{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___7-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"3 StR 7/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 7/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 30. März 2000 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte K. nicht wegen Beteiligung\n\nan einem Tötungsdelikt zum Nachteil der Frau R. \n\nverurteilt worden ist; die äußeren Feststellungen zum\n\nTötungsgeschehen bleiben aufrechterhalten;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision der Angeklagten K. gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechts-\n\nmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Mitangeklagte S. wegen Mordes und wegen\n\ngefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen zu einer lebenslangen Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe und die Angeklagte K. wegen Körperverletzung und we-\n\ngen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen haben beide Ange-\n\nklagte und die Staatsanwaltschaft - diese, soweit eine Verurteilung der Ange-\n\nklagten K. wegen versuchten Mordes unterblieben ist - Revision eingelegt.\n\nDer Senat hat das Rechtsmittel der Angeklagten S. mit Beschluß vom heu-\n\ntigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und auf die die Angeklagte K. \n\nbetreffenden Revisionen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. Das Rechts-\n\nmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, das der Angeklagten K. erweist sich\n\nals unbegründet.\n\nI. Nach den Feststellungen lernte die in einer Notunterkunft der Stadt\n\nDüsseldorf lebende Angeklagte S. im Sommer 1998 das in ihrer Nachbar-\n\nschaft wohnende spätere Tatopfer R. kennen, eine schmächtige, einfach\n\nstrukturierte und antriebsarme Frau, die zur Orientierung im Alltag sozialer und\n\npsychotherapeutischer \n\nBetreuung \n\nbedurfte. \n\nBald \n\nbemerkte \n\ndie\n\n- körperlich überlegene - Angeklagte S. , daß sie Dominanz über R. \n\ngewann, die sich ihren Launen und Forderungen widerspruchslos in einer un-\n\nterwürfigen Demutshaltung unterordnete. Sie vereinnahmte nicht nur deren\n\nSozialhilfeleistungen, sondern begann - zum Teil unter Mitwirkung weiterer\n\nPersonen - alsbald damit, R. brutal und erbarmungslos durch Prügel und\n\nandere Übergriffe (Fußtritte, Zufügung von Brandwunden durch glimmende\n\nZigaretten, demütigende sexuelle Gewalthandlungen u.ä.) zu mißhandeln, wo-\n\nbei sie auch wiederholt ankündigte, daß sie sie umbringen werde. Der von dem\n\nLeiter der Notunterkunft auf Grund der äußerlich sichtbaren Verletzungen ein-\n\ngeschalteten Sozialarbeiterin gelang es nicht, den Grund der Verletzungen zu\n\nerfahren und R. zu einer ärztlichen Untersuchung zu bewegen. Vielmehr\n\nentschloß sich die Angeklagte S. , um weiteren behördlichen Nachfor-\n\nschungen zu entgehen, gemeinsam mit ihrem Opfer die Notunterkunft zu ver-\n\nlassen und in die Wohnung der ihr bekannten Angeklagten K. zu ziehen.\n\nDiese sah zwar die Verletzungen und erfuhr auch deren Grund, doch konnte\n\ndie Strafkammer nicht feststellen, daß sie auch den Grund des Umzugs und die\n\nAbsicht, die Mißhandlungen ungestört fortsetzen zu können, erkannt hat.\n\nNachdem die Angeklagte S. alsbald die gewaltsamen Übergriffe und de-\n\nmütigenden Schikanen wieder aufgenommen hatte, schloß sich die 192 cm\n\ngroße und 145 kg schwere, im \"Thai-Boxen\" ausgebildete Angeklagte K. \n\neinerseits \n\nihrem \n\nVerhalten \n\nan \n\nund \n\nbeteiligte \n\nsich \n\ndaran,\n\n R. grundlos oder aus nichtigen Anlässen körperlich brutal durch Schläge\n\nund Tritte zu mißhandeln und durch Befehle entwürdigend zu behandeln (z.B.