteile.\n\nDer Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Anordnung\n\nsowie die Art und Weise der Durchsuchung und beantragt, den Durchsu-\n\nchungsbeschluß vom 17. November 2000 aufzuheben. Dazu bringt er im we-\n\nsentlichen vor, in dem angefochtenen Beschluß seien die zu durchsuchenden\n\nRäume und die zu suchenden Beweismittel nicht ausreichend eingegrenzt wor-\n\nden. Der Einsatz des Sondereinsatzkommandos der Polizei im Rahmen der\n\nDurchsuchung sei unverhältnismäßig, dessen Vorgehen sei rechtswidrig gewe-\n\nsen.\n\nII.\n\n1. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Rechtmäßigkeit der\n\nDurchsuchungsanordnung selbst wendet, wegen der mit der Wohnungs-\n\ndurchsuchung verbundenen tiefgreifenden Grundrechtseingriffe und der Not-\n\nwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig, ob-\n\nwohl die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 96, 27; BGH\n\nNJW 2000, 84, 85). Soweit in ihr mit dem Hinweis der Verteidigung auf den\n\nEinsatz des Sondereinsatzkommandos der Polizei und dessen Vorgehen die\n\nArt und Weise der Durchsuchung beanstandet wird, ist die Beschwerde unzu-\n\nlässig (BGH NJW 2000, 84, 86). Rügen gegen die Art und Weise der vom Er-\n\nmittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Durchsuchung können\n\nlediglich durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgebracht werden, in den der Ermittlungsrichter des\n\nBundesgerichtshofs den unzulässigen Teil der Beschwerde umdeuten will.\n\n2. Das Rechtsmittel gegen die Durchsuchungsanordnung bleibt in der Sa-\n\nche ohne Erfolg, weil deren Voraussetzungen (§§ 102, 105 StPO) vorlagen.\n\na) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Er-\n\nmittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung genügt der auf bestimmte\n\ntatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, daß eine Straftat be-\n\ngangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht\n\nkommt (BGH NJW 2000, 84, 85 m.w.Nachw.) aus. Ausreichende Verdachts-\n\nmomente in diesem Sinne lagen gegen den Beschwerdeführer vor. Sein Bruder\n\nist wegen am Tatort aufgefundener Ausweispapiere dringend verdächtig, an\n\ndem beabsichtigten Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt Berlin-\n\nGrünau in der Nacht zum 11. April 1995 beteiligt gewesen zu sein. Aus einem\n\nbei ihm sichergestellten, nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand von ihm\n\nverfaßten Brief und einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs geht hervor,\n\ndaß der im Umgang mit Sprengstoffen erfahrene Beschuldigte fähig ist, die für\n\neinen Sprengstoffanschlag erforderlichen Schaltmechanismen herzustellen und\n\nvon \"dem vernünftigen Sprengmeister aus Freiburg\" befragt wurde, ob er näch-\n\nste Ostern - der beabsichtigte Sprengstoffanschlag auf die JVA sollte um die\n\nOsterzeit stattfinden - bei irgendeiner Feuerwerksaufführung helfen könne und\n\nmitmache. Angesichts der Gefährlichkeit der zu ermittelnden Straftaten, dem\n\ndaraus folgenden Gewicht des Aufklärungsinteresses sowie der besonderen\n\nErmittlungsschwierigkeiten im Bereich der terroristischen Kriminalität reichten\n\ndie genannten Verdachtsgründe für die Durchsuchungsanordnung aus.\n\nb) Die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht den gesetz-\n\nlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG NStZ 1992, 91,\n\n92; NStZ 1994, 349; NJW 1994, 3281, 3282). Die dem Beschwerdeführer im\n\nSinne eines Anfangsverdachts zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer terrori-\n\nstischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 StGB) sowie die tatsächlichen Umstände,\n\naus denen sich der Tatverdacht ergibt, sind in dem angefochtenen Beschluß\n\nhinreichend dargestellt. Eine noch weitergehende Konkretisierung des Tatvor-\n\nwurfs und eine noch umfassendere Darstellung der Beweislage waren nicht\n\nerforderlich, weil dies den Zwecken der Strafverfolgung abträglich gewesen\n\nwäre (vgl. BVerfGE 96, 44, 51 f.; BVerfG NStZ 1999, 414).\n\nc) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung trägt einer angemessenen\n\nBeschränkung der Zwangsmaßnahme entsprechend der Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1994, 3281, 3282; NStZ 1999,\n\n414) Rechnung. In ihr sind der Beschuldigte als zu durchsuchende Person so-\n\nwie seine Wohnung, die von ihm betriebene Gaststätte und die ihm gehören-\n\nden Sachen einschließlich der von ihm genutzten Fahrzeuge als die zu durch-\n\nsuchenden Objekte hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Wohnung und die\n\nGaststätte wurden mit der genauen Anschrift versehen. Auch die Gegenstände,\n\ndie aufgrund ihrer potentiellen Beweisbedeutung sichergestellt werden sollen,\n\nsind in dem angefochtenen Beschluß als Gegenstände und Substanzen zur\n\nAnfertigung von Sprengsätzen, Unterlagen über eine Tatbeteiligung des Be-\n\nschuldigten, seine persönlichen Beziehungen zu den drei flüchtigen Beschul-\n\ndigten sowie Schriftstücke über deren gegenwärtigen Aufenthaltsort so deutlich\n\nwie möglich bezeichnet. Damit war für eine angemessene Begrenzung der\n\nDurchsuchungsmaßnahme Sorge getragen und sichergestellt, daß die Eingriffe\n\nin die Grundrechte des Beschwerdeführers meßbar und kontrollierbar bleiben\n\n(vgl. BVerfGE 96, 44, 51).\n\nd) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung verstößt nicht gegen den\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1992, 92; NJW 1994,\n\n2079, 2080 f.). Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des\n\nTatverdachts, der sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützt, und zur Bedeu-\n\ntung der aufzuklärenden Straftaten. Der Beschuldigte ist schwerster Straftaten\n\nverdächtig, an deren Aufklärung und Verfolgung ein überragendes Interesse\n\nbesteht. Unter diesen Umständen muß der Beschuldigte die mit der Durchsu-\n\nchung verbundene Einschränkung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 GG\n\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) hinnehmen.\n\nKutzer Miebach von Lie-\n\nnen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/stb-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-30/stb-1-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB___1-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:52.524788+00:00"}}