{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___3-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-07","aktenzeichen":"3 StR 3/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 3/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am\n\n7. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 17. August 2000\n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Ange-\n\nklagte der Vergewaltigung in einem schweren Fall in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und der Verge-\n\nwaltigung in zwei weiteren Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall II. 1. der Urteils-\n\ngründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nder Gesamtstrafe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen;\n\nc) im Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin auf-\n\ngehoben, soweit das Landgericht dieser dem Grunde nach\n\nSchmerzensgeld auch hinsichtlich der Tat des Falles\n\nII. 1. der Urteilsgründe zugesprochen hat; im Umfang der Auf-\n\nhebung wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsan-\n\ntrag der Nebenklägerin abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes,\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und \"festgestellt, daß\n\nder Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin dem Grunde nach gerecht-\n\nfertigt ist\". Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen Teiler-\n\nfolg.\n\n1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe ist abzuändern, weil\n\ndas Landgericht diese Tat rechtsfehlerhaft nach § 177 Abs. 1 StGB a. F., § 176\n\nAbs. 1 StGB abgeurteilt hat. Es hat verkannt, daß auf die vom Angeklagten\n\nzwischen dem 16. Oktober 1986 und 15. Oktober 1987 in Magdeburg began-\n\ngene Tat nach deren konkreten Umständen gemäß Art. 315 Abs. 1 Satz 1\n\nEGStGB, § 2 Abs. 3 StGB das Recht der ehemaligen DDR anzuwenden ist.\n\nNach dem dort zur Tatzeit geltenden Recht hat sich der Angeklagte der Verge-\n\nwaltigung in einem schweren Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\n\nKindes gemäß § 121 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 148 Abs. 1, § 63 Abs. 2\n\nAlt. 1 StGB-DDR schuldig gemacht. Die hierfür zu verhängende Hauptstrafe\n\n(§ 64 Abs. 1 StGB-DDR) wäre nach § 64 Abs. 2 StGB-DDR dem Strafrahmen\n\ndes § 121 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von zwei\n\nbis zehn Jahren androht. Das Landgericht, das rechtsfehlerfrei das Vorliegen\n\neines minder schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB a. F. verneint\n\nhat, hat demgegenüber die Einzelstrafe für diese Tat aus dem Strafrahmen von\n\nzwei bis fünfzehn Jahren des § 177 Abs. 1 StGB a. F. zugemessen und damit\n\nfehlerhaft nicht das mildeste Gesetz im Sinne des Art. 315 Abs. 1 Satz 1\n\nEGStGB, § 2 Abs. 3 StGB angewendet. Der Senat kann ausschließen, daß im\n\nweiteren Verfahren noch Umstände zu Tage treten, die eine Bewertung der Tat\n\nals minder schwerer Fall der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB\n\na. F. und damit die Festsetzung der insoweit zu verhängenden Einzelstrafe aus\n\ndessen Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe recht-\n\nfertigen könnten. Er ändert daher den Schuldspruch in diesem Fall dahinge-\n\nhend ab, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in einem schweren Fall in\n\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes gemäß den genannten Vor-\n\nschriften des StGB-DDR schuldig ist.\n\nStrafverfolgungsverjährung ist insoweit noch nicht eingetreten (vgl. all-\n\ngemein zur Fristberechnung für in der ehemaligen DDR begangene Straftaten\n\nBGH NStZ 1998, 36):\n\nDie für die Vergewaltigung im schweren Fall (§ 121 Abs. 2 StGB-DDR)\n\nzunächst laufende Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 4\n\nStGB-DDR) war am 3. Oktober 1990 noch nicht verstrichen und wurde an die-\n\nsem Tag unterbrochen (Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EGStGB). Von die-\n\nsem Zeitpunkt an galt die zehnjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 3\n\nStGB. Diese wurde durch den Haftbefehl gegen den Angeklagten vom 21. März\n\n2000 erneut unterbrochen.