{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/AK__22-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-01-10","aktenzeichen":"AK 22/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 BJs 176/99 - 8\n2 StE 8/01 - 6\nAK 22/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Januar 2002\n\nin dem Strafverfahren\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 10. Januar\n\n2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-\n\nrichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Bayerischen\n\nObersten Landesgericht übertragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeschuldigte befindet sich seit 25. Juni 2001 aufgrund des Haft-\n\nbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2000, neu\n\ngefaßt am 26. Juni 2001, in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in\n\nder Zeit von Oktober 1999 bis Februar 2000 als Mitglied an einer innerhalb der\n\nPKK/ERNK aus den Führungskadern gebildeten kriminellen Vereinigung betei-\n\nligt zu haben. In der Begründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen,\n\ndaß sich der von § 129 Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter der\n\nVereinigung zum einen aus der - mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufent-\n\nhaltspapieren sowie Verstößen gegen das Ausländergesetz verbundenen - Tä-\n\ntigkeit des \"Heimatbüros\" und zum anderen daraus ergebe, daß die Führung\n\nder PKK/ERNK sich vorbehalten habe, vom derzeit friedlichen Kurs zur Anord-\n\nnung von Straftaten mit \"demonstrativem\" Charakter überzugehen. Der Ange-\n\nschuldigte sei als Regionsverantwortlicher bereit gewesen, solche Befehle je-\n\nderzeit umzusetzen, und habe dafür gesorgt, daß die \"Masse aktionsbereit\"\n\ngeblieben sei. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag auf Haftfortdau-\n\ner darauf hingewiesen, daß der Angeschuldigte über den genannten Zeitraum\n\nhinaus auch bereits vorher seit 1997 als Europaführer der Jugendorganisation\n\n\"YCK\" innerhalb der Führungszentrale der PKK/ERNK dieser Vereinigung an-\n\ngehört hatte.\n\n1. a) Der Senat stützt seine Haftfortdauerentscheidung gegen den An-\n\ngeschuldigten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an\n\neiner kriminellen Vereinigung, deren Tätigkeit und Zwecke auf Straftaten im\n\nZusammenhang mit dem \"Heimatbüro\" gerichtet sind. Die Ermittlungen belegen\n\nden dringenden Verdacht, daß der Angeschuldigte in der Zeit von Oktober\n\n1999 bis Februar 2000 Regionsverantwortlicher der Region Bayern war und in\n\ndieser Eigenschaft das ihm untergeordnete \"Heimatbüro\" nicht nur als Vorge-\n\nsetzter geleitet hat, sondern in einzelne, konkrete Aktionen zur Beschaffung\n\nfalscher Papiere eingebunden war. Wegen der Einzelheiten wird auf das we-\n\nsentliche Ergebnis der Ermittlungen der zwischenzeitlich zum Bayerischen\n\nObersten Landesgericht erhobenen Anklage vom 20. Dezember 2001 (S. 66 f.)\n\nverwiesen (vgl. zum \"Heimatbüro\" BGHR StGB § 129 Straftaten 1).\n\nb) Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung der Fort-\n\ndauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieser\n\nEntscheidung offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrunde gelegte Auffas-\n\nsung zutrifft, die Führungsebene der PKK/ERNK stelle derzeit auch deswegen\n\neine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem Frühjahr 1999 \"de-\n\nmonstrative\" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Körperver-\n\nletzung, Sachbeschädigung, Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungs-\n\nbeamte nicht mehr nachweisbar durchgeführt oder gesteuert hat, sich aller-\n\ndings vorbehalten habe, \"jederzeit mit sonstigen Gewalttaten auf Situationen\n\nund so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrer Ansicht Leib\n\nund Leben des Parteiführers Öcalan gefährden oder den Bestand der Partei-\n\nstrukturen bedrohen könnten\". Hiergegen könnten Bedenken bestehen, weil\n\ndie Zwecke oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129\n\nStGB in der Weise darauf gerichtet sein müssen, Straftaten zu begehen, daß\n\ndiese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in dem Sinne wesent-\n\nlich und mit anderen Zwecken oder Tätigkeiten gleichgeordnet sind, daß durch\n\ndas strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der\n\nSicht informierter Dritter mitgeprägt wird (BGHSt 41, 47, 56). Dies bedarf ange-\n\nsichts des Kurswechsels der PKK, die ihre Ziele nunmehr mit friedlichen und\n\npolitischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Umstandes andererseits,\n\nwonach die Voraussetzungen einer Rückkehr zu \"demonstrativen\" Straftaten\n\nnur relativ vage definiert sind und auch ein zeitlicher Rahmen nicht absehbar\n\nist, einer genaueren Prüfung in der Hauptverhandlung (vgl. Beschluß des Se-\n\nnats vom 20. Dezember 2001 - AK 21/01).\n\nc) Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob zur Stützung der\n\nHaftfortdauerentscheidung der vorangegangene Zeitraum der Tätigkeit des\n\nAngeschuldigten als Europaführer der \"YCK\" herangezogen werden könnte.\n\nDies erscheint zweifelhaft, da nach dem zur Tatzeit geltenden Rechtszustand\n\nnur inländische kriminelle Vereinigungen, bzw. im Inland bestehende Teilorga-\n\nnisationen solcher Vereinigungen von § 129 StGB erfaßt waren (vgl. BGHSt\n\n30, 328; BayObLG NStZ-RR 1997, 251 m.w.N.). Da der Angeschuldigte in die-\n\nsem Zeitraum eine Kaderfunktion auf europäischer Ebene innehatte (Europa-\n\nverantwortlicher der \n\n\"YCK\"), sich überwiegend \n\nin Lagern bei Arn-\n\nheim/Niederlande aufgehalten und dort die Ausbildung von Jugendlichen ge-\n\nleitet hatte (S. 56 der Anklage), versteht es sich nicht von selbst, daß er als\n\nMitglied im Sinne des § 129 StGB der in Deutschland gebildeten und aus den\n\nhiesigen Funktionärskadern gebildeten Teilorganisation angehört hatte.\n\n2. Wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr wird auf die Gründe des\n\nHaftbefehls Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maß-\n\nnahmen nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft ist auch in Anbetracht des eingeschränkten Tatvorwurfs derzeit\n\nnoch nicht unverhältnismäßig. Bei der zu erwartenden Strafe wegen der vier-\n\nmonatigen Tätigkeit als Regionsverantwortlicher in Bayern ist zu berücksichti-\n\ngen, daß die militanten Aktionen des Angeschuldigten im Rahmen seiner Tä-\n\ntigkeit als Europaverantwortlicher der \"YCK\" im Wege der Strafzumessung\n\nherangezogen werden können. Dem in Haftsachen geltenden Beschleuni-\n\ngungsgrundsatz nach § 121 Abs. 1 StPO ist Rechnung getragen worden, da\n\nzwischenzeitlich Anklage zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingereicht\n\nworden ist.\n\nTolksdorf Becker Winkler","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK__22-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/ak-22-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK__22-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK__22-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/ak-22-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK__22-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:15.116010+00:00"}}