{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___2-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-28","aktenzeichen":"3 StR 2/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 2/01\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 2.: Vergewaltigung u.a.\n\n zu 3.: Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Februar 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kleve vom 17. Juli 2000, soweit es sie betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. wegen \"Vergewaltigung\n\nin zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Verge-\n\nwaltigung in zwei weiteren Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem Men-\n\nschenhandel, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und in einem Fall mit Körperverletzung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zehn Jahren, den Angeklagten Mo. wegen \"Vergewaltigung in Ta-\n\nteinheit mit Körperverletzung\" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten und den Angeklagten S. wegen Vergewaltigung ebenfalls\n\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ih-\n\nren \n\nRevi-\n\nsionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel haben mit der von allen drei Beschwerdeführern erho-\n\nbenen, jeweils den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\ngenügenden Rüge der Verletzung des § 247 Satz 4 StPO Erfolg.\n\nDer Rüge liegen folgende Verfahrenstatsachen zugrunde:\n\nDas Landgericht hatte im Hauptverhandlungstermin vom 21. Juni 2000\n\nbeschlossen, die Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 und 2 StPO für die Dauer\n\nder Zeugenvernehmung der Nebenklägerin W. aus dem Sitzungssaal zu\n\nentfernen. Die Nebenklägerin wurde in den Verhandlungsterminen vom 21., 26.\n\nund 28. Juni 2000 vernommen, wobei die Vernehmung wegen der psychischen\n\nVerfassung der Nebenklägerin jeweils mehrfach unterbrochen und während der\n\nUnterbrechungen die Hauptverhandlung fortgesetzt wurde. Die Angeklagten\n\nwurden jeweils vor Beginn oder Fortsetzung der Vernehmung der Nebenkläge-\n\nrin aus dem Sitzungssaal geführt und nach Unterbrechung der Vernehmung\n\nwieder zur Verhandlung zugelassen. Am 26. und 28. Juni 2000 wurden nach\n\nUnterbrechungen der Vernehmung der Nebenklägerin insgesamt fünfzehn\n\nZeugen und drei Sachverständige gehört. Die Angeklagten wurden am 26. Juni\n\n2000 überhaupt nicht und am 28. Juni 2000 erst nach Abschluß der Befragung\n\nder Nebenklägerin vom Vorsitzenden von \"dem wesentlichen Inhalt der Aussa-\n\nge der Zeugin W. in Kenntnis gesetzt\".\n\nDieses Verfahren beanstanden die Beschwerdeführer mit Recht. Ist der\n\nAngeklagte während einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt\n\nworden, so muß er, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisaufnahme fortge-\n\nsetzt wird, auch dann von dem in seiner Abwesenheit Ausgesagten unterrichtet\n\nwerden, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Vernehmung lediglich\n\nunterbrochen wurde. Nur hierdurch ist sichergestellt, daß sein Informations-\n\nstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten entspricht und er\n\naufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung eingeführten Aussage\n\nsein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachverständigen oder seine\n\nVerteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen sachgerecht auszuüben\n\nvermag (BGHSt 38, 260 f.; BGH NStZ 1999, 522). Dies gilt auch dann, wenn\n\ndie Aussage unergiebig war (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5 für\n\nden Fall der Aussageverweigerung). Auch über alle sonstigen in seiner Abwe-\n\nsenheit gestellten Anträge und abgegebenen Erklärungen ist der Angeklagte\n\nzu unterrichten (vgl. BGH NStZ 1983, 181; BGHR aaO). Danach war der Vor-\n\nsitzende hier nach jeder Unterbrechung der Befragung der Nebenklägerin ver-\n\npflichtet, die Angeklagten über deren Bekundungen und die sonstigen im Zu-\n\nsammenhang mit deren Vernehmung abgegebenen verfahrenswesentlichen\n\nErklärungen zu unterrichten, und zwar auch dann, wenn die Aussage der Ne-\n\nbenklägerin während eines der kurzen Vernehmungsabschnitte am 26. Juni\n\n2000 zur Klärung des Tatvorwurfs nichts beigetragen haben sollte.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten beruht auf dem dargestellten Verfah-\n\nrensmangel. Das Landgericht hat ohne die vorherige Unterrichtung der Ange-\n\nklagten nach § 247 Satz 4 StPO mehrere Sachverständige gehört und eine\n\nVielzahl von Zeugen vernommen, darunter die Zeugen B. , H. und\n\nBe. , auf deren Angaben die Verurteilung der Angeklagten neben der Aus-\n\nsage der Nebenklägerin maßgeblich gestützt wird. Es kann daher nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß das Landgericht zu einer abweichenden Überzeu-\n\ngungsbildung gelangt wäre, wenn die Angeklagten ordnungsgemäß unterrichtet\n\nworden wären und dadurch die Möglichkeit gehabt hätten, ihr Fragerecht sach-\n\ngerecht auszuüben bzw. ihre Verteidigung unter Berücksichtigung der bereits\n\nin die Hauptverhandlung eingeführten Teile der Aussage der Nebenklägerin zu\n\nführen.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten kann daher keinen Bestand haben,\n\nohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrenrügen und die Sach-\n\nrügen bedarf. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß es aus\n\nsachlich-rechtlichen Gründen geboten sein kann, aus den Akten über frühere\n\nStrafverfahren gegen einen Angeklagten Feststellungen zu seinem Werdegang\n\nund seinen persönlichen Verhältnissen zu treffen, wenn er insoweit in dem ak-\n\ntuell gegen ihn geführten Verfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch\n\nmacht (BGH NStZ 1991, 231). Bei einem ausländischen Angeklagten lassen\n\nsich insoweit gegebenenfalls auch über die zuständigen Ausländer- oder Asyl-\n\nbehörden Erkenntnisse gewinnen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Mie-\n\nbach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-28/3-str-2-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-28/3-str-2-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:39.974214+00:00"}}