\n\ndurch die gemeinsame Anordnung, sich in der Küche unter dem Tisch nur mit\n\neinem Müllsack bedeckt zum Schlafen zu legen, oder den Befehl, Blutspritzer\n\nauf Boden und Decke selbst aufzuwischen). Andererseits versuchte die Ange-\n\nklagte K. wiederholt, aber erfolglos, der Angeklagten S. Einhalt zu ge-\n\nbieten und das Opfer einer ärztlichen Behandlung zuführen zu lassen. Dabei\n\nwar ihr bewußt, daß jede weitere körperliche Mißhandlung angesichts des sehr\n\nschlechten körperlichen Zustandes der erheblich abgemagerten und vielfach\n\nverletzten R. zum Tode führen könne. Sie wies die Angeklagte S. \n\nmehrfach darauf hin, daß das Opfer bei einer Fortführung der Mißhandlungen\n\nsterben werde und sie hierfür \"ins Gefängnis müsse\". Die Angeklagte S. \n\nließ sich dadurch jedoch nicht abhalten und erklärte, \"ihr sei es scheißegal,\n\nwas mit dem Vieh geschehe, sie könne ruhig krepieren, sie werde die Leiche in\n\nden Rhein werfen\". An konkretisierten Körperverletzungshandlungen der An-\n\ngeklagten K. hat die Strafkammer vier Vorfälle festgestellt, bei denen sie\n\neinmal R. mit einem abgebrochenen Antennenstab geschlagen (Fall II 2\n\nc der Urteilsgründe), mit dem beschuhten Fuß heftig getreten (Fall II 2 g) und\n\nzweimal versucht hat, eine stark blutende Kopfplatzwunde des Opfers mit\n\nnichtsterilem Haushaltsnähzeug zu vernähen (Fälle II 2 h und j). Am 10. No-\n\nvember 1998 ist R. an den Folgen der von der Angeklagten S. zu-\n\ngefügten Mißhandlungen gestorben.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte K. wegen der vier festgestellten\n\nKörperverletzungshandlungen verurteilt, eine strafrechtliche Mitverantwortung\n\nfür den Tod des Opfers jedoch verneint. Es vermochte weder festzustellen, daß\n\ndie von ihr verübten Tätlichkeiten für den Todeseintritt mitursächlich, noch daß\n\nsie von einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz getragen gewesen sind.\n\nAuch sei nicht nachweisbar, daß sie bei der Aufnahme der Angeklagten S. \n\nund ihres Opfers R. deren Gründe für den Umzug, nämlich die Miß-\n\nhandlungen in einer Privatwohnung unbeeinträchtigt von behördlichen Eingrif-\n\nfen fortsetzen zu können, gekannt habe und durch die Wohnungsgewährung\n\nunterstützen wollte. Schließlich sei auch nicht festzustellen gewesen, daß sich\n\ndie von der Angeklagten K. verübten Einwirkungen auf das Opfer, nämlich\n\nDrohungen, Schikanen und Tätlichkeiten, auf die Bereitschaft der Angeklagten\n\nS. , R. bis zum Todeseintritt weiter zu mißhandeln, fördernd ausge-\n\nwirkt hätten. Beihilfe zum Mord durch Unterlassen könne auch nicht darin ge-\n\nsehen werden, daß sie als Wohnungsinhaberin es unterlassen habe, der An-\n\ngeklagten S. den weiteren Aufenthalt in ihrer Wohnung zu untersagen oder\n\nfür R. Hilfe herbeizuholen, da nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHSt 30, 391, 396) der Inhaber einer Wohnung nicht ohne weite-\n\nres rechtlich dafür einzustehen habe, daß Dritte in seinen Räumen keine\n\nStraftaten begehen. Daß die Wohnung eine besondere Gefahrenstelle im Sin-\n\nne dieser Rechtsprechung gewesen sei, lasse sich nicht feststellen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Rüge der Staatsanwaltschaft, Beihilfe zum Mord sei mit unzurei-\n\nchender Begründung verneint worden, greift im Ergebnis durch.