{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"3 StR 64/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 64/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2001 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKleve vom 25. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da\n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\n1. Mit der Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das Beste-\n\nhen einer Forderung und ein Aneignungsrecht bezüglich der Geldscheine\n\n(vgl. BGH NJW 1990, 2832) mußte sich das Landgericht nicht weiter ausein-\n\nandersetzen:\n\nDer Angeklagte und der Nichtrevident B. haben dem Opfer\n\n400 DM weggenommen und versucht, weitere 800 bis 1.000 DM von ihm zu\n\nerlangen, weil das Opfer eine Rauschgiftlieferung des B. nicht bezahlt\n\nhatte. Eine rechtsgültige Forderung hatte B. deshalb gegen das Opfer\n\nnicht (vgl. BGHSt 31, 145 m.w.Nachw.). Mit der Feststellung, daß B. von\n\neiner \"Schuld\" des Opfers \"in Höhe von 800 DM\" ausging, will das Landge-\n\nricht erkennbar nur ausdrücken, welchen Betrag B. vom Opfer zu erwar-\n\nten gehabt hätte. Auch der Angeklagte wußte, daß es sich dabei \"um eine Sa-\n\nche 'unter Brüdern' (in der Drogenszene)\" handelte. Der Gedanke, daß die\n\nTäter glauben konnten, Forderungen berechtigt mit Gewalt eintreiben zu kön-\n\nnen, liegt bei einem Betäubungsmittelgeschäft so fern, daß es keiner weiteren\n\nErörterung bedurfte. Eine Konstellation, wie sie der Senatsentscheidung\n\n(Beschl. vom 15. Mai 2001 - 3 StR 153/01) zugrunde lag, ist hier nicht gege-\n\nben.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht wegen\n\nschweren Raubes verurteilt. Mangels Feststellungen zum Ladezustand der\n\nGaspistole ist allerdings die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB\n\nnicht belegt. Jedoch hat der Angeklagte das Opfer mit einem Gürtel kurzzeitig\n\ngedrosselt und gefesselt, damit ein Werkzeug zur Überwindung des Wider-\n\nstandes nicht nur geführt, sondern auch benutzt und so die Qualifikation nach\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllt.\n\n3. Die unzutreffenden Ausführungen über die Strafrahmen minder\n\nschwerer Fälle nach altem, nicht mehr anzuwendendem Recht (UA S. 21)\n\ngefährden den Bestand des Urteils nicht, da das Landgericht sodann von den\n\nStrafrahmen des geltenden Rechts ausgegangen ist.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/3-str-64-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/3-str-64-01","retrieved":"2026-07-10 12:12:26.581531+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-27/3-str-64-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-06-27","dockets":["3 StR 64/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.06.2001 – 3 StR 64/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/3-str-64-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:12:26.581531+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}