{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__80-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"3 StR 80/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 80/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nItzehoe vom 22. November 2000 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer ergänzenden Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge,\n\ndas Landgericht habe gegen das Verwertungsverbot des § 136 a\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch, da\n\nder Beschwerdeführer die den Mangel begründenden Tatsachen\n\nnicht vollständig angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nEs kann offen bleiben, ob eine unzulässige Täuschung im Sinne\n\nvon § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits darin zu sehen ist, daß\n\ndem Beschwerdeführer erst gegen Ende seiner ersten Verneh-\n\nmung mitgeteilt wurde, daß die Stichverletzung zum Tod des Op-\n\nfers geführt hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grund-\n\nsätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat je-\n\ndoch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Aus-\n\nwirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekom-\n\nmen sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täu-\n\nschung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33). Der\n\nBeschwerdeführer hätte deshalb unter vollständiger Mitteilung\n\ndes maßgeblichen Verfahrensablaufs darlegen müssen, daß und\n\ninwiefern sich die unzulässige Vernehmungsmethode noch auf\n\ndie sehr viel später durchgeführte Vernehmung in der Hauptver-\n\nhandlung ausgewirkt hat, zumal er seine grundsätzliche Aussa-\n\ngebereitschaft einräumt. In diesem Zusammenhang hätte er auf\n\nseine Vorstellungen über die Verwertbarkeit seiner früheren Aus-\n\nsagen eingehen und angeben müssen, inwieweit erhebliche Wis-\n\nsensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch beeinflußten\n\n(BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 9). Der Beschwerdefüh-\n\nrer beanstandet lediglich, daß seine früheren Aussagen durch un-\n\nzulässige Vorhalte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 371;\n\nBGHSt 35, 32, 34; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 a Rdn. 39) in die\n\nHauptverhandlung eingeführt wurden. Da er jedoch nicht mitteilt,\n\nwelche Angaben er auf diese Vorhalte hin gemacht hat, kann sei-\n\nne Behauptung nicht nachvollzogen werden, das Landgericht ha-\n\nbe auch seine früheren Angaben verwertet.\n\nEntgegen der Behauptung der Revision hat der Generalbun-\n\ndesanwalt zur Rüge der Verletzung des § 136 a StPO Stellung\n\ngenommen und diese für unbegründet erachtet. Die Gegenerklä-\n\nrung des Beschwerdeführers muß der Staatsanwaltschaft auch\n\nnicht zur erneuten Stellungnahme zugeleitet werden (BGHR StPO\n\n§ 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; Kuckein in KK 4. Aufl. § 349\n\nRdn. 21). In den Fällen, in denen das Revisionsgericht die Rüge\n\nunter Umständen aus anderen Rechtsgründen für unbegründet\n\nhält, erfährt der Beschwerdeführer aus der ergänzenden Begrün-\n\ndung des Beschlusses, warum seinem Rechtsmittel der Erfolg\n\nversagt geblieben ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__80-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/3-str-80-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__80-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__80-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/3-str-80-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__80-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:25.467846+00:00"}}