\n\nDadurch, daß die Strafkammer unter Berufung auf die Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs lediglich geprüft hat, ob die Wohnung der Angeklagten\n\nwegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle bilde-\n\nte, hat sie einen zu engen Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer Garanten-\n\nstellung des Inhabers einer Wohnung angelegt.\n\nNach der Rechtsprechung hat der Inhaber einer Wohnung oder sonsti-\n\nger Räume nur dann für in diesen Räumen begangene Rechtsgutverletzungen\n\nstrafrechtlich einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die eine\n\nRechtspflicht zum Handeln begründen (BGHSt 30, 391, 395 f.). In dieser Ent-\n\nscheidung des erkennenden Senats, die den Sonderfall zum Gegenstand hat-\n\nte, daß die gefährdete Person ohne Zutun der Inhaber der Wohnung in deren\n\nRäume gelangt war, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich eine Ga-\n\nrantenpflicht des Wohnungsinhabers (auch) ergeben könne, wenn die Woh-\n\nnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle\n\ndarstelle, allerdings das Vorliegen dieser Voraussetzung bei dem gegebenen\n\nSachverhalt den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen können. Damit ist\n\nnur ein dort nach Sachlage in Betracht kommender Anwendungsfall des Vorlie-\n\ngens besonderer zur Wohnungsinhaberschaft hinzutretender Umstände formu-\n\nliert worden, nicht kann dem aber entnommen werden, daß nur bei Vorliegen\n\neiner derart beschriebenen Gefahrenquelle eine Garantenhaftung angenom-\n\nmen werden könne. Dementsprechend hat der Senat in dieser Entscheidung\n\nweitere Fälle zitiert, in denen nach der bisherigen Rechtsprechung solche be-\n\nsondere Umstände angenommen worden waren, die insbesondere in den be-\n\nsonderen persönlichen Beziehungen des Wohnungsinhabers zu dem Rechts-\n\ngutverletzer oder zum Opfer gelegen haben, ohne sich von dieser früheren\n\nRechtsprechung zu distanzieren. Insbesondere hat er auch auf den Fall in\n\nBGHSt 27, 10 ff. hingewiesen, in dem die besonderen Umstände in der Auf-\n\nnahme des Opfers in den Schutzbereich der Wohnung gesehen worden sind.\n\nHier waren nach den Feststellungen Besonderheiten gegeben, die eine\n\nPrüfung daraufhin erfordert hätten, ob in ihnen nicht besondere Umstände zu\n\nsehen sind, die eine Garantenstellung des Wohnungsinhabers begründen\n\nkönnen. Die Angeklagte K. hat danach R. nicht nur gemeinsam mit\n\nder Angeklagten S. nach deren Auszug aus der Notunterkunft in ihre Woh-\n\nnung aufgenommen, sondern sich alsbald an der \"Versklavung\" des Opfers\n\ndurch die Angeklagte S. aktiv beteiligt, \n\nindem sie auch selbst\n\n R. bedroht und eingeschüchtert, erniedrigenden Befehlen unterworfen\n\n(nur mit einem Müllsack bedeckt unter dem Küchentisch schlafen u.ä.) und\n\nschließlich auch von sich aus körperlich mißhandelt hat, wenn sie ihren Anord-\n\nnungen nach ihrer Auffassung nicht nachgekommen war. Damit kommt ernst-\n\nhaft in Betracht, daß die beiden Angeklagten über R. eine vorrangig psy-\n\nchisch begründete Machtstellung erlangt haben, die diese als ausweglose Si-\n\ntuation hingenommen hat, ohne tatsächlich physisch eingesperrt gewesen zu\n\nsein, und damit die Wohnung der Angeklagten K. praktisch zu einem Ge-\n\nfängnis für das Opfer geworden ist, was letztlich das weitere - zum Tode füh-\n\nrende - Mißhandlungsgeschehen erst ermöglicht hat. Dabei liegt nahe, daß das\n\nUnterlegenheitsgefühl von R. während des Aufenthalts in der Wohnung\n\nder Angeklagten K. dadurch verstärkt worden ist, daß sich die durch die\n\nvorhergehenden Mißhandlungen bereits geschwächte, körperlich ohnehin\n\nschmächtige Frau zwei übermächtigen Personen, darunter auch der Inhaberin\n\nder Wohnung, gegenüber