\n\nDie Verjährungsfrist für den sexuellen Mißbrauch eines Kindes (§ 148\n\nAbs. 1 StGB-DDR) von acht Jahren (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR) war am\n\n3. Oktober 1990 auch noch nicht abgelaufen und wurde daher gemäß\n\nArt. 315 a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EGStGB ebenfalls unterbrochen. Ab diesem\n\nZeitpunkt galt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die-\n\nse wurde durch das 2. Verjährungsgesetz vom 27. September 1993 (BGBl I\n\n1657) und das 3. Verjährungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl I 3223)\n\nletztlich bis zum 2. Oktober 2000 verlängert (Art. 315 a Abs. 2 Alt. 1 EGStGB).\n\nVor diesem Zeitpunkt konnte auch die absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3\n\nSatz 2 StGB nicht eintreten (BGHR EGStGB Art. 315 a Verjährungsfrist 2). Seit\n\nVerkündung des landgerichtlichen Urteils vom 17. August 2000 ist der Ablauf\n\nder Verjährungsfrist indessen gehemmt (Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2\n\nEGStGB, § 78 c Abs. 3 Satz 3, § 78 b Abs. 3 StGB).\n\nAuch § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entge-\n\ngen, da sich der Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte vertei-\n\ndigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 1.\n\nder Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe von fünf Jahren und der Gesamts-\n\ntrafe. Auf die zugrunde liegenden Feststellungen ist die Aufhebung jedoch\n\nnicht zu erstrecken. Sie sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher be-\n\nstehen bleiben.\n\nFür die Tat des Falles II. 1. der Urteilsgründe ist nunmehr eine Haupt-\n\nstrafe (§ 64 Abs. 1 StGB-DDR) aus dem Strafrahmen des § 121 Abs. 2 Satz 1\n\nStGB-DDR festzusetzen (§ 64 Abs. 2 StGB-DDR) und aus dieser und den bei-\n\nden bestehen bleibenden Einzelstrafen der Fälle II. 2. und 3. eine neue Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe nach §§ 53, 54 StGB zu bilden (BGH NStZ 1999, 82, 83\n\nm.w.Nachw.). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann hier-\n\nzu auch weitere Feststellungen treffen, soweit sie mit den bisher getroffenen\n\nnicht in Widerspruch stehen.\n\n3. Der Ausspruch im Adhäsionsverfahren kann teilweise ebenfalls kei-\n\nnen Bestand haben. Trotz der mißverständlichen Formulierung der Urteilsfor-\n\nmel wollte die Strafkammer ersichtlich kein Feststellungsurteil im Sinne des\n\n§ 256 Abs. 1 ZPO verkünden, sondern den Schmerzensgeldanspruch der Ne-\n\nbenklägerin im Sinne des § 304 ZPO dem Grunde nach für gerechtfertigt erklä-\n\nren. Die Auslegung dieses Grundurteils anhand der Urteilsgründe ergibt, daß\n\ndas Landgericht dabei der Nebenklägerin auch für die zwischen Oktober 1986\n\nund Oktober 1987 in Magdeburg erlittene Vergewaltigung dem Grunde nach\n\neinen Schmerzensgeldanspruch zugebilligt hat (UA S. 10). Dies ist rechtsfeh-\n\nlerhaft.\n\nDas Landgericht hat auch insoweit das anzuwendende Recht verkannt.\n\nGemäß Art. 232 § 10 EGBGB sind die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 BGB\n\nnur auf unerlaubte Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens\n\ndes Beitritts der DDR zur Bundesrepublik oder danach begangen wurden. Ein\n\nSchmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin nach § 847 Abs. 2 BGB scheidet\n\ndaher aus. Maßgeblich sind vielmehr die Bestimmungen des ZGB-DDR. Dieses\n\nkennt keine dem § 847 Abs. 2 BGB vergleichbare Bestimmung. Einen Ersatz\n\nfür immaterielle Schäden sieht es in § 338 Abs. 3 ZGB-DDR nur für bestimmte\n\nFolgen von Gesundheitsschäden vor. Daß bei der Nebenklägerin durch die Tat\n\nein Gesundheitsschaden mit einer der genannten Folgen eingetreten wäre, ist\n\njedoch nicht ersichtlich.\n\nDer Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin ist daher auf-\n\nzuheben, soweit ihr auch für diese Tat dem Grunde nach Schmerzensgeld zu-\n\ngesprochen wurde. Von einer Entscheidung über diesen abgrenzbaren Teil des\n\nSchmerzensgeldanspruches der Nebenklägerin ist gemäß § 405 Satz 1 StPO\n\nabzusehen.\n\n4. Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/3-str-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":4},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 405","ref_norm":"405","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 10","ref_norm":"232-10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-07/3-str-3-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___3-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:51.005648+00:00"}}