{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/AK__12-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"AK 12/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 BJs 79/00 - 4\nAK 12/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2001\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nalias:\nalias:\n\nwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwaltes sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am\n\n12. Juli 2001 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bun-\n\ndesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den\n\nallgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Beschuldigte befindet sich seit 27. Dezember 2000 in Untersu-\n\nchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-\n\nrichtshofs vom selben Tag (2 BGs 208/2000), der durch neuen Haftbefehl\n\nvom 19. Juni 2001 (2 BGs 164/2001) ersetzt wurde. Dieser ist damit begrün-\n\ndet, daß der Beschuldigte folgender Straftaten dringend verdächtig sei:\n\n- er habe sich im Dezember 2000 im Raum F. an einer von sog.\n\n\"non-aligned Mudjahedin\" gegründeten, auf Dauer angelegten und nach\n\naußen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit mit-\n\ngliedschaftlich beteiligt, die beabsichtigt habe, zunächst zur Jahreswende\n\n2000/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten öffentlichen Platz\n\nin St. zu verüben (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB);\n\n- er habe zur Vorbereitung dieses Sprengstoffanschlages im Zusammenwir-\n\nken mit den Mitbeschuldigten M. , B. und E. Sprengstoff\n\nhergestellt (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB);\n\n- er habe unechte oder verfälschte amtliche Ausweise in der Absicht ver-\n\nwahrt, deren Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen\n\n(§ 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB);\n\n- er habe zur Täuschung im Rechtsverkehr zwei unechte Urkunden herge-\n\nstellt und gebraucht (§ 267 Abs. 1 StGB);\n\n- er habe in Ka. unter Vorlage einer gefälschten Visa-Kreditkarte in\n\ndem Photogeschäft \"Photo Schö. \" eine Phototasche erworben und\n\nden Kreditkartenbeleg mit dem Falschnamen \"A. \" abgezeichnet\n\n(§ 152 a Abs. 1 Nr. 2, § 263 Abs. 1 StGB);\n\n- er habe unerlaubt die tatsächliche Gewalt ausgeübt über zwei vollautomati-\n\nsche Selbstladewaffen (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3 WaffG) und vier\n\nhalbautomatische Selbstladekurzwaffen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a\n\nWaffG).\n\n2. Der Senat stützt seine Entscheidung zur Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft nicht auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer\n\nterroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB). Zwar belegt das\n\nbisherige Ermittlungsergebnis hinreichend, daß der Beschuldigte in ein inter-\n\nnationales konspiratives Netz gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten\n\n(\"non-aligned Mudjahedin\") eingebunden ist, aus dem heraus terroristische\n\nAnschläge begangen oder vorbereitet werden. Es besteht auch ein Anfangs-\n\nverdacht (§ 160 Abs. 1 StPO) dahingehend, daß sich der Beschuldigte an einer\n\nin der Bundesrepublik bzw. speziell im Raum F. aus diesem Netz\n\nheraus gegründeten terroristischen Vereinigung beteiligt haben könnte. Jedoch\n\nbegründen die bisherigen Ermittlungen diesbezüglich noch keinen dringenden\n\nTatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es fehlen bislang hinrei-\n\nchend konkrete Anhaltspunkte dafür, daß sich aus dem Kreis der genannten\n\nislamischen Fundamentalisten in Deutschland Organisationen oder Teilorgani-\n\nsationen herausgebildet hätten, die den Merkmalen entsprechen, die die\n\nRechtsprechung für die Annahme einer kriminellen oder terroristischen Verei-\n\nnigung voraussetzt (vgl. BGHSt 30, 328; 31, 202, 204; 31, 239 f.; BGH NJW\n\n1992, 1518).\n\nAuch soweit dem Beschuldigten im Haftbefehl als Vergehen nach § 267\n\nAbs. 1 StGB angelastet wird, er habe bei der Anmietung eines Appartements in\n\nBa. am 23. Dezember 2000 die Gästeanmeldung in der Pension\n\nSch. mit dem Falschnamen \" Be. \" unterzeichnet, stützt der\n\nSenat seine Entscheidung hierauf nicht. Denn unter Beachtung der in BGHSt\n\n33, 159, 160 f. entwickelten Grundsätze erscheint fraglich, ob der Beschuldigte\n\nhierdurch in nach § 267 Abs. 1 StGB strafbarer Weise über seine Identität oder\n\nnicht vielmehr nur straflos über seinen Namen täuschte.\n\n3. Dagegen liegen bezüglich der übrigen im Haftbefehl vom 19. Juni\n\n2001 genannten Taten die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersu-\n\nchungshaft über sechs Monate hinaus vor.