{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/StB__21-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-12-20","aktenzeichen":"StB 21/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StE 11/00\nStB 21, 22, 26/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Dezember 2001\n\nin dem Strafverfahren\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2001 beschlossen:\n\nDie Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluß des\n\nKammergerichts in Berlin vom 25. September 2001 werden ver-\n\nworfen.\n\nDie Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat die Frage der Untersuchungshaft der Angeklagten bereits\n\nmehrfach geprüft, und zwar hinsichtlich B. zuletzt mit Beschluß vom\n\n23. August 2001 (StB 14/01), hinsichtlich G. mit Beschluß vom 23. Mai\n\n2001 (StB 10/01) und hinsichtlich H. mit Beschluß vom 23. Mai 2001 (StB\n\n11/01).\n\nMit Beschluß vom 25. September 2001 hat das Kammergericht die An-\n\nträge der Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung der\n\nHaftbefehle abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Angeklag-\n\nten sind nicht begründet. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft haben sich gegenüber den Vorentscheidungen des Senats nicht\n\nmaßgeblich verändert.\n\n1. Dringender Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Der Senat hatte\n\nhierzu in den vor Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Haftentscheidun-\n\ngen mehrfach Stellung genommen und nimmt zur Vermeidung von Wiederho-\n\nlungen darauf Bezug. Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entschei-\n\ndung dazu ausgeführt, daß das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in der\n\nHauptverhandlung die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht nur nicht\n\nin Frage stellt, sondern weiter bestätigt. Diese Wertung der aus dem Inbegriff\n\nder Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht ist der\n\nNachprüfung des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße\n\nzugänglich (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95). Soweit in\n\nder Beschwerdebegründung der Angeklagten B. und G. der Ver-\n\nsuch unternommen wird , tatsächliche oder scheinbare Widersprüche aufzu-\n\nzeigen, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. November 2000 (AK\n\n15/00) ausgeführt, daß es Aufgabe der Beweisaufnahme in der Hauptver-\n\nhandlung ist, etwaigen Widersprüchen nachzugehen. Er hat ferner in seinem\n\nBeschluß vom 4. August 2000 (AK 8/00) dargelegt, daß bei dem außergewöh n-\n\nlichen Umfang der Aussage des Zeugen M. Abweichungen in einzelnen\n\nDetails nicht gegen seine grundsätzliche Glaubwürdigkeit sprechen müssen.\n\n2. Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen\n\nBeschleunigung betrieben worden. Der besondere Umfang des Verfahrens ge-\n\ngen mehrere Angeklagte, verbunden mit der Schwierigkeit, länger zurücklie-\n\ngende Vorgänge in einer mit konspirativen Mitteln arbeitenden terroristischen\n\nVereinigung aufzuklären, hat bislang den Erlaß eines Urteils noch nicht zuge-\n\nlassen. Zwar hat sich im Laufe der Hauptverhandlung herausgestellt, daß die\n\nProtokolle über Telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend den Zeugen\n\nM. für die Zeit ab September 1999 aufgrund eines Versehens des ermit-\n\ntelnden Bundeskriminalamts bei der Zusammenstellung der Sachakten für den\n\nGeneralbundesanwalt nicht dokumentiert worden sind. Soweit von den Vertei-\n\ndigern der Verdacht geäußert wird, diese Akten seien ihnen und dem Gericht\n\nbewußt vorenthalten worden, haben sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.\n\nDenn auch die bislang vorliegenden Sachakten haben nicht nur die für diesen\n\nZeitraum ergangenen Überwachungsanordnungen des Ermittlungsrichters,\n\nsondern auch die von der Bundesanwaltschaft für entscheidungsrelevant an-\n\ngesehenen Gesprächspassagen enthalten.\n\nDas Kammergericht hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, daß den\n\nübrigen Protokollen eine allenfalls geringe und nur mittelbare Beweisbedeu-\n\ntung zukommt, da die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorgänge\n\nmehr als vier Jahre vor der Überwachung lagen. Soweit die Beschwerdebe-\n\ngründung des Verteidigers Rechtsanwalt K. zum Beleg für die Beweisbe-\n\ndeutung der Protokolle die Aussage des Zeugen M. für ein Telefonge-\n\nspräch vom 24. November 1999 als durch das Protokoll als \"falsch\" und wider-\n\nlegt ansieht, vermag dies nicht zu überzeugen, da der vorgelegte Vermerk\n\ndurchaus belegt, daß Zeugenschutzfragen Gegenstand des Gesprächs waren.\n\nIm übrigen hat das Kammergericht auf die dadurch entstandene Komplikation\n\ndadurch reagiert, daß es das Beweisprogramm abgeändert, für später vorge-\n\nsehene Beweiserhebungen vorgezogen und die weitere Vernehmung des Zeu-\n\ngen M. zurückgestellt hat, um der Verteidigung Gelegenheit zur Prüfung\n\nder nachgereichten Protokolle zu geben. Daß die Vorsitzende bei der zeitlichen\n\nPlanung dieser Beweisaufnahme Erfahrungen über das Frageverhalten der\n\nVerteidigung in früheren Verfahrensabschnitten zugrundegelegt hat, vermag\n\neine Verfahrensverzögerung, die einer Fortdauer der Untersuchungshaft ent-\n\ngegenstehen könnte, ebenfalls nicht zu begründen.\n\n3. Die Beurteilung der Haftgründe und der Verhältnismäßigkeit der wei-\n\nteren Untersuchungshaft hat sich durch den inzwischen verstrichenen Zeitraum\n\nseit den letzten Haftentscheidungen des Senats noch nicht maßgeblich verän-\n\ndert. Die die bisherige Untersuchungshaft übersteigende Straferwartung be-\n\ngründet nach wie vor die Annahme von Fluchtgefahr, der auch durch Maßnah-\n\nmen nach § 116 StPO nicht begegnet werden kann, sowie die Verhältnismä-\n\nßigkeit der Untersuchungshaft.\n\nTolksdorf Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB__21-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/stb-21-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB__21-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB__21-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-20/stb-21-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/StB__21-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:13.083263+00:00"}}