{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/AK___9-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"AK 9/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 BJs 79/00 - 4\nAK 9/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2001\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nalias:\n\nwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 12. Juli 2001\n\ngemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bun-\n\ndesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den\n\nallgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Beschuldigte befindet sich seit 27. Dezember 2000 in Untersu-\n\nchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-\n\nrichtshofs vom selben Tag (2 BGs 211/2000), der durch neuen Haftbefehl vom\n\n18. Juni 2001 (2 BGs 161/2001) ersetzt wurde. Dieser ist damit begründet, daß\n\nder Beschuldigte folgender Straftaten dringend verdächtig sei:\n\n- er habe sich im Dezember 2000 im Raum F. an einer von sog.\n\n\"non-aligned Mudjahedin\" gegründeten, auf Dauer angelegten und nach\n\naußen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit mit-\n\ngliedschaftlich beteiligt, die beabsichtigt habe, zunächst zur Jahreswende\n\n2000/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten öffentlichen Platz\n\nin St. zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB);\n\n- er habe zur Vorbereitung dieses Anschlags im Zusammenwirken mit den\n\nMitbeschuldigten B. , E. und S. Sprengstoff hergestellt\n\n(§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB);\n\n- er habe unechte oder verfälschte amtliche Ausweise in der Absicht ver-\n\nwahrt, deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen\n\n(§ 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB);\n\n- er habe unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt über zwei vollautomati-\n\nsche Selbstladewaffen (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 WaffG) und vier\n\nhalbautomatische Selbstladekurzwaffen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a\n\nWaffG).\n\n2. Der Senat stützt seine Entscheidung zur Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft nicht auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer\n\nterroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Zwar belegt\n\ndas bisherige Ermittlungsergebnis hinreichend, daß der Beschuldigte in ein\n\ninternationales konspiratives Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamenta-\n\nlisten (\"non-aligned Mudjahedin\") eingebunden ist, aus dem heraus terroristi-\n\nsche Anschläge begangen oder vorbereitet werden. Es besteht auch ein An-\n\nfangsverdacht (§ 160 Abs. 1 StPO) dahingehend, daß sich der Beschuldigte\n\nan einer in der Bundesrepublik bzw. speziell im Raum F. aus die-\n\nsem Netz heraus gegründeten terroristischen Vereinigung beteiligt haben\n\nkönnte. Jedoch begründen die bisherigen Ermittlungen diesbezüglich noch\n\nkeinen dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es\n\nfehlen bislang hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem\n\nKreis der genannten islamischen Fundamentalisten in Deutschland Organisa-\n\ntionen oder Teilorganisationen herausgebildet hätten, die den Merkmalen\n\nentsprechen, die die Rechtsprechung für die Annahme einer kriminellen oder\n\nterroristischen Vereinigung voraussetzt (vgl. BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31,\n\n239 f.; BGH NJW 1992, 1518). Selbst wenn eine derartige Vereinigung be-\n\nstanden haben sollte, spricht im übrigen gegen eine mitgliedschaftliche Betei-\n\nligung des Beschuldigten hieran die Tatsache, daß er erst am 5. Dezember\n\n2000 in die Bundesrepublik eingereist ist und sein Rückflug nach L. be-\n\nreits für den 4. Januar 2001 gebucht war. Dies deutet eher darauf hin, daß er\n\nsich nur zur Vorbereitung und Durchführung des Anschlages in St. in\n\nder Bundesrepublik aufhielt und sich lediglich nach § 129 a Abs. 3 StGB\n\nstrafbar gemacht haben könnte.\n\n3. Dagegen liegen bezüglich der übrigen im Haftbefehl vom 18. Juni\n\n2001 genannten Taten die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft über sechs Monate hinaus vor.