{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__90-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"3 StR 90/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 90/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHildesheim vom 19. Oktober 2000 wird verworfen; jedoch wird das\n\nangefochtene Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\n\nAngeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung\n\nverurteilt wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes, sexueller Nötigung in drei Fällen und Nötigung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nIm Fall II. 2. der Urteilsgründe hat der Angeklagte seinem Opfer mit Ge-\n\nwalt die Unterbekleidung ausgezogen und begonnen, mit seinem erigierten\n\nGlied in dessen Scheide einzudringen. Das Landgericht hat dies zutreffend als\n\nvollendeten Beischlaf angesehen. Auch nach der Neufassung der Sexualde-\n\nlikte durch das 6. StrRG verbleibt es bei der Rechtsprechung, daß mit dem\n\nEindringen in den Scheidenvorhof der Tatbestand des Beischlafs erfüllt ist (vgl.\n\nBGH, Urt. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - zur Veröffentlichung in\n\nBGHSt 46, 177 bestimmt; ebenso Beschl. vom 18. August 2000 - 3 StR 146/00\n\n= bei Pfister NStZ-RR 2000, 354 (Nr. 9) - jeweils zu § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB;\n\nUrt. vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00 - zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB).\n\nDas Landgericht hat angesichts von Milderungsgründen die Strafe sodann trotz\n\nVerwirklichung des Regelbeispiels dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB\n\nentnommen. In einem solchen Fall ist die Tat in der Urteilsformel gleichwohl als\n\nVergewaltigung zu bezeichnen (BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 357 und NStZ-\n\nRR 1999, 353; BGH, Beschl. vom 7. März 2001 - 1 StR 21/01).\n\nDer Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n RiBGH von Lienen ist durch Urlaub Becker\n\n verhindert, zu unterschreiben.\n\n Kutzer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/3-str-90-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/3-str-90-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__90-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:05:48.680349+00:00"}}