gesehen hat. Dann aber hätte sich die Angeklagte\n\nK. in Kenntnis der lebensbedrohlichen Entwicklung aktiv daran beteiligt, daß\n\nihre Wohnung zur tödlichen Falle für R. geworden ist. Dem stehen die\n\nandererseits von ihr unternommenen Versuche, die Angeklagte S. von ih-\n\nrem Handeln abzubringen, nicht entgegen, da sie letztlich keine Hilfe für das\n\nOpfer herbeigeholt hat, obgleich ihr dies bei dem sich über eine Woche hinzie-\n\nhenden Geschehen möglich gewesen sein dürfte. Dabei ist zu berücksichtigen,\n\ndaß es für die Annahme einer Hilfeleistung nach § 27 StGB ausreicht, wenn die\n\nFörderung der Tat lediglich unterstützend hinzutritt; eine Kausalität in dem Sin-\n\nne, daß die Haupttat ohne die Beihilfehandlung unterblieben wäre (conditio\n\nsine qua non) ist nicht erforderlich (Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 2).\n\nDa bedingter Vorsatz genügt, steht nicht notwendig entgegen, daß der Gehilfe\n\nden Erfolg der Haupttat nicht wünscht oder ihn sogar gegenüber dem Täter\n\nausdrücklich mißbilligt (vgl. Lackner/Kühl, aaO Rdn. 7; BGH bei Holtz, MDR\n\n1990, 293).\n\nDieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellun-\n\ngen, soweit es die Angeklagte K. betrifft. Da der eigentliche strafrechtliche\n\nVorwurf in der Nichtverhinderung des Tötungserfolges liegt, sind die Körper-\n\nverletzungen demgegenüber selbständige Taten, weshalb der Schuld- und\n\nStrafausspruch insoweit aufrechterhalten werden kann.\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, nochmals die Frage zu\n\nprüfen, ob die Angeklagte S. trotz des ambivalenten Verhaltens der Ange-\n\nklagten K. (einerseits Abwendungsversuche, andererseits eigene Tätlich-\n\nkeiten und Beteiligung an Schikanen) nicht doch in ihrer Gewaltbereitschaft\n\nbestärkt worden ist, weshalb eine Garantenstellung auch insoweit infolge der\n\ndadurch eingetretenen Gefahrerhöhung bereits aus pflichtwidrigem Vorverhal-\n\nten in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1992, 1246).\n\nIII. Revision der Angeklagten K. :\n\nDie Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO wegen unterlassener Bei-\n\nziehung eines zusätzlichen psychologischen Sachverständigen ist unbegrün-\n\ndet. Das Landgericht ist auf Grund des psychiatrischen Gutachtens des Sach-\n\nverständigen Oberarzt Dr. Kr. zum Ergebnis gekommen, daß eine der in § 20\n\nStGB genannten biologischen Komponenten, insbesondere eine schwere an-\n\ndere seelische Abartigkeit nicht vorgelegen hat. Da auch etwaige gruppendy-\n\nnamische Einflüsse eine solche nicht zu begründen vermögen, drängte nichts\n\nzur Einholung eines zusätzlichen psychologischen Gutachtens.\n\nDie Verneinung eines minder schweren Falles der gefährlichen Körper-\n\nverletzung in den Fällen II 2 h und j der Urteilsgründe beruht auf einer umfas-\n\nsenden, in tatrichterlicher Verantwortung vorzunehmenden Abwägung aller be-\n\nstimmenden Umstände, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbe-\n\nsondere hat die Strafkammer berücksichtigt, daß das Verhalten der Angeklag-\n\nten möglicherweise von der Bereitschaft, durch das Vernähen der Platzwunde\n\nHilfe leisten zu wollen, bestimmt worden ist, jedoch gleichwohl auf Grund der\n\nerheblichen erschwerenden Umstände einen minder schweren Fall ohne\n\nRechtsfehler verneint.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/3-str-7-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-25/3-str-7-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___7-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:06.247761+00:00"}}