{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/StB__23-25-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"StB 23/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 BJs 22/00 - 4 (9)\nStB 23-25/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Dezember 2001\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\n6. \n\n7. \n\nwegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung;\n\nhier: Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen Brief-\n\n beschlagnahmen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwaltes und des Betroffenen am 6. Dezember 2001 beschlossen:\n\nDie Beschwerden des Betroffenen Bi. gegen die Be-\n\nschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\n\n9. November 2001 (1 BGs 328/2001 und 1 BGs 329/2001) werden\n\nals unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Beschuldigten R. , B. und M. wurden aufgrund Haft-\n\nbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001\n\nin Untersuchungshaft genommen. Mit Beschlüssen vom 9. November 2001\n\n(1 BGs 328 - 330/2001) hat der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme von drei\n\nBriefen des Betroffenen Bi. an diese Untersuchungsgefange-\n\nnen angeordnet, weil sie im Verfahren als Beweismittel von Bedeutung sein\n\nkönnen. Den hiergegen vom Betroffenen erhobenen Beschwerden hat der Er-\n\nmittlungsrichter mit Beschluß vom 21. November 2001 teilweise abgeholfen. Er\n\nhat angeordnet, daß von den beschlagnahmten Briefen Kopien zu fertigen so-\n\nwie diese als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien, und die Beschlag-\n\nnahme nach Herstellung der Kopien aufgehoben. Außerdem hat er bestimmt,\n\ndaß die an die Beschuldigten B. und R. gerichteten Briefe angehal-\n\nten und zu deren Habe zu nehmen seien. Das an den Beschuldigten M. \n\ngerichtete Schreiben sei dagegen an diesen weiterzuleiten, da dieser Beschul-\n\ndigte zwischenzeitlich aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Der\n\nBetroffene hat daraufhin mit Schreiben vom 22. und 29. November 2001 mit-\n\ngeteilt, daß er seine Beschwerden hinsichtlich der angehaltenen Briefe an die\n\nBeschuldigten R. und B. mit dem Ziel aufrecht erhalte, daß die\n\nSchreiben diesen Beschuldigten ausgehändigt werden. Zugleich hat er mitge-\n\nteilt, daß sich seine Beschwerde gegen die Beschlagnahme des Briefes an den\n\nBeschuldigten M. mit der Abhilfeentscheidung erledigt habe.\n\nDie Beschwerden sind, soweit sie vom Betroffenen weitergeführt wer-\n\nden, unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden gegen Verfü-\n\ngungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn sie\n\ndie Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsu-\n\nchung betreffen. Die Beschlagnahme der Briefe wurde jedoch bereits durch\n\nden Ermittlungsrichter im Wege der Abhilfe aufgehoben. Seine gemäß § 119\n\nAbs. 3 StPO getroffene Anordnung, die an die Beschuldigten R. und\n\nB. gerichteten Schreiben den Adressaten nicht auszuhändigen und sie zu\n\nderen Habe zu nehmen, stellt keine nach § 304 Abs. 5 StPO anfechtbare Ent-\n\nscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs dar; sie betrifft we-\n\nder eine Beschlagnahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5\n\nStPO (vgl. BGHSt 26, 270).\n\nTolksdorf Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB__23-25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/stb-23-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB__23-25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB__23-25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-06/stb-23-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB__23-25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:41:28.059461+00:00"}}