\n\na) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach § 310\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich zunächst insbesondere daraus, daß bei einer\n\nDurchsuchung der von den Beschuldigten M. , E. und S. ge-\n\nnutzten Wohnung in der Si. -Str. in F. in arabischer\n\nSprache verfaßte Anleitungen, Pläne etc. zur Herstellung von Sprengstoffen\n\nund Sprengzündern gefunden wurden sowie in erheblichem Umfang Stoffe,\n\nUtensilien, Materialien und Gerätschaften, die laut sachverständiger Begut-\n\nachtung zur Sprengstoffherstellung geeignet sind. Da in zwei sichergestellten\n\nSeifendosen, deren Inhalt noch vor Ort aus Sicherheitsgründen gesprengt wur-\n\nde, Spuren von Triacetontriperoxid (TATP) nachgewiesen werden konnten,\n\nliegt auch ein hinreichender Beleg dafür vor, daß die Beschuldigten bereits\n\nSprengstoff fertiggestellt hatten. Daß der Sprengstoff für einen Anschlag auf\n\nden Weihnachtsmarkt oder einen Wochenmarkt in St. die-\n\nnen sollte, folgt aus dem Umstand, daß die Beschuldigten E. und S. \n\n am 23. Dezember 2000 unter Angabe falscher Personalien in Ba. \n\n zwei Appartements für den Zeitraum vom 25. Dezember 2000 bis 2. Ja-\n\nnuar 2001 bzw. vom 26. bis 31. Dezember 2000 buchten und sodann von dort\n\naus mit einem vom Beschuldigten B. in F. angemieteten\n\nPkw eine Fahrt nach St. unternahmen, um die ins Auge gefaßten Tat-\n\norte sowie die Routen für An- und Abfahrt auszukundschaften. Die Anmietung\n\nder Appartements wird durch Zeugenaussagen belegt, die Fahrt nach St. \n\n und deren Zweck durch den Inhalt eines Videofilms, den die genannten\n\nbeiden Beschuldigten hierbei aufnahmen, und der bei der erwähnten Durchsu-\n\nchung sichergestellt werden konnte. Darüber hinaus hat der Beschuldigte\n\nB. in seiner Vernehmung vom 12. Februar 2001 bestätigt, daß die Be-\n\nschuldigten M. , E. und S. vorhatten, Menschen zu töten.\n\nDer dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten M. bezüglich\n\nder Straftaten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht darauf, daß bei seiner\n\nFestnahme und Durchsuchung der Wohnung Si. -Str. in F. \n\n gefälschte, auf seinen Namen ausgestellte und mit seinem Lichtbild verse-\n\nhene Ausweispapiere aufgefunden wurden, nämlich ein französischer Reise-\n\npaß, ein französischer Führerschein, eine vom französischen Außenministeri-\n\num ausgegebene konsularische Immatrikulationskarte, ein internationaler Stu-\n\ndentenausweis sowie ein englischer Studentenausweis des Sheffield-Colleges.\n\nHinsichtlich der Waffendelikte (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a\n\nBuchst. a WaffG) folgt der dringende Tatverdacht aus dem Umstand, daß in\n\nder genannten Wohnung in einer schwarzen Aktentasche zwei Maschinenpi-\n\nstolen der Marke \"Scorpion\" sowie drei Pistolen und ein Revolver aufgefunden\n\nwurden.\n\nb) Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-\n\nlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2001 genannten Gründen\n\nder Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Un-\n\ntersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als\n\nderen Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.\n\nDie Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\n\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere\n\nSchwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben bis-\n\nher ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen eine\n\nVielzahl von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-\n\nblik, in das europäische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten aufzuklären\n\nsind. Sie werden durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres\n\nUmfeldes erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbe-\n\nhörden in Frankreich, Großbritannien und Italien notwendig geworden, die zum\n\nTeil noch nicht erledigt sind. Durch Wohnungsdurchsuchungen, Telefonabhör-\n\nmaßnahmen und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung von\n\nBeweisstücken ausländischer Ermittlungsbehörden hat sich eine umfangreiche,\n\ndurch die laufenden Ermittlungen noch anwachsende Sammlung von Beweis-\n\nmaterial ergeben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbun-\n\nden ist und teilweise sachverständige Begutachtung voraussetzt. Dies wird\n\nnoch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörprotokol-\n\nlen und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins Deutsche zu\n\nübersetzen ist, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Es ist kein Anhalts-\n\npunkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in Haftsachen\n\ngebotenen Beschleunigung betrieben wurden. Der weitere Vollzug der Unter-\n\nsuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und\n\nder für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nRissing-van Saan Miebach Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ak-9-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ak-9-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK___9-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:37.087859+00:00"}}