{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__91-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-21","aktenzeichen":"3 StR 91/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 91/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001 ge-\n\nmäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle-\n\ngung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düs-\n\nseldorf vom 27. Oktober 2000 wird auf seine Kosten als\n\nunzulässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzuläs-\n\nsig verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.\n\nGegen das am 27. Oktober 2000 verkündete Urteil hat der Angeklagte am\n\n22. Dezember 2000 Revision eingelegt und gegen die Versäumung der Frist\n\nzur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\nEr trägt vor, unmittelbar nach der Urteilsverkündung seinen damaligen Vertei-\n\ndiger mit der Durchführung der Revision beauftragt zu haben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zum Wiederein-\n\nsetzungsantrag und zur Revision folgendes ausgeführt:\n\n\"1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand zur Nachholung der Revisionseinlegung ist entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1\n\nStPO nicht glaubhaft gemacht und daher unzulässig. Die eigene eidesstattliche\n\nVersicherung des Angeklagten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung\n\n(BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1), sie ist wie eine schlichte Er-\n\nklärung zu werten, die grundsätzlich zur Glaubhaftmachung nicht ausreicht\n\n(BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3). Dafür, dass dem Angeklagten\n\neine anderweitige Glaubhaftmachung nicht möglich gewesen wäre, liegen kei-\n\nne Anhaltspunkte vor. Da er vorgebracht hat, die Fristversäumung beruhe nicht\n\nauf seinem Verschulden, sondern dem seines Verteidigers, hätte er diesen von\n\nder anwaltlichen Schweigepflicht entbinden und seinen Vortrag durch anwaltli-\n\nche Versicherung glaubhaft machen können (vgl. BGH Beschluss vom\n\n01.03.1993\n\n- 5 StR 85/93).\n\n2. Da der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben kann, ist zu-\n\ngleich die Revision wegen der Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO als\n\nunzulässig zu verwerfen.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__91-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/3-str-91-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__91-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__91-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-21/3-str-91-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__91-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:25.697547+00:00"}}