\n\na) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vergehens nach § 310\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB ergibt sich zunächst insbesondere daraus, daß bei einer\n\nDurchsuchung der von den Beschuldigten M. , E. und S. ge-\n\nnutzten Wohnung in der Si. -Str. in F. in arabischer\n\nSprache verfaßte Anleitungen, Pläne etc. zur Herstellung von Sprengstoffen\n\nund Sprengzündern etc. gefunden wurden sowie in erheblichem Umfang Stoffe,\n\nUtensilien, Materialien und Gerätschaften, die laut sachverständiger Begut-\n\nachtung zur Sprengstoffherstellung geeignet sind. Da in zwei sichergestellten\n\nSeifendosen, deren Inhalt noch vor Ort aus Sicherheitsgründen gesprengt wur-\n\nde, Spuren von Triacetontriperoxid (TATP) nachgewiesen werden konnten,\n\nliegt auch ein hinreichender Beleg dafür vor, daß die Beschuldigten bereits\n\nSprengstoff fertiggestellt hatten. Daß der Sprengstoff für einen Anschlag auf\n\nden Weihnachtsmarkt oder einen Wochenmarkt in St. die-\n\nnen sollte, folgt aus dem Umstand, daß die Beschuldigten E. und S. \n\n am 23. Dezember 2000 unter Angabe falscher Personalien in Ba. \n\n zwei Appartements für den Zeitraum vom 25. Dezember 2000 bis 2. Ja-\n\nnuar 2001 bzw. vom 26. bis 31. Dezember 2000 buchten und sodann von dort\n\naus mit einem vom Beschuldigten B. in F. angemieteten\n\nPkw eine Fahrt nach St. unternahmen, um die ins Auge gefaßten Tat-\n\norte sowie die Routen für An- und Abfahrt auszukundschaften. Die Anmietung\n\nder Appartements wird durch Zeugenaussagen belegt, die Fahrt nach St. \n\n und deren Zweck durch den Inhalt eines Videofilms, den die genannten\n\nbeiden Beschuldigten hierbei aufnahmen, und der bei der erwähnten Durchsu-\n\nchung sichergestellt werden konnte. Auch hat der Beschuldigte B. in\n\nseiner Vernehmung vom 12. Februar 2001 bestätigt, daß die Beschuldigten\n\nM. , E. und S. vorhatten, Menschen zu töten.\n\nDer dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten S. bezüglich\n\nder Straftaten nach § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB beruht darauf, daß bei seiner\n\nFestnahme und Durchsuchung der Wohnung Si. -Str. \n\nin F. \n\n gefälschte, auf die Falschnamen \" Be. \" und \" \n\nBou. \" ausgestellte und mit seinem Lichtbild versehene französische Aus-\n\nweispapiere aufgefunden wurden, nämlich zwei Reisepässe, ein Führerschein\n\nund eine vom französischen Außenministerium ausgegebene konsularische\n\nImmatrikulationskarte.\n\nDie Fälschung der Visa-Kreditkarte wurde durch sachverständige Be-\n\ngutachtung und Auffinden des Codierungsgeräts in Großbritannien bestätigt.\n\nIhr nach § 263 Abs. 1 und § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbarer Einsatz durch\n\nden Beschuldigten in dem Photogeschäft \"Photo Schö. \" in Ka. ergibt\n\nsich aus dem Abgleich der Belastungsbuchungen und der Aussage des Ver-\n\nkäufers, der den Beschuldigten bei einer Wahllichtbildvorlage wiedererkannt\n\nhat. Durch die Abzeichnung des Belastungsbelegs mit dem Falschnamen\n\n\"A. \" hat der Beschuldigte außerdem eine unechte Urkunde hergestellt und\n\ngebraucht (§ 267 Abs. 1 StGB).\n\nHinsichtlich der Waffendelikte (§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 3 a\n\nBuchst. a WaffG) folgt der Tatverdacht aus dem Umstand, daß in der genann-\n\nten Wohnung Si. -Str. in F. in einer schwarzen Aktenta-\n\nsche zwei Maschinenpistolen der Marke \"Scorpion\" sowie drei Pistolen und ein\n\nRevolver aufgefunden wurden.\n\nb) Bei dem Beschuldigten besteht aus den im Haftbefehl des Ermitt-\n\nlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2001 genannten Gründen\n\nder Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Zweck der Un-\n\ntersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als\n\nderen Vollzug (§ 116 Abs. 1 StPO) erreicht werden.\n\nDie Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\n\nsechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere\n\nSchwierigkeit und der außergewöhnliche Umfang der Ermittlungen haben bis-\n\nher ein Urteil nicht zugelassen. Die Ermittlungen erstrecken sich gegen eine\n\nVielzahl von Beschuldigten, deren Verbindungen innerhalb der Bundesrepu-\n\nblik, in das europäische Ausland, aber auch in den Mittleren Osten aufzuklären\n\nsind. Sie werden durch das konspirative Verhalten der Beschuldigten und ihres\n\nUmfeldes erschwert. Es sind mehrere Rechtshilfeersuchen an Ermittlungsbe-\n\nhörden in Frankreich, Großbritannien und Italien notwendig geworden, die zum\n\nTeil noch nicht erledigt sind. Durch Wohnungsdurchsuchungen, Telefonabhör-\n\nmaßnahmen und sonstige Ermittlungen, aber auch durch die Überlassung von\n\nBeweisstücken ausländischer Ermittlungsbehörden hat sich eine umfangreiche,\n\ndurch die laufenden Ermittlungen noch anwachsende Sammlung von Beweis-\n\nmaterial ergeben, deren Auswertung mit einem erheblichen Aufwand verbun-\n\nden ist und teilweise sachverständige Begutachtung voraussetzt. Dies wird\n\nnoch dadurch erschwert, daß eine Vielzahl von Schriftstücken, Abhörprotokol-\n\nlen und auf Datenträgern gespeicherter Dokumente zunächst ins Deutsche zu\n\nübersetzen ist, um eine Auswertung erst zu ermöglichen. Es ist kein Anhalts-\n\npunkt dafür erkennbar, daß die Ermittlungen bisher nicht mit der in Haftsachen\n\ngebotenen Beschleunigung betrieben wurden. Der weitere Vollzug der Unter-\n\nsuchungshaft steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und\n\nder für den Beschuldigten zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nRissing-van Saan \n\nMiebach \n\nBecker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK__12-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ak-12-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK__12-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK__12-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/ak-12-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/AK__12-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:47.131152+